Zweitinsolvenzverfahren; RSB-Antrag

  • Hallo,

    ich habe hier ein Zweitinsolvenzverfahren vorliegen. Dem Schuldner wurde der Geschäftsbetrieb gemäß § 35 InsO freigegeben. Auf Grund dieses freigegebenen Geschäftsbetriebs gingen erneut Insolvenzanträge ein. Die Schuldnerin hat dann einen RSB-Antrag gestellt und das Inso-Verfahren wurde eröffnet. Im Erstverfahren, das noch läuft, liegt ebenfalls ein RSB-Antrag vor.
    Ich habe nun den Aufsatz von Herrn und Frau Pape in der ZinsO 2013/ Heft 16 gelesen. Die sind danach in nachvollziehbarer Weise der Ansicht, eine RSB im Zweitverfahren ist nicht möglich, da ja dort nicht alle Gläubiger beteiligt sind, sondern nur die Gläubiger des freigegebenen Geschäfts.
    Mich würde nun interessieren wie Ihr das formal seht: muss ich jetzt den RSB-Antrag als unzulässig zurückweisen? Oder müssen Gläubiger einen Versagungsantrag stellen? Und würdet Ihr den jetzt schon zurückweisen? oder erst im Schlusstermin? Vielleicht habt Ihr ja aauch schon mal solche Anträge gehabt.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Tja, der Richter hat zum damaligen Zeitpunkt nix gemacht. Ausser im Buschluss aufgenommen, dass ein RSB-Antrag gestellt wurde. Ich habe mir damals auch nicht so viele Gedanken dazu gemacht. Erst durch den Aufsatz bin ich hellhörig geworden.

    Jo, die haben einen Vorschuss eingezahlt.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Tja, ich meine, nach Eröffnung ist empty. Da meine ich, bin ich bis auf die Ausnahmen im RpflG zuständig.

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  • Als Rpfl. über einen RSB-Antrag entscheiden? :eek: Du leitest den Untergang des Abendlandes ein! :wechlach:

    Nun ja, ich versage ja nicht, sondern ich weise den Antrag als unzulässig ab. Muss ich doch vergleichweise auch machen, wenn der Antrag erst im Verfahren gestellt wird, obwohl der Schuldner im Eröffnungsverfahren auf die Frist zur Antragstellung hingewiesen wurde. Das ist ja m.E. keine Versagung gemäß § 18 RpflG, §§ 289,290,296,297,300 InsO.

    mach mir jetzt kein schlechtes Gewissen. Nicht, dass ich am Ende auch noch am Untergang Griechenlands schuldig bin...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Nun ja, ich versage ja nicht, sondern ich weise den Antrag als unzulässig ab.

    Auch dafür bedarf es tiefschürfender betriebswirtschaftlicher und sonstiger Kenntnisse, die in der Regel mindestens durch zwei Prädikatsexamina, eine Kommentarherausgabe und die Vorstandstätigkeit in einem Insolvenzrechtsverein zum Ausdruck kommen (Doktortitel optional). :cool:

    Muss ich doch vergleichweise auch machen, wenn der Antrag erst im Verfahren gestellt wird, obwohl der Schuldner im Eröffnungsverfahren auf die Frist zur Antragstellung hingewiesen wurde. Das ist ja m.E. keine Versagung gemäß § 18 RpflG, §§ 289,290,296,297,300 InsO.

    Das sagst Du jetzt so. Bei manchen Gerichten hat man ausweislich der von dort zur Verarbeitung in den obigen Kommentaren veröffentlichten Entscheidungen den Eindruck, dass die Inso-Rpfl. da nichts machen (dürfen), weil immer § 18 Abs. 2 S. 2 RPflG gezückt wird. :teufel:

    mach mir jetzt kein schlechtes Gewissen. Nicht, dass ich am Ende auch noch am Untergang Griechenlands schuldig bin...

    Doch. Zypern und die Benzinpreisentwicklung gehen auch auf Deine Kappe.

    P.S.: Zurückweisen und fertig.

  • Nun ja, ich versage ja nicht, sondern ich weise den Antrag als unzulässig ab.

