PKH-Aufhebung

  • Ich hab leider grad gar keine Ahnung: PKH wurde bereits ohne Raten bewilligt und nun beantragt die Klägervertreterin (Kläger hat PKH) die Aufhebung, weil der ca. € 90.000,00 geerbt hat. Kann ich jetzt dann einfach "aufheben"? Und dann der Kostenbeamtin zuleiten zur Einforderung der Gerichtskosten? Für Hilfe wäre ich sehr dankbar :)

  • Ich denke mal eine Verschiebung ins PKH-Forum wäre sinnvoll.
    Im übrigen führt ein nachträglicher Vermögenserwerb nicht zur Aufhebung , sondern nur zur Überprüfung nach § 120 IV ZPO.
    Die Aufhebungsgründe des § 124 ZPO sind dort abschließend aufgezählt.
    Nach rechtskräftigem Abänderungsbeschluss ( hier erstellt mit forumSTAR , wie wohl auch in Bayern über die P-Lasche ;)) , kann dann der Kostenbeamte die Kostenrechnung ( über die K-Lasche :D) erstellen.

  • Danke - eben genau das war mein Problem - weil die "Aufhebung" beantragt hat und ich nicht wusste, wie meine Entscheidung aussehen muss.

  • Auch im PKH-Recht gilt der Grundsatz :

    Nicht alles kommt ( an Entscheidungen ) hinten raus , wie es ( bei Gericht ) eingebracht wurde.:D

  • Jo, so wie P. könnte man § 120 IV ZPO interpretieren.;)

    Würde allerdings in Erwägung ziehen , die Klägerin selbst vorher anzuhören , nachdem der Wink vom Klägervertreter selbst kam.
    Eine Anhörung des Klägevertreters gem. der BGH-Rechtsprechung brauchts nicht mehr.

  • Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, so dass dies ja nur für die Gerichtskosten möglich wäre, oder?

    Wurde denn schon ein PKH-Vergütung ausbezahlt oder ein Vorschuss nach § 47 RVG ?
    Dann gebe ich auch § 59 RVG zu bedenken.

    Im übrigen gilt die Abänderung auch für die Schlusskosten nach Ende des Verfahrens einschl. der Differenz zur Wahlanwaltsvergütung fort.

    Eine vollständige Bezifferung ist halt erst nach Verfahrensabschluss möglich.
    Ggf. muss ein zweiter Beschluss ergehen , wenn alle Kosten feststehen.

  • Na der Anwältin gehts hauptsächlich darum, dass sie zum Ende des Verfahrens (dieses ist grad vom PKH-Bewilligungs- in das Klageverfahren übergegangen) ihre vollen Kosten ggf. nach § 11 RVG geltend machen kann. Allerdings hat auch unsere Revisorin im Rahmen der Kostenprüfung auf Überprüfung gem. § 120 ZPO gedrängt.

  • Da ist sie aber mit § 11 RVG auf dem falschen Dampfer.
    Die Abänderung der PKH nach § 120 IV ZPO bewirkt nicht, dass die Schutzwirkungen des § 122 I Nr. 3 ZPO entfallen.
    Abänderung der PKH heißt , dass die Partei immer noch PKH - im Gegensatz zur rechtskräftigen Aufhebung - hat.

    Mit dem Abänderungsbeschluss sollte(n) jedoch auch die Wahlwaltsvergütung des § 13 RVG und nicht nur die übergegangenen Ansprüche nach § 59 I RVG mit "eingezogen" werden , da Du ansonsten u.U. ein Amtshaftungsrisiko hättest.

  • Ich hänge mich mal einfach hier an...

    - der Klägerin wurde PKH ohne Raten bewilligt
    - Teil-Urteil, wodurch die hälftigen Gerichtskosten sowie die hälftigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Beklagte zu tragen hat. Über die weiteren Kosten wurde nicht entschieden, ein Endurteil ist mittelfristig nicht zu erwarten.
    - nach Auszahlung der PKH-Vergütung an den Klägervertreter erfolgte Übergang der hälftigen PKH-Vergütung auf die Staatskasse, § 59 RVG. Dieser Betrag wurde dann auch bei der Beklagten angefordert (nicht jedoch die hälftigen Gerichtskosten).
    - mittlerweile wurde die PKH aufgehoben

    m.E. somit Einforderung der Hälfte der Gerichtskosten bei der Klägerin, da diese ja noch nach § 22 GKG als Antragstellerin der Instanz haftet sowie Einzug der restlichen PKH-Vergütung über die LOK und auch Einzug der hälftigen Gerichtskosten bei der Beklagten, die diese ja bereits aus dem Urteilsspruch zu tragen hat... sehe ich das richtig so?

    Vielen Dank schon mal für die (hoffentlich folgenden) Rückmeldungen!

  • Ich würde das grundsätzlich auch so machen.
    Ich gehe mal davon aus, dass Vorschusspflicht besteht. Nur dann kannst du die halben GK von der Klägerin als Vorschuss einfordern.

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