Wechsel des Nachlasspflegers

  • Hallo,

    ich habe eine Nachlassakte, in der eine Nachlasspflegerin bestellt ist.
    Grund für die Bestellung der Nachlasspflegerin war, dass der (überschuldete) Erbe selbst zu einer anderen Erbengemeinschaft gehörte.
    Nachdem die Nachlasspflegschaft nun eigentlich abgewickelt werden soll, kommt die Nachlasspflegerin ihren Pflichten nicht nach, sondern schickt ihre Bestellung zurück und teilt mit, dass sie den Auftrag zurückgebe, weil sie nichts mehr verstehe.
    - Ich bearbeite noch nicht sehr lange Nachlasssachen, daher meine wahrscheinlich dumme Frage: :oops:
    Ist das ein Grund für einen Nachlasspflegerwechsel? Bisher hatte ich noch keinen Wechsel des Nachlasspflegers, nach welchen Vorschriften richtet sich das bzw. wie komme ich auf die Anwendbarkeit der Vorschriften für die "normale" Pflegschaft?
    Abgesehen davon frage ich mich, was der Dame (es ist immerhin keine ehrenamtliche Nachlasspflegerin) von einem Nachlasspflegerwechsel hätte, da es in der Akte nur noch um ihre Vergütung und den Nachlasswert geht.:gruebel:

    Vielen Dank für Eure Hilfe!

  • Zunächst einmal verstehe ich nach dem geschilderten Sachverhalt noch nicht, weshalb die Pflegschaft überhaupt angeordnet worden ist. War möglicherweise der Erblasser (und nicht der Erbe) überschuldet und Mitglied einer anderen Erbengemeinschaft?

    Falls die Pflegschaft nicht (mehr) erforderlich ist, wäre sie aufzuheben, § 1919 BGB i.V.m. §§ 1915, 1962 BGB.

    Die Entlassung der Nachlasspflegerin richtet sich nach § 1886 BGB, wiederum i.V.m. §§ 1915, 1962 BGB.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Zunächst einmal verstehe ich nach dem geschilderten Sachverhalt noch nicht, weshalb die Pflegschaft überhaupt angeordnet worden ist. War möglicherweise der Erblasser (und nicht der Erbe) überschuldet und Mitglied einer anderen Erbengemeinschaft?

    Die Pflegschaft wurde von meinem Vorgänger im Amt angeordnet, weil die bekannt gewordenen Erben meines Erblassers wegen der Überschuldung ausgeschlagen hatten.
    Der Nachlass, dessen Teilerbe mein Erblasser ist, ist nicht überschuldet.
    Vielleicht einfacher: Mein Erblasser A hat einen überschuldeten Nachlass hinterlassen. Deshalb haben die Erben des A ausgeschlagen.
    Später kam heraus, dass A Teilerbe von B (Verfahren läuft in anderem Bundesland) wurde. Deshalb wurde Nachlasspflegschaft in meiner Akte angeordnet.
    Der Nachlass von B ist nicht überschuldet.

    Vielen Dank schon mal für die weiteren Infos.

  • Neben der Möglichkeit, dass das NLG den NLP wegen pflichtwidrigem Verhalten entlässt (§ 1886 BGB iVm. § 1915 BGB), kann der NLP auch einen eigenen Entlassungsantrag stellen (§§ 1889, 1786 I Nr. 2 bis 7 BGB). Die Rücksendung der Bestallung mit der Erklärung "ich verstehe nicht mehr was ich machen soll", würde ich als einen solchen Antrag auslegen.

    In dem hier geschilderten Fall trifft zwar wohl keiner der benannten Entlassungsgründe zu, jedoch scheint es mir so, als wäre die Nachlasspflegerin offenbar fachlich ungeeignet, die Pflegschaft zu führen, so dass hilfsweise über § 1779 II BGB die Entlassung "wegen fachlicher Unfähigkeit" als "wichtiger Grund" in Betracht kommt. Das ist zwar für eine berufsmäßg bestellte Pflegerin die "Höchststrafe", aber immer noch besser, als dass der gesamte Fall "abschmiert".

    Zusatz: Die Vergütung für die Tätigkeit als Nachlasspfleger wird nur auf Antrag und nicht von Amts wegen festgesetzt. Kommt kein Antrag, dann kommt halt keiner....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    4 Mal editiert, zuletzt von TL (30. April 2013 um 16:39) aus folgendem Grund: Zusatz eingefügt

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