Wirkungskreis Vormund-Auswahl § 1779 BGB

  • Weiß keiner was; der Erlass des Beschlusses ist eilig. Im Verf. ist die Kindsmutter verstorben und der Kindsvater hat sich schon längere Zeit nicht um das Kind gekümmert.

  • Wieso soll ein Vormund im Hinblick auf § 1680 I BGB und den Kindesvater bestellt werden ?
    Regelfall ist doch immer noch gemeinsames Sorgerecht .
    Zumindest muss dieser Regelfall bei Einstellung eines Themas in das Forum regelmäßig unterstellt werden .

  • Selbst wenn man davon ausgeht , dass die Voraussetzungen einer Vormundschaft gem. § 1773 BGB vorliegen würden , ist es nicht möglich , für den Wirkungskreis eine Ausnahme von § 1712 BGB zu machen.
    Schließlich endet die Beistandschaft kraft Gesetzes mit dem Verlust des Sorgerechts der Mutter ( hier durch Tod ) vgl. Palandt Anm. 5 zu § 1715 BGB.
    Was beendet ist , kann demzufolge auch nicht als Wirkungskreis mehr ausgenommen werden .

    Soweit sind wir aber noch nicht , da es noch an der erforderlichen Klarstellung der TO zum Sorgerecht des Vaters fehlt.

  • Nach § 1713 Abs. 1 S.3 kommt es für die Beistandschaft darauf an, ob der Vormund überhaupt das Recht hätte, eine Beistandschaft zu beantragen.

    Gemeint ist vom Antragsteller vielleicht, jemand anderen zum Ergänzungspfleger/Mitvormund mit den Aufgabenkreisen nach § 1712 zu bestellen.

  • Da können wir wieder mal nur mutmaßen.
    Die To hat sich da bisher sehr verdeckt gehalten.
    Wundert mich etwas, nachdem die Sache gem #2 eigentlich eilig sein soll.

    Ich habe den SV so verstanden , dass die ( verstorbene ) Mutter einen Beistand bereits "beauftragt" hatte.

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