Kann mir mal bitte jemand das erklären:
§ 43 KostVfg - Berichtigung des Kostenansatzes im Verwaltungsweg- zu § 19 Abs. 5 GKG, § 18 Abs. 3 FamGKG, § 14 Abs. 10 KostO -
Solange eine gerichtliche Entscheidung nicht ergangen ist, sind die Vorstände der Justizbehörden und die Kostenprüfungsbeamten befugt, den Kostenansatz zu beanstanden und den Kostenbeamten zur Berichtigung des Kostenansatzes anzuweisen. Der Kostenbeamte hat der Weisung Folge zu leisten; er ist nicht berechtigt, deshalb die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
Hintergrund:
Vor dem Sozialgericht hatte die Urkundsbeamtin im Rahmen der PKH-Vergütung u.a. eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV-RVG gegeben. Dem Beklagten als Entscheidungsschuldner wurde der Gesamtbetrag zum Soll gestellt. Dieser legte Erinnerung gegen die Kostenrechnung ein mit der Begründung, es sei nur eine Gebühr nach Nr. 3103 VV-RVG entstanden.
=> Vorlage an Bezirksrevisor: Er gibt an, die Erinnerung sei begründet, der Kostenansatz sei zu berichtigen und der beigeordnete RA habe einen Betrag X zurück zu zahlen. Gleichzeitig legt er seinerseits Erinnerung gegen den Vergütungsbeschluss ein.
Kostenbeamtin hilft nicht ab => Vorlage an Richter. Dieser legt nochmals an Bezi vor.
Dieser verweist auf sein o.g. Schreiben und teilt weiter mit:
Die Nichtabhilfeverfügung der Urkundsbeamtin sein unzulässig. Der Bezi habe die Urkundsbeamtin angewiesen den Kostenansatz zu berichtigen. Ein Kostenbeamter hat der Anweisung des Bezirksrevisors Folge zu leisten.
Stimmt das so? Und was passiert mit dem Differenzbetrag, wenn der Richter der Erinnerung gegen den Vergütungsbeschluss nicht abhilft? Trägt diese Kosten dann (logischerweise) die Staatskasse?