Zahlung Schuldner nach Beantragung Pfüb

  • Hallo Experten,

    ich hätte mal eine Frage:

    Sch. wurde zur Zahlung aufgefordert, Frist ist abgelaufen, es wird Zahlungsverbot und -in diesem Fall ein paar Tage danach- dann Pfüb beantragt. 3 Tage nach Beantragung Pfüb erfolgt Zahlung durch den Schuldner.

    Wir haben den Drittschuldner dann informiert, dass Pfüb bereits beantragt ist und Zustellung in den nächsten Tagen erfolgt und den Pfüb gleichzeitig in Höhe des gezahlten Betrages für erledigt erklärt.

    Diese Vorgehensweise wird hier schon immer so gemacht, es gab auch nie Probleme... Jetzt haben wir einen neuen Chef, der sagt, das ist so falsch. Der Pfüb muss zurückgenommen werden.

    Richtig oder falsch?

    VG
    Kati

  • Richtig ist den Antrag zurückzunehmen, wenn der PfÜB noch nicht erlassen ist.
    Sonst setzt man sich (erfolgreichen) Vollstreckungsabwehrklagen aus.
    Außerdem entstehen ja noch Zustellungskosten, die so vermieden werden können (wer soll die zahlen müssen? Der Schuldner, der noch rechtzeitig geleistet hat, oder der Gläubiger, oder gar der haftbar zu machende Anwalt?)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich bin überwältigt, dass ein RA das weiß. Ein dickel Lob!!!!:daumenrau

    Verzicht an Schuldner und Mehrausfertigung an Drittschuldner. Dem DS gegenüber muss nicht verzichtet werden, weil der nix schuldet.

  • Sind die RA und GK für den PfÜB noch offen?

    Wenn ja, seid ihr dann weiter der Meinung, dass der PfÜB-antrag zurückgenommen und nicht nur auf die restl. Kosten beschränkt werden muss?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Es geht bei Stöber, Rdn. 688 zwar um Unterhalt, aber die Aussage kann man auch auf eine gewöhnliche Geldforderung übertragen:

    Wenn bei Erlass der Pfändung keine Rückstände bestehen, kann wegen der laufenden Unterhaltsbeträge nicht gepfändet werden. Anders, wenn die fälligen Forderungen nach Erlass, aber vor Zustellung gezahlt wurden. Die Rdn. lässt sich auch auf die Zahlung der Rückstände nach der Zustellung des Zahlungsverbots ein.

    Auch in einem solchen Fall sind Kosten entstanden, ungeachtet der Art der Gläubigerforderung.

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