Der Erblasser hatte zwei notarielle Testamente errichtet und das frühere -nach erfolgter Belehrung über die Rechtsfolge- aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgenommen. Nunmehr habe ich das einzige hier noch verbliebene Testament (also das später errichtete) eröffnet. In diesem Testament hat er zur Erbfolge verfügt, dass er das am ... errichtete [durch Rücknahme widerrufene] Testament ergänze bzw. wie folgt ändere: "Zu meinen weiteren Erben setze ich außer den bisher eingesetzten Erben zu gleichen Anteilen A und B ein."
A und B habe ich benachrichtigt.
Nunmehr meldet sich C und trägt vor, dass er in dem zurückgenommenen Testament gemeinsam mit D und E zu gleichen Teilen als Erbe eingesetzt worden sei. Er legt eine Kopie dieses Testaments vor, welche den von ihm behaupteten Inhalt bestätigt.
Unabhängig davon, dass C, D und E bereits Kopien auch des späteren Testaments besitzen, die sie nicht im Eröffnungsverfahren bekommen haben, und damit in der Lage sind, einen Erbscheinsantrag zu stellen und diesen sachgerecht zu begründen, erhebt sich für mich die Frage, ob ich C, D und E förmlich beteiligen muss. Einerseits handelt es sich nicht um gesetzliche Erben und sie sind durch das eröffnete Testament unmittelbar auch nicht bedacht worden. Andererseits hat der Erblasser durch seine Formulierung kenntlich gemacht, dass er das frühere Testament durch die spätere letztwillige Verfügung nicht aufheben, sondern nur "ergänzen bzw. ändern" wollte.
Wie würdet Ihr verfahren?