Beteiligte im Eröffnungsverfahren

  • Der Erblasser hatte zwei notarielle Testamente errichtet und das frühere -nach erfolgter Belehrung über die Rechtsfolge- aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgenommen. Nunmehr habe ich das einzige hier noch verbliebene Testament (also das später errichtete) eröffnet. In diesem Testament hat er zur Erbfolge verfügt, dass er das am ... errichtete [durch Rücknahme widerrufene] Testament ergänze bzw. wie folgt ändere: "Zu meinen weiteren Erben setze ich außer den bisher eingesetzten Erben zu gleichen Anteilen A und B ein."

    A und B habe ich benachrichtigt.

    Nunmehr meldet sich C und trägt vor, dass er in dem zurückgenommenen Testament gemeinsam mit D und E zu gleichen Teilen als Erbe eingesetzt worden sei. Er legt eine Kopie dieses Testaments vor, welche den von ihm behaupteten Inhalt bestätigt.

    Unabhängig davon, dass C, D und E bereits Kopien auch des späteren Testaments besitzen, die sie nicht im Eröffnungsverfahren bekommen haben, und damit in der Lage sind, einen Erbscheinsantrag zu stellen und diesen sachgerecht zu begründen, erhebt sich für mich die Frage, ob ich C, D und E förmlich beteiligen muss. Einerseits handelt es sich nicht um gesetzliche Erben und sie sind durch das eröffnete Testament unmittelbar auch nicht bedacht worden. Andererseits hat der Erblasser durch seine Formulierung kenntlich gemacht, dass er das frühere Testament durch die spätere letztwillige Verfügung nicht aufheben, sondern nur "ergänzen bzw. ändern" wollte.

    Wie würdet Ihr verfahren?

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Das erste Testament ist durch die Rückgabe unwirksam geworden, auch unabhängig von dem Willen des Testators (s. Kommentar zu § 2256 BGB). Wenn C,D,E weder gesetzliche noch testamentarische Erben (nach dem eröffenten Testament) sind, sind sie m.E. nicht am Verfahren zu beteiligen. Wenn das 2. Testament aus sich heraus keine Begünstigung von C,D,E hergibt, sehe ich schwarz für sie... Auch eine Bezugnahme auf das unwirksame Testament funktioniert nicht (S. Palandt, Rdr. 8 zu § 2247 BGB).

  • Ich kann diese ewige Fragerei nach der Beteiligtenstellung im Nachlassverfahren nicht mehr nachvollziehen.

    Wer ein Erbrecht geltend macht oder wem ein solches Erbrecht auch nur möglicherweise zusteht, ist stets Beteiligter. Alles andere hieße, den Beteiligtenbegriff über die Vorab-Beurteilung der Rechtsfrage zu definieren, die im Nachlassverfahren erst beantwortet werden soll.

    Im Übrigen ist alles, was das FamFG zur Beteiligtenstellung aussagt, nicht geeignet, daraus den Umkehrschluss zu ziehen, dass derjenige, der in den Normen des FamFG nicht als Beteiligter vorgesehen ist, auch nicht Beteiligter sein kann. Art. 103 Abs.1 GG steht über allem, und das bedeutet, dass jeder, der in seinen Rechten betroffen ist oder betroffen sein kann, auch eine Beteiligtenstellung innehat.

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