Zuständigkeit nach § 343 III FamFG

  • Bei unserem Nachlassgericht ist ein Erbscheinsantrag nach einem im Ausland verstorbenen US-Bürger eingegangen. Wir sind auch nach § 343 III FamFG zuständig, da sich in unserem Gerichtsbezirk ein Grundstück befindet.

    Jetzt heißt es ja in § 343 III FamFG, dass in diesem Falle jedes Gericht, in dessen Bezirk sich Nachlassgegenstände befinden, für alle Nachlassgegenstände zuständig ist.

    Ich habe jetzt noch in Erinnerung, dass man aus diesem Grunde vorab in Berlin Schöneberg anfragen muss, ob dort bereits Vorgänge zu diesem Erblasser registriert sind. Leider finde ich in meinen Unterlagen kein Muster mehr für diese Anfrage.

    Könnt Ihr damit was anfangen? Mich würde v.a. die rechtliche Grundlage interessieren (registriert das Amtsgericht Berlin Schöneberg dann alle Fälle, in denen ein deutsches Nachlassgericht nach einem im Ausland verstorbenen Ausländer ein Nachlassverfahren durchgeführt hat?) und die Anschrift, an die die Anfrage zu richten ist (einfach an die Grunewaldstraße 66-67, 10823 Berlin)?

    Wenn sich bereits ein deutsches Nachlassgericht mit diesem Erblasser befasst hätte, würde ich dann das Erbscheinsverfahren dorthin abgeben?

  • ....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    2 Mal editiert, zuletzt von TL (1. Mai 2013 um 21:15) aus folgendem Grund: Fehler :-)

  • Sorry, ich hab gerade gesehen, dass der Erblasser ja Ausländer war...

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  • Das Nachlassgericht hat seine örtliche Zuständigkeit stets selbst zu prüfen und wird sich daher an das AG Schöneberg wenden um in Erfahrung zu bringen, ob für den betreffenden Erbfall bereits eine Mitteilung eines weiteren Gerichts vorliegt, wonach dieses (erste) Gericht evtl. eine Zuständigkeit angezeigt oder übertragen bekommen hat. Erst wenn sicher ist, dass nicht bereits ein anderes deutsches Gericht eine Zuständigkeit nach § 344 III FamFG angenommen hat, kann das angerufene Gericht m.E. tätig werden.

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