Rechtsprechung zu den Formularen

  • Dem Wortlaut nach besteht der Zweck der Anlage 1 der ZVFV ganz klar darin, die Antragstellung für Privatpersonen zu regeln und zu vereinheitlichen; sie ist gerade nicht auf Behörden zugeschnitten. Es befindet sich in der Anlage 1 ZVFV keine Bezugnahme auf die Abgabenordnung. Daher ist die Anlage 1 der ZVFV für Anträge auf Erlass eine Durchsuchungsbeschlusses nach § 287 Abs. 4 Satz 3 AO durch ein Finanzamt nicht zu verwenden.

    LG Köln v. 11.06.2013 - 34 T 134/13

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

    2 Mal editiert, zuletzt von Exec (7. August 2013 um 09:03)

  • Und hier die Entscheidung des LG Marburg 3 T 100/13 zum Zinsausweis auf Seite 3

    Entscheidung wurde von Lynn22 zur Verfügung gestellt. Von mir nur technisch eingestellt. Möchte mich ja nicht mit fremden Federn schmücken :)

    LG Marburg 3 T 100 13.pdf

  • Und hier die Entscheidung des LG Marburg 3 T 100/13 zum Zinsausweis auf Seite 3

    Entscheidung wurde von Lynn22 zur Verfügung gestellt. Von mir nur technisch eingestellt. Möchte mich ja nicht mit fremden Federn schmücken :)

    LG Marburg 3 T 100 13.pdf

    Ich hab die Seite 3 des entsprechenden Pfübs mal mit hinzugefügt. Ich denke, dann ist die Entscheidung leichter nachvollziehbar was die Beträge etc. anbetrifft.

  • Leitsatz. Die Forderungstabelle auf Seite 3 des amtlichen Formulars ist entsprechend auszufüllen, die bloße Bezugnahme auf eine beigefügte Forderungsaufstellung ist nicht ausreichend.

    Die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird aus den auch gegenüber dem Beschwerdevorbringen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts Hannover -Vollstreckungsgericht- vom 29.5.2013 und des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.6.2013 auf seine Kosten zurückgewiesen.

    Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen, da der Gläubiger diesen nicht ordnungsgemäß unter Verwendung des ab dem 1.3.2013 gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1, 2 ZPO in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 3 der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung -ZVFV- geltenen Formblatss gestellt hatte, worauf er zuvor durch das Amtsgericht hingewiesen worden ist.

    Zwar genügt das von der Gläubigerin verwendete Formular den gesetzlichen Anforderungen. Der Antrag ist jedoch nicht in der vom Gesetzgeber nunmehr geforderten Form gestellt und damit unzulässig, wenn er nur unzureichend ausgefüllt eingereicht wird.

    Der Gläubiger hat in dem Formular nur die Gesamtsummme eingetragen und im Übrigen auf den beigefügten Auszug aus seinem Forderungskonto verwiesen. Dies stellt keine ordnungsgemäße Benutzung des vorgegebenen Formulars dar. Denn es wäre widersinnig, ein Formular zwingend einzuführen, um dann das Ausfüllen auf das Nötigste zu beschränken und wegen der weiteren Einzelheiten auf beigefügte Anlagen zu verweisen. Ausweislich der gesetzlichen Begründung dient der Formularzwang der Vorbereitung der elektronischen Bearbeitung und auch der Vereinfachung der Abläufe bei den Justizverwaltungen. Dies Ziel würde verfehlt, wenn im wesentlichen auf beigefügte Anlagen verwiesen werden kann.
    Soweit der Gläubiger darauf abstellt, das Formular lasse in dem beanstandeten Punkt wahlweise auch insgesamt die Bezugnahme auf Anlagen zu, geht dieser Einwand fehl. Denn schon die äußere Gestaltung des Formulars gibt zu erkennen, das die weiteren dort aufgeführten Kategorien wie bspw. Vollstreckungsnebenforderungen nicht durch bloße Bezugnahme auf Anlagen umgangen werden können.


    angefochtene Entscheidung:
    wird der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 8.5.2013 kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Gründe:

    Mit gerichtlicher Aufklärungsverfügung vom 14.5.2013, auf deren Wortlaut zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, wurde der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin auf dem Erlass des begehrten Beschlusses entgegenstehende Hindernisse hingewiesen.

    Das Schreiben des Gläubigervertreters vom 23.5.2013, auf dessen Wortlaut insoweit Bezug genommen wird, zeigt, dass dieser die hiesige Rechtsauffassung nicht teilt; eine Berichtigung im Hinblick auf die Seite 3 des Vordrucks ist nicht erfolgt und aufgrund der Diktion des Schreibens offenbar auch nicht zu erwarten.