    Auch dafür bedarf es tiefschürfender betriebswirtschaftlicher und sonstiger Kenntnisse, die in der Regel mindestens durch zwei Prädikatsexamina, eine Kommentarherausgabe und die Vorstandstätigkeit in einem Insolvenzrechtsverein zum Ausdruck kommen (Doktortitel optional). :cool:

    :wechlach: Da hast Du allerdings Recht. Meine Gefühlswelt wandert auch zwischen "ob ich das wohl hinkriege?" und "ich scheitere" und "naja, vielleicht überprüfen das 1-3 Volljuristen ja nochmal" ...

    Muss ich doch vergleichweise auch machen, wenn der Antrag erst im Verfahren gestellt wird, obwohl der Schuldner im Eröffnungsverfahren auf die Frist zur Antragstellung hingewiesen wurde. Das ist ja m.E. keine Versagung gemäß § 18 RpflG, §§ 289,290,296,297,300 InsO.

    Das sagst Du jetzt so. Bei manchen Gerichten hat man ausweislich der von dort zur Verarbeitung in den obigen Kommentaren veröffentlichten Entscheidungen den Eindruck, dass die Inso-Rpfl. da nichts machen (dürfen), weil immer § 18 Abs. 2 S. 2 RPflG gezückt wird. :teufel:

    Muss ja aber irgendwie auch genial sein: Du kriegst das Pensum angerechnet, aber sparst Dir die Arbeit. Nun wollen wir mal hoffen, dass das nicht die Pebbsy-Nacherhebungsgerichte in Inso-Sachen werden...;)


    mach mir jetzt kein schlechtes Gewissen. Nicht, dass ich am Ende auch noch am Untergang Griechenlands schuldig bin...

    Doch. Zypern und die Benzinpreisentwicklung gehen auch auf Deine Kappe.

    P.S.: Zurückweisen und fertig.

    Puuuuhhhh, aber Italien, Portugal, Hoeneß, Rummenigge, die Elb-Philharmonie und der Flughafen Berlin gehen auf eine andere Kappe? Glück gehabt;)

    P.s.: jawohl Chef.

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  • Wieso ist der Antrag nach welcher Vorschrift unzulässig
    und zwischendurch mal eben im laufenden Verfahren vom Rpflg zurückzuweisen?

  • Wieso ist der Antrag nach welcher Vorschrift unzulässig und zwischendurch mal eben im laufenden Verfahren vom Rpflg zurückzuweisen?

    Tja, da stellt sich wohl eher die Frage, nach welcher Vorschrift ist er zulässig ? Es findet ja nur ein Inso-Verfahren beschränkt über das freigegebene Vermögen statt. Sowas ist nach Ansicht BGH möglich. Aber kann man dann beschränkt auf diesen teil eine RSB erhalten? wohl nicht, sagt jedenfalls Familie Pape und das AG Trier.

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  • Du hast aber nicht den Trierer Fall, dort wurde im Erstverfahren kein RSB-Antrag gestellt (AG Trier, Beschl. v. 21.09.2009 - 23 IN 91/09, ZInsO 2009, 1967 - 1968).

    Zitat


    Daraus folgt, dass jedenfalls in den Fällen, in denen im Ursprungsverfahren Restschuldbefreiung nicht beantragt worden ist, eine solche allein für nach § 35 Abs. 2 InsO freigegebene selbstständige Tätigkeit nicht zulässig sein kann.

  • wir hatten einen entsprechenden Fall im Antragsstadium auch, da ging es um die Frage, ob der Schuldner aufgrund des neuen Fremdantrags - an den jedoch besondere Voraussetzungen zu knüpfen sind - hinsichtlich der RSB und Verpflichtung zur (neuen) Eigenantragsstellung entsprechend zu belehren ist. Sorry, ich weiß nicht mehr, wie es gelöst wurde, werd aber mal nachfragen.... .

