Rechtsprechung zu den Formularen

  • Burke: “…..Das LG hat dann entschieden, dass die grünen Felder nur zur Orientierung dienen sollten und ansonsten auch mit den grauen Feldern gearbeitet werden kann. Wen es näher interessieren sollte: LG München I, Beschluss vom 22.03.2013; AZ: 16 T 6241/13“________________________________________________


    Pfänder: “……LG Dortmund, Beschluß vom 24.4.13, Az.: 9 T 118/13 meint, daß die Vordrucke nicht bunt eingereicht werden müssen…“

  • AG Hannover Beschluss vom 22.3.2013 -711 M 115297/13- zu § 829 IV ZPO und § 80 ZPO

    Leitsätze:
    a) Für den aus § 829 Abs. 4 ZPO resultierenden Vordruckzwang ist es entscheidend, wann der Antrag bei Gericht eingegangen ist. Relevant ist insoweit nicht das Datum, an dem der Gläubiger den Antrag erstellt hat sondern das Datum des gerichtlichen Eingangsstempel.
    b) Der Nachweis der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung eines Inkassounternehmens kann nicht durch Vorlage einer einfachen Fotokopie der Vollmacht geführt werden.


    Im Volltext im Thread ´"Rechtsprechung Zwangsvollstreckung"

  • Leitsatz: Die Forderungsaufstellung auf Seite 3 des Formulars ist vollständig auszufüllen. Ein Antrag, in dem lediglich die Summe aus einer beigefügten Forderungsaufstellung übertragen wurde, erfüllt die Voraussetzungen nicht.

    Aus den Gründen:

    Gründe:

    Mit den gerichtlichen Aufklärungsverfügungen vom 19.3. und 17.4.2013, auf deren Wortlaut zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, wurde der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin auf dem Erlass des begehrten Beschlusses entgegenstehende Hindernisse hingewiesen.

    Mit den Schreiben des Gläubigervertreters vom 9. und 30.4.2013 wurden die Beanstandungen zum Teil behoben, jedoch erfolgte trotz gerichtlicher Aufforderung kein vollständiges Ausfüllen der Seite 3 des Formulars.

    Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO zurückzuweisen.

    Der gesetzlich vorgeschriebene Vordruck wurde auf Seite 3 trotz gerichtlichen Hinweises nicht vollständig ausgefüllt. Auf Grundlage der eigenen Forderungsaufstellung war es durchaus möglich und vor allem auch zumutbar, auf Seite 3 des Vordrucks ausgehend von den Spaltensummen der eigenen Forderungsaufstellung Eintragungen zu den Einzelpositionen vorzunehmen.

    Der vorgeschriebene Vordruck wurde entsprechend der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV) vom 23.08.2012 teilweise nicht verwendet bzw. in einer unzulässigen modifizierten Form. Auf Seite 3 wurde lediglich angekreuzt "gemäß anliegender Aufstellung", sämtliche Beträge der Forderung (Hauptforderung, Zinsen, Kosten, ...) fehlen. Damit wird der Sinn des Vordrucks umgangen, wenn lediglich die Spalte Summe ausgefüllt wird. Wenn das automatische Ausfüllen des Forderungskontos auf Seite 3 des Formulars in der vom Gericht geforderten Art nicht möglich sein sollte, muss der Antrag insoweit per Hand ausgefüllt werden. Dies ist durchaus zumutbar, zu dem der Gläubigervertreter bei Antragstellung auch schon im Eigeninteresse Prüfungen vorzunehmen hat. Im Übrigen ist anzumerken, dass es anderen Anwaltsbüros, die ebenfalls Großgläubiger vertreten durchaus möglich, ist, entsprechend vollständig maschinen- ausgefüllte Anträge zu verwenden. Es wird insoweit auch auf das verwiesen, was das Bundesministerium für Justiz zum Ausfüllen der einzelnen Felder festgestellt hat:
    "Für das Ausfüllen der Formulare gilt deshalb im Grundsatz, dass der Antragsteller dem Gericht Informationen, für die die Formulare keine Eintragungsmöglichkeit bzw. keinen oder keinen ausreichenden Platz bereithalten, ggf. durch die Nutzung der Freifelder oder durch die Beifügung einer Anlage zukommen lassen kann. Indes dürfen Freifelder oder Anlagen nur genutzt werden, wenn die Formulare in dem konkreten Fall keine ausreichenden Möglichkeiten zum Ausfüllen bieten. Sie dürfen mithin nicht genutzt werden, um die Strukturierung der Formulare zu verändern oder das Ausfüllen der in den Formularen vorgesehenen Felder zu umgehen."
    (Quelle: http://www.bmj.de/DE/Buerger/verbrau...ml?nn=1512734#[18] Nr. 18)

    In Bezug auf die Forderungsaufstellung auf Seite 3 des Formulars kann dies ggf. auch in der Weise vorgenommen werden, dass die detaillierte Forderungsaufstellung in einer Anlage erfolgt, die Endbeträge bzgl. der einzelnen Spalten jedoch in die Forderungsaufstellung des Formulars übernommen werden.

