Sonderinsolvenzverwalter nach RSB-Erteilung

  • Schuldner hat jahrelang zu wenig pfändbare Einkommensanteile an Masse bezahlt. IV/TH hatte (mehr oder weniger) Kenntnis davon - spätestens jedoch, als Inso.Ger. ihn/sie (IV/TH) darauf hingewiesen und um weitere Veranlassung diesbzgl. aufgefordert hat. Vorliegend handelt es sich um Rückstände im höheren fünfstelligen Bereich.

    Schuldner und IV/TH stritten nunmehr "wer eigentlich nunmehr daran Schuld wäre" und wer für die Rückstände aufkommen muss.

    Irgendwann einmal ware dann die WVP abgelaufen und RSB wurde erteilt (ohne IV/TH aus dem Amt zu entlassen - habe da so meine Zweifel, ob so eine Vorgehensweise richtigt war/ist).

    IV/TH hat Zahlungsklage beim LG eingereicht und nach einigen hin und her die Klage wieder zurück genommen.

    Beteiligte streiten weiterhin. Ich Frage mich so langsam, ob es Sinn macht und zulässig wäre, einen Sonderinsolenzverwalter zu bestellen, der prüft, inwieweit gegen den (ehem.) IV/TH Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, ggf. mit der Beauftragen evtl. Geltmachung der Ansprüche.
    Problem sehe ich darin, dass das Amt des IV/TH mit RSB-Erteilung ja eigentlich aufgehoben ist.

    Hat einer ne Idee????:gruebel:

  • Zwei ganz spontane Ideen, die aber kein bisschen nachgedacht sind.

    (Bin so im Stress, habe nämlich bald Forumstreffen und Urlaub und ... :D).

    Hat der IV/Treuhänder den Arbeitgeber des Schuldners informiert?

    Ist die persönliche Haftung wirklich daran gebunden, dass der IV/Treuhänder noch im Amt ist. Wäre wohl schlimm, wenn man einen Insolvenzverwalter nicht abberufen könnte, ohne sich auch gleich der Haftungsansprüche gegenüber ihm zu begeben.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ein Sonderverwalter wird doch wegen § 92 InsO bestellt. Dieser gilt aber nur im laufenden Verfahren. War der Schuldner bereits in der Wohlverhaltensphase ist also kein Raum mehr für einen Sonderverwalter zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Dies müssten die Gläubiger dann selbst tun.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • so wie ich das sehe, ist das Verfahren doch noch nicht beendet, dem Schuldner wurde lediglich die RSB erteilt, wohl weil Langläufer. So wäre OLG Düsseldorf hier nicht anwendbar.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Zwei ganz spontane Ideen, die aber kein bisschen nachgedacht sind.

    (Bin so im Stress, habe nämlich bald Forumstreffen und Urlaub und ... :D).

    Hat der IV/Treuhänder den Arbeitgeber des Schuldners informiert?

    Ist die persönliche Haftung wirklich daran gebunden, dass der IV/Treuhänder noch im Amt ist. Wäre wohl schlimm, wenn man einen Insolvenzverwalter nicht abberufen könnte, ohne sich auch gleich der Haftungsansprüche gegenüber ihm zu begeben.

    Schuldner war selbständig Tätig ist zum (Alters-)Renteneintritt. Rentenvers. wurde informiert.

  • Ein Sonderverwalter wird doch wegen § 92 InsO bestellt. Dieser gilt aber nur im laufenden Verfahren. War der Schuldner bereits in der Wohlverhaltensphase ist also kein Raum mehr für einen Sonderverwalter zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Dies müssten die Gläubiger dann selbst tun.

    Verfahren war bereits aufgehoben - also WVP, kein "Langläuferverfahren"

    Rückstände ergeben sich aus dem eröffneten Verfahren und der WVP.

    Das die Gläubiger evtl. Schadensersatzansprüchen (in WVP) geltend machen müssen/können habe ich auch mir auch schon gedacht. Problem ist nur - wie und von wem erhalten die Gläubiger die Information, dass evtl. Schadensersatzansprüche "im Raum stehen".

  • Delphina aus irgendeinem Grund war ich jetzt bei §§ 60, 61 InsO :(

    Wenn ich jetzt nicht grad völlig daneben liegt, hängen die bei Ansprüchen gegen den Verwalter doch mit § 92 zusammen. Der regelt die Geltendmachung. Das andere ist die Grundlage der Haftung.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • ist der Anspruch gegen den IV vielleicht schon verjährt ?

    Die Haftung des TH egal, ob nach § 60 InsO oder § 280 BGB (IX ZR 118/07) kann dann vorliegen, wenn der TH die Rentenversicherung nicht informiert hat und den Schuldner hat zahlen lassen, IX ZB 40/10.

    Hat man überhaupt einen Quotenschaden?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hierzu mein Lieblings-thread

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…teilung-der-RSB

    Fazit: Aus, aus, das Spiel ist aus ! Gewinner ist der Schuldner !

    Im Lichte und in Fortbildung der BGH-Entscheidung zur Obliegenheitsverpflichtung des kurz vor Ende der Abtretungsfrist erbenden Schuldners hätte man hier ggf. auch die Entscheidung über die RSB-Erteilung aufschieben können, da sie nun aber bereits erteilt ist, hat wohl das Insolvenzgericht und der TH den Stift fallen zu lassen und nichts mehr zu tun ...

    (es sei denn ggf. - spinnfort - der Schuldner zahlt freiwillig weiter Raten auf den Rückstand, um einen etwaig in Frage kommenden Widerruf der RSB zu vermeiden, aber das tut er hier wohl gerade nicht, weil ggf. der Schuldner auch gar keine Obliegenheit verletzt, sondern nur der TH gepennt haben mag, man weiß es nicht.)

    Etwaige Schadensersatzansprüche der Insolvenzgläubiger mögen diese (!) verfolgen, aber nicht das Insolvenzgericht.

  • @ seriöse Person:

    Ich wollte LfFC nur darauf hinweisen, dass die Rentenversicherung wohl informiert wurde. Leider läßt mich das Forum keinen Beitrag ohne eigenen Beitrag :D zu diesem schreiben.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Mal zwischenher gefragt:

    Woraus ergaben sich bitte noch mal die anscheinend / scheinbaren (?) pfändbaren Beträge, die jetzt rückständig seien - trotz offenbar erfolgter Anzeige der Abtretungserklärung an den Rententräger ?

  • Drittschuldner verrechnen sich gelegentlich.

    im fünfstelligen Bereich ? Bei einem Rententräger ?

    Selbst summiert über die Jahre wäre das eine Menge, die ich mir da eigentlich nicht vorstellen kann, aber warten wir die weitere SV-Aufklärung des TE ab.

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