    Schieße aber mal aus der Hüfte:

    1. es gibt ein Zweitverfahren, welches ja nur auf einer zureichenden Masse beruht, welche nicht dem Erstverfahren
    zuzurechnen ist (sonst hätte der Antrag ja nach § 26 erledigt werden müssen)

    2. in einer solchen Konstellation greift m.E. keine Antragssperre zu lasten des Schuldners (diesbezügliche
    Entscheidungen sind mir nicht bekannt)

    3. alle Gläubiger des Erstverfahrens sind auch Gläubiger des Zweitverfahrens (es handelt sich im Zweitverfahren
    nicht ! um Ausfallforderungen - nur zur Klarheit mal gesagt)

    4. der im Zweitverfahren greifende Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 3 ist nur auf Antrag erheblich (anders bei
    der Kostenstundung, da wäre der Stundungsantrag im Rahmen des Zweitverfahrens natürlich zurückzuweisen), dies
    aber nur dann, wenn im Erstverfahren eine RSB erteilt oder versagt wird.

    Bösartig werden die beiden Teile dann, wenn der Schuldner im Erstverfahren einfach seinen RSB-Antrag zurücknehmen würde. Dann wäre der o.g. Versagungsgrund im Zweitverfahren nicht mehr gegeben. Dies würde die Frage aufwerfen, ob dann die Sperrfristrechtsprechung wiederum greifen würde. Läge aber das Zweitverfahren jenseits der Fristen der Sperrfristrechtsprechung, würde diese auch nicht weiterhelfen....

    Oki, ich mach mich anfang nächster Woche - früher geht nicht - morgen Bereitschaft und den uns allen bekannten Großkampftag zum Monatsanfag - über die bei uns für diese absolut seltene Fallkonstellation geübte Praxis noch mal "schlau" machen.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • und "wohl nicht" wird begründet mit welchen "analogen" Regelungen?

    Da mußt Du "wohl" Familie Pape anrufen und fragen. Ich habe nur zur Diskussion gegeben, was die in ihrem Aufsatz in der ZinsO geschrieben haben. Allerdings habe ich das "wohl" dazugefügt. Die haben selbstverständlich nur "nicht" geschrieben. Die Frage ist doch, ob ein RSB-Antrag bei einem beschränkten Insolvenzverfahren, was es so in der Insolvenzordnung garnicht gibt, möglich ist oder nicht?


    Du hast aber nicht den Trierer Fall, dort wurde im Erstverfahren kein RSB-Antrag gestellt (AG Trier, Beschl. v. 21.09.2009 - 23 IN 91/09, ZInsO 2009, 1967 - 1968).

    Zitat


    Daraus folgt, dass jedenfalls in den Fällen, in denen im Ursprungsverfahren Restschuldbefreiung nicht beantragt worden ist, eine solche allein für nach § 35 Abs. 2 InsO freigegebene selbstständige Tätigkeit nicht zulässig sein kann.

    Wo soll denn da der Unterschied sein, ob ich nun im Erstverfahren einen RSB-Antrag gestellt habe oder nicht?

    Mosser hat vor 1 1/2 Jahren schon einmal sowas gefragt, vielleicht bringt das da auch weiter:

    weiterer RSB-Antrag für Zweitinsolvenzverfahren

    Jo, stimmt, mir war so im nachhinein, dass ich da schon mal was zur Diskussion gestellt habe :oops:. Bin nun darüber gestolpert als ich den Aufsatz gelesen habe und gleichzeitig die Akte vorgelegt bekommen habe. Es stellt sich ja auch die (weitere) Frage, ob die Gläubiger des Erstverfahrens auch Gläubiger des Zweitverfahrens sind. So klar wie das Def sieht, ist es m.E. nicht, denn der Gewerbetrieb ist freigegeben und somit keine Insolvenzmasse (mehr). Insofern haben die Ursprungsgläubiger ja nicht einmal die Möglichkeit, einen wie auch immer gearteten Versagungsantrag zu stellen. Und wenn man dann im Zweitverfahren, dass ja eigentlich beschränkt auf den freigegebenen Teil ist, die RSB erteilt, wie soll die denn aussehen? Ich weiß auch garnicht, wie der Erfinder dieses Zweitverfahrens - der BGH - denn rechtlich die Gläubiger des Erstverfahrens eingruppieren würde. Sie sind ja weder Neugläubiger, noch Insolvenzgläubiger noch Massegläubiger. Müssen die denn eine solche RSB gegen sich hinnehmen?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Du hast aber nicht den Trierer Fall, dort wurde im Erstverfahren kein RSB-Antrag gestellt (AG Trier, Beschl. v. 21.09.2009 - 23 IN 91/09, ZInsO 2009, 1967 - 1968).