    Rechtsmittelbelehrung:
    Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Diese muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht oder Landgericht Hannover in deutscher Sprache eingelegt werden.

  • Mir erscheint Rechtsprechung erst ab Landgerichtsebene sinnvoll

    Warum soll jemand denn nicht seine Entscheidung einstellen können, wenn dies anderen hilft, die Zurückweisung zu begründen, sofern sie das denn wollen?

    Ich finde es gut, dass er seinen Beschluss eingestellt hat :daumenrau

  • kurze Zusammenstellung des Inhaltes:

    1. Die Verwendung des in Schwarz- Weiß gehaltenen Formulars stellt keinen Verstoß gegen § 829 Ans. 4 ZPO dar.
    2. Auch die Verschiebung der Seitenzahlen und die Veränderung der Proportionen des Antragsformulars führen nicht dazu, dass der Antrag zurückzuweisen wäre.

    Kurze Erläuterung: Pfändung einer normalen Geldforderung. Normalerweise 9 S., hier waren es dann 11. Eingefügt waren Ansprüche (Provision und Miete), die überhaupt nicht gepfändet wurden. (Gepfändet wurde: bei Finanzamt und Bank).

    Welcher Formzwang? Welche Erleichterung?
    :confused:

  • Ich bitte darum, hier (wie es auch in den sonstigen Rechtsprechungsthreads gut klappt) nur Rechtsprechung einzustellen und etwaige Diskussionen über die Rechtsprechung in anderen Threads wie zB hier neues PfüB-Antragsformular ab 01.03.13 zu führen.

    Danke!

  • Beschluss des LG Essen vom 07.05.2013, 7 T 145/13

    Zusammengefasst:
    Seite 3 des Vordrucks ist grundsätzlich vollständig auszufüllen.

    "Die Gläubigerin hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, zur näheren Bezeichnung der beizutreibenden Forderung in der Tabelle auf Seite 3 des amtlichen Antragsvordrucks eine Gesamtsumme anzugeben und im Übrigen auf die beigefügte Forderungsaufstellung zu verweisen. Dies stellt eine unzureichende Verwendung des Vordrucks dar."

  • Mein Landgericht hat jetzt auch entschieden. Seite 3 ist vollständig auszufüllen J
    LG Bielefeld, Beschluss vom 15.05.2013, 23 T 275/13

    Das ist gut :)

    Mein Landgericht sagt das ebenfalls:

    LG Trier, Beschluss vom 15.05.2013, 5 T 26/13

    Leider sagt das LG Mainz mit Beschluss vom 14.05.2013, 3 T 54/13, dass die Angabe der Gesamtsumme unter Verweis auf die Forderungsaufstellung ausreichend sei.

  • "Leider sagt das LG Mainz mit Beschluss vom 14.05.2013, 3 T 54/13, dass die Angabe der Gesamtsumme unter Verweis auf die Forderungsaufstellung ausreichend sei."

    Kann jemand diese Entscheidung einstellen?

  • wird der sofortigen Beschwerde gemäß § 793 ZPO der Gläubigerin gegen den Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 29.5.2013 nicht abgeholfen und der Vorgang gemäß § 572 Abs. 1 ZPO dem Landgericht Hannover -Beschwerdekammer- zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

    Gründe:

    Das Rechtsmittel ist zwar fristgerecht eingegangen, aber aus den folgenden unter 1) und 2) aufgeführten Gründen ohne Erfolgschance.

