Aufgaben des mittleren Dienstes

  • Hallo, mal eine ganz blöde Frage:

    Wo stehen die Aufgaben des mittleren Dienstes? Wir schauen ins RPflG, was machen die JuFas?

    Insbesondere geht es hier darum wer für die Erstellung der Gerichtskostenrechnung! und die Anforderung von Auslagen z.B. Aktenversendungspauschale zuständig ist.


    Für Anregungen wäre ich sehr dankbar.

  • So fein herunterziseliert sind die Aufgaben der Geschäftsstelle wohl nicht..
    ;)
    Rechtsgrundlagen der Aufgabenverteilung dürften insbes. §§ 153 I GVG, 12 AGGVG und die hierzu erlassenen Landesvorschriften der jeweiligen Justizverwaltung sein.
    Für Ba-Wü z.B. die Anordnung über die Geschäftsstellen und Gerichte vom 04.07.2001 ( Die Justiz 2001, S. 371 ff. )

  • Die Länder erlassen dazu Verordnungen, z.B.GOV (Geschäftsordnungsvorschriften). Dort sind die Aufgaben, auch die für die Kostengeschäfte , geregelt.

  • Der Ursprung Deiner Recherchen sollte in der Kostenverfügung liegen. Die Kostenverfügung überträgt die von Dir genannten Aufgaben den Kostenbeamten. Wer Kostenbeamter ist, regelt § 1 KostVfg:

    Zitat

    Die Aufgaben des Kostenbeamten werden nach den darüber ergangenen allgemeinen Anordnungen von den Beamten des gehobenen oder mittleren Justizdienstes oder vergleichbaren Angestellten wahrgenommen.


    In Sachsen-Anhalt heißt es in Nr. 13 GOV (Geschäftsordnungsvorschriften) unter anderem:

    Zitat

    Die durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder im Interesse eines Geschäftsbetriebs behördenintern der Geschäftsstelle übertragenen Aufgaben einschließlich der Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 153 GVG, § 13 VwGO, § 4 SGG, § 12 FGO, § 7 ArbGG) und die Aufgaben des Kostenbeamten (§ 1 Kostenverfügung, AV des MJ vom 22. 7. 1994, MBl. LSA S. 2299, zuletzt geändert durch AV vom 18. 12. 2007, JMBl. LSA S. 352, in der jeweils geltenden Fassung) werden vom mittleren Dienst wahrgenommen, soweit sie nicht dem gehobenen Dienst vorbehalten sind oder von der Übertragungsmöglichkeit auf den gehobenen Dienst kein Gebrauch gemacht wurde (Nummer 15).

  • Nur zur Klarstellung: § 153 GVG betrifft die Urkundsbeamten und ist hier nicht die richtige Vorschrift. Die Urkundsbeamten sind gemäß der Ausgangsfrage nämlich nicht gefordert. Dort geht es um Kostenbeamte (§ 2 KostVfg).
    Ich werde nicht müde, immer wieder auf die Notwendigkeit der Unterscheidung von Kosten- und Urkundsbeamten hinzuweisen.

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