    Zitat


    Daraus folgt, dass jedenfalls in den Fällen, in denen im Ursprungsverfahren Restschuldbefreiung nicht beantragt worden ist, eine solche allein für nach § 35 Abs. 2 InsO freigegebene selbstständige Tätigkeit nicht zulässig sein kann.

    Wo soll denn da der Unterschied sein, ob ich nun im Erstverfahren einen RSB-Antrag gestellt habe oder nicht?


    Lt. AG Trier in der Schlechterstellung der Gl. des 2. Verfahrens, die sich später die RSB entgegenhalten müssen. Wo ist denn die Benachteiligung der Gl. in deinem Verfahren?

  • Du hast aber nicht den Trierer Fall, dort wurde im Erstverfahren kein RSB-Antrag gestellt (AG Trier, Beschl. v. 21.09.2009 - 23 IN 91/09, ZInsO 2009, 1967 - 1968).

    Zitat


    Daraus folgt, dass jedenfalls in den Fällen, in denen im Ursprungsverfahren Restschuldbefreiung nicht beantragt worden ist, eine solche allein für nach § 35 Abs. 2 InsO freigegebene selbstständige Tätigkeit nicht zulässig sein kann.

    Wo soll denn da der Unterschied sein, ob ich nun im Erstverfahren einen RSB-Antrag gestellt habe oder nicht?


    Lt. AG Trier in der Schlechterstellung der Gl. des 2. Verfahrens, die sich später die RSB entgegenhalten müssen. Wo ist denn die Benachteiligung der Gl. in deinem Verfahren?

    Die Gläubiger des 1. Verfahrens.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich habe mir die Entscheidung des LG Trier noch einmal angesehen:

    Die gehen davon aus, dass es sich bei einer RSB im zweiten Verfahren um eine beschränkte RSB handeln würde, weil davon nur die Neugläubiger betroffen sind, nicht die des ersten Verfahrens. Der Auffassung bin ich nicht und schließe mich fast vorbehaltlos def an, einschließlich des Problems des § 290 I Nr. 3 InsO.

    Allerdings, ohne Antrag im Zweitverfahren, kein § 290 I Nr. 3 InsO. Aus diesem Grunde dürften Forderungen von Altgläubigern auch nicht festgestellt werden, sondern nur festgestellt unter auflösender Bedingung, nämlich der, dass eine RSB im Erstvefahren erteilt worden ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich habe mir die Entscheidung des LG Trier noch einmal angesehen:

    Die gehen davon aus, dass es sich bei einer RSB im zweiten Verfahren um eine beschränkte RSB handeln würde, weil davon nur die Neugläubiger betroffen sind, nicht die des ersten Verfahrens. Der Auffassung bin ich nicht und schließe mich fast vorbehaltlos def an, einschließlich des Problems des § 290 I Nr. 3 InsO.

    Allerdings, ohne Antrag im Zweitverfahren, kein § 290 I Nr. 3 InsO. Aus diesem Grunde dürften Forderungen von Altgläubigern auch nicht festgestellt werden, sondern nur festgestellt unter auflösender Bedingung, nämlich der, dass eine RSB im Erstvefahren erteilt worden ist.

    Ich verstehe nur nicht, wie denn die Gläubiger des Erstverfahrens Gläubiger im Zweitverfahren werden? Die haben doch damit nichts zu tun. Das Vermögen, um das es geht ist freigegeben und nicht mehr Masse des Erstverfahrens. Somit haben die doch überhaupt keine Ansprüche gegen die Masse des Zweitverfahrens.

    Und eine RSB beschränkt auf das gegenständliche Vermögen ? Dann bekommen wir also bald eine RSB beschränkt auf das zwangsversteigerte Grundstück blahblahblah. Und soll ich dann im Beschluss die Gläubiger aufnehmen, gegen die die RSB wirkt? Und was mache ich mit Gläubigern, die in beiden Verfahren Forderungen haben?

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