    1)
    Die sofortige Beschwerde ist vorliegend bereits aus formellen Gründen ohne Erfolgsaussicht. Es fehlt an einer hinreichenden Unterzeichnung der gemäß § 569 ZPO einzureichenden Beschwerdeschrift. Zwar sollen an die der Partei in einem Verfahren, in dem Anwaltszwang nicht herrscht, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Gleichwohl muss erkennbar sein, wer das Rechtsmittel einlegt. Dem ist hier nicht genügt. Zwar trägt die als Absender den Briefkopf des Rechtsbeistands der . Auch unter der allgemeinen Grußformel ist maschinenschriftlich "Rechtsbeistand" angebracht. Handschriftlich gezeichnet ist der Schriftsatz aber "i.A. Diehl". Es ist also mit der erforderlichen Eindeutigkeit nicht erkennbar, dass der von der Beschwerdeführerin beauftragte selbst dieses Rechtsmittel eingelegt hat. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die handschriftlich Zeichnende in berechtigter Weise das Rechtsmittel für den in beauftragten Rechtsbeistand eingelegt hat. Allein der Zusatz im Auftrag rechtfertigt eine solche Annahme nicht (vgl. auch LG Rostock JurBüro 2003, 549; Zöller/Heßler ZPO 29. Aufl. § 569 Rn. 7).

    2)
    Die Beschwerde ist darüber hinaus auch in der Sache ohne Erfolgsaussicht. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses ist auch gegenüber dem Beschwerdevorbringen weiterhin zutreffend und widerlegt die Ausführungen der Gläubigerseite

    Das Bundesministerium der Justiz hat auf Basis der Ermächtigung aus § 829 Abs. 4 ZPO mit der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 23.8.2012 (ZVFV) für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses standardisierte Formulare eingeführt. Die Nutzung dieser Formulare ist für Gläubiger nach § 3 ZVFV seit dem 1.3.2013 rechtsverbindlich. Dies hat zur Folge, dass Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, die nach dem 1.3.2013 bei Gericht eingegangen sind und nicht oder nicht vollständig unter Verwendung der eingeführten Vordrucke gestellt worden sind, als unzulässig zurückzuweisen sind (Musielak/Becker ZPO 10. Aufl. § 829 Rn. 2; Vollkommer NJW 2012, 3681 [3683]). So ein Fall ist vorliegend gegeben.

    Der gesetzlich vorgeschriebene Vordruck wurde auf Seite 3 trotz der entsprechenden klar verständlichen gerichtlichen Hinweise und der im Internet einzusehenden Ausfüllhinweise des BMJ nicht vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt. Auf Grundlage der eigenen Forderungsaufstellung war es der Gläubigerseite bei aufmerksamen Studium und verständiger Auslegung der Zwischenverfügung nach Sinn und Zweck auch bei der hier geltend gemachten Teilforderung durchaus möglich, auf Seite 3 des Vordrucks ausgehend von den Spaltensummen der eigenen Forderungsaufstellung Eintragungen zu den jeweiligen Einzelpositionen vorzunehmen. Vollkommen neben der Sache liegt daher insoweit der Hinweis der Gläubigerseite, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss keiner Formvorschrift unterliegt und vom Gericht zu erstellen ist. Dies ist zwar richtig, macht aber die Gläubiger bzw. ihre Vertreter nicht davon frei, den gesetzlich vorgeschriebenen Antrag vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen. Die insoweit weiter bebrachte Argumentation der Beschwerdeschrift liegt neben der Sache, da sich aus Sinn und Zweck des Antrags ergibt, dass die entsprechenden Felder insoweit vom Antragsteller auszufüllen sind, wie die Angaben vom Gericht für den Erlass des Beschusses benötigt werden. Genau daran fehlt es aber hier gerade. Das Vollstreckungsgericht entscheidet über Anträge, die hier einer gewissen Form und Vollständigkeit bedürfen, und ist nicht zur Betreuung des Gläubigers berufen. Insbesondere ist das Vollstreckungsgericht nicht dazu verpflichtet, wenn es bereits auf die Unzulänglichkeiten des Antrags in einer Zwischenverfügung hingewiesen hat, den auch weiterhin nicht vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag zu retten. Die gerichtlichen Ausführungen sowohl in der Zwischenverfügung vom 16.5.2013 (Bl. 8/9 dA) als auch in der angefochtenen Entscheidung (Bl. 13/14 dA) und die Ausfüllhinweise des BMJ sind nämlich allgemein verständlich Es reicht nicht, wenn nur, im Schriftsatz vom 24.5.2013 (Bl. 10/11 dA) eine im Übrigen auch unzureichende Aufschlüsselung der geltend gemachten Teilforderung in Kosten 215,73 € und Zinsen 84,27 € vorgenommen wird. Ein beigefügtes Forderungskonto dient nämlich nach Sinn und Zweck nur der Erläuterung/Ergänzung der Seite 3 des Formulars.
    Es versteht sich folglich von selbst, dass auf Seite 3 des Formulars nur der insoweit geltend gemachte Teilbetrag der Zinsen entweder bei Hauptforderungs- und/oder Kostenzinsen entsprechend einzutragen gewesen wäre. Bei den Kosten wäre der geltend gemachte Teilbetrag entweder bei den Verfahrenskosten und/oder den Vollstreckungskosten auf Seite 3 des Formulars entsprechend einzutragen gewesen. Das Vollstreckungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang zwar nicht, dass bei vielen Forderungen eine ergänzende Bezugnahme auf Auflistungen zur Erläuterung der genauen Zusammensetzung der einzelnen auch Teilforderungsbeträge regelmäßig geboten sein wird. Die Verpflichtung des Gläubigers zur Angabe der jeweiligen auch Teilsummen zu den einzelnen Forderungsarten (Hauptforderung, Zinsen der Hauptforderung, Verfahrenskosten, Zinsen der Verfahrenskosten, Vollstreckungskosten u.ä.) entfällt jedoch nicht, wie sich aus dem Zwischenverfügungstext bereits klar, deutlich und auch unmissverständlich ergibt. Seite 3 des Formulars ist immer entsprechend der Zusammensetzung der geltend gemachten Geldforderung auszufüllen (vgl. auch LG Essen Beschluss vom 7.5.2013 -7 T 145/13-; LG Bielefeld Beschluss vom 15.5.2013 -23 T 275/13-; LG Trier Beschluss vom 15.5.2013 -5 T 26/13-).

    Das Vollstreckungsgericht verweist zur weiteren Ergänzung auf die zutreffende Begründung des Landgerichts Essen aus dem Beschluss vom 7.5.2013 -7 T 145/13. Dort heißt es unter anderem: "[…]
    Die Gläubigerin hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, zur näheren Bezeichnung der beizutreibenden Forderung in der Tabelle auf Seite 3 des amtlichen Antragsvordrucks eine Gesamtsumme anzugeben und im Übrigen auf die beigefügte Forderungsaufstellung zu verweisen. Dies stellt eine unzureichende Verwendung des Vordrucks dar.

    Bereits aus der äußeren Gestaltung der amtlichen Forderungstabelle ist ersichtlich, dass ein bloßer Verweis auf eine beiliegende Forderungsaufstellung nicht ausreichen kann, da die Möglichkeit einer Verweisung auf eine entsprechende Aufstellung innerhalb von einzelnen Teilabschnitten zu bestimmten Forderungsteilbeträgen vorgesehen ist und somit die Verpflichtung zum vollständigen Ausfüllen der übrigen Tabellenabschnitte unberührt bleibt.

    Dass eine weitestmögliche Nutzung der Tabelle auf Seite 3 des amtlichen Formulars für die Bezeichnung der beizutreibenden Forderung zwingend erforderlich ist, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.3.2005, durch welches die Ermächtigung für den Erlass der ZVFV geschaffen wurde. Der Gesetzgeber beabsichtigte, durch die weitestgehende Standardisierung der Antragsformulare im Bereich der Zwangsvollstreckung eine Steigerung der Effizienz bei der Bearbeitung der Anträge, eine Erhöhung der Transparenz für sämtliche Beteiligten und letztlich die Schaffung einer Grundlage für das langfristige Ziel einer vollständigen elektronischen Erfassung und Verarbeitung von Anträgen zu erreichen (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 326/12, S. 25). Diese Ziele würden durch die Möglichkeit einer generellen Bezugnahme auf frei strukturierte Forderungsaufstellungen unterlaufen. Denn weder hätte sich durch die Annahme der Zulässigkeit einer einfachen Bezugnahme auf eigene Forderungsaufstellungen die Bearbeitung für die Rechtspfleger erheblich vereinfacht, noch hätte sich die Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Forderungsaufstellung für Schuldner und Drittschuldner erhöht. Zudem kann eine -langfristig beabsichtigte- Erfassung der Forderung im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung sinnvoll nur dann erfolgen, wenn wenigstens die grundlegende Zusammensetzung der Forderung im Formular selbst erläutert und beziffert wird. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass, insbesondere bei einer Vielzahl von Forderungen, die ergänzende Bezugnahme auf Auflistungen zur Erläuterung der genauen Zusammensetzung der einzelnen Forderungsteilbeträge regelmäßig geboten sein wird. Die Verpflichtung zur angabe der jeweiligen Summen zu den einzelnen Forderungsarten (Hauptforderung, Zinsen, Vollstreckungskosten u.ä.) entfällt hierdurch jedoch nicht.

    Dass die so gefundene rechtliche Auslegung der Nutzungspflicht hinsichtlich der amtlichen Formulare für Anträge auf Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen auch dem tatsächlichen Willen des Verordnungsgebers entspricht, belegen die eigenen Erläuterungen des Bundesministeriums für Justiz, welche auf der Internetseite für die Bürger bereit gestellt wurden (Beitrag "Fragen und Antworten: Neue Formulare für die Zwangsvollstreckung", abrufbar unter http://www.bmj.de/DE/Buerger/ver…html?nn=1512734). In den Erläuterungen stellt das Bundesministerium unter Ziff. 18 der aufgelisteten Fragen klar, dass Anlagen nur genutzt werden können, wenn die Formulare im konkreten Fall keine ausreichenden Möglichkeiten zum Ausfüllen bieten. Keinesfalls dürfe die Bezugnahme dazu dienen, die Strukturierung der Formulare zu verändern oder das Ausfüllen der in den Formularen vorgesehenen Felder zu umgehen. Für den Fall, dass wegen der Komplexität der Forderung eine Bezugnahme auf eine anliegende Auflistung zur Darlegung der Zusammensetzung der Forderung unumgänglich ist, stellt das Ministerium klar, dass jedenfalls die jeweiligen Endbeträge zu den einzelnen Forderungsarten gleichwohl in das Formular zu übernehmen sind. Dies hat die Gläubigerin nicht getan. […]"

    Dieser Grundgedanke ist, wie oben bereits ausgearbeitet, auch bei Teilforderungen zu berücksichtigen. Selbst wenn es sich "nur" um Wünsche und Anregungen handeln sollte, bedürfen diese einer den Vorgaben entsprechenden Form. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, dessen Inhalt auf den Angaben des Gläubigers im Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beruht, muss anhand der vorhandenen und anzuwendenden Vorschriften die nötige Klarheit und Bestimmtheit nicht nur für die unmittelbar Beteiligten (Gläubiger, Schuldner, Drittschuldner, Gericht) sondern auch für andere, am Verfahren nicht beteiligte Personen enthalten (vgl. Zöller/Stöber ZPO 25. Aufl. § 829 Rn. 8). Aus diesem Grundsatz folgt, dass auch der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der im Übrigen gemäß § 829 Abs. 4 ZPO i.V.m. der ZVFV seit 1.3.2013 in einer amtlichen vorgesehen Form zu stellen ist, schon in sich entsprechend klar und bestimmt zu sein hat. Andernfalls ist er als Grundlage für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht tauglich. Der Gläubiger trägt die Verantwortung dafür, dass der Antrag diesen Erfordernissen entspricht und auch in zulässiger Form bei Gericht eingereicht wird. Vorliegend entspricht der Antrag der Gläubigerin jedoch diesen Erfordernissen aus den im Rahmen dieses Verfahrens dargelegten Gründen gerade nicht. Eine entsprechende erforderliche Korrektur der Tabelle auf Seite 3 des Vordrucks ist auch in der Beschwerdeschrift nicht erfolgt, so dass -wie geschehen- zu entscheiden war. Da aufgrund der Diktion des Beschwerdeschreibens eine solche Korrekter von der Gläubigerseite nicht zu erwarten steht, war entsprechend zu verfahren.

    Es bleibt festzuhalten, dass die Forderungsaufstellung auf Seite 3 des amtlich vorgeschriebenen Formulars grundsätzlich gemäß der geltend gemachten Forderung vollständig auszufüllen ist. Ein Antrag, in dem lediglich die Summe aus einer beigefügten Forderungsaufstellung übertragen wurde, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen nicht (zutreffend auch LG Essen Beschluss vom 7.5.2013 -7 T 145/13-; LG Bielefeld Beschluss vom 15.5.2013 -23 T 275/13-; LG Trier Beschluss vom 15.5.2013 -5 T 26/13-).


    LG Hannover, Beschluss vom 10.6.2013 -55 T 32/13-:
    Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird aus den auch gegenüber dem Beschwerdevorbringen im Ergebnis zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts Hannover -Vollstreckungsgericht- vom 29.5.2013 und des Nichtabhilfebeschlusses vom 5.6.2013 auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    5 Mal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (19. Juni 2013 um 06:47) aus folgendem Grund: Ergänzung um Beschwerdeentscheidung

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