    Der Antrag des Gläubigers ist deshalb vorliegend zurückzuweisen.

    Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, die seit dem 1.3.2013 bei den Vollstreckungsgerichten eingehen, müssen gemäß § 829 abs. 4 ZPO i.V.m. § 3 ZVFV verbindlich genutzt werden. Dies hat zur Folge, dass Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, die nach dem 1.3.2013 eingegangen sind und nicht oder nicht vollständig unter Verwendung der eingeführten Vordrucke gestellt werden, als unzulässig zurückzuweisen sind (siehe Vollkommer NJW 2012, 3681 [3683]; Musielak/Becker ZPO 10. Aufl. § 829 Rn. 23).

    Der gesetzlich vorgeschriebene Vordruck wurde hier auf Seite 3 trotz gerichtlichen Hinweises nicht vollständig ausgefüllt. Auf Grundlage der eigenen Forderungsaufstellung war es durchaus möglich und vor allem auch zumutbar, auf Seite 3 des Vordrucks ausgehend von den Spaltensummen der eigenen Forderungsaufstellung Eintragungen zu den Einzelpositionen vorzunehmen. Entgegen der insoweit rechtirrigen Auffassung des Gläubigervertreters räumt Seite 3 des Vordrucks nämlich gerade kein Wahlrecht ein, ob die Forderung im linken Teil aufgeschlüsselt wird oder ob die Möglichkeit ein Forderungskonto beizufügen angekreuzt werden kann. Ein solches Wahlrecht besteht gerade nicht; Seite 3 des Vordrucks ist grundsätzlich vom Gläubiger auszufüllen; eine pauschale Bezugnahme auf ein beigefügtes Forderungskonto ist unzulässig. Dies ist im Übrigen nicht nur die Ansicht des Amtsgerichts Hannovers, sondern durchaus auch bei anderen Vollstreckungsgerichten üblich, exemplarisch wird insoweit auf den Thread "neues PfÜb-Antragsformular ab 01.03.2013" im Rechtspflegerforum (rechtspflegerforum.de) verwiesen.

    Der vorgeschriebene Vordruck wurde entsprechend der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV) vom 23.08.2012 teilweise nicht verwendet bzw. in einer unzulässigen modifizierten Form. Auf Seite 3 wurde lediglich angekreuzt "gemäß anliegender Aufstellung", sämtliche Beträge der Forderung (Hauptforderung, Zinsen, Kosten, ...) fehlen, lediglich die Endsumme wurde eingetragen. Damit wird der Sinn des Vordrucks umgangen, wenn lediglich die Spalte Summe ausgefüllt wird. Wenn das automatische Ausfüllen des Forderungskontos auf Seite 3 des Formulars in der vom Gericht geforderten Art nicht möglich sein sollte, muss der Antrag insoweit per Hand ausgefüllt werden. Dies ist durchaus zumutbar, zu dem der Gläubigervertreter bei Antragstellung auch schon im Eigeninteresse Prüfungen vorzunehmen hat. Es wird insoweit nochmals auf das verwiesen, was das Bundesministerium für Justiz zum Ausfüllen der einzelnen Felder festgestellt und der Gläubigervertreter offensichtlich nicht verinnerlicht hat:
    "Für das Ausfüllen der Formulare gilt deshalb im Grundsatz, dass der Antragsteller dem Gericht Informationen, für die die Formulare keine Eintragungsmöglichkeit bzw. keinen oder keinen ausreichenden Platz bereithalten, ggf. durch die Nutzung der Freifelder oder durch die Beifügung einer Anlage zukommen lassen kann. Indes dürfen Freifelder oder Anlagen nur genutzt werden, wenn die Formulare in dem konkreten Fall keine ausreichenden Möglichkeiten zum Ausfüllen bieten. Sie dürfen mithin nicht genutzt werden, um die Strukturierung der Formulare zu verändern oder das Ausfüllen der in den Formularen vorgesehenen Felder zu umgehen."
    (Quelle: http://www.bmj.de/DE/Buerger/verbrau...ml?nn=1512734#[18] Nr. 18)

    In Bezug auf die Forderungsaufstellung auf Seite 3 des Formulars kann dies ggf. auch in der Weise vorgenommen werden, dass die detaillierte Forderungsaufstellung in einer Anlage erfolgt. Die jeweiligen Endbeträge zu den einzelnen Forderungsarten sind aber gleichwohl auf Seite 3 des Formulars an entsprechender Stelle zu übernehmen, was hier gerade nicht getan wurde (vgl. AG Essen Beschluss vom 28.3.2013 -30 M 639/13- nachfolgend LG Essen Beschluss vom 7.5.2013 -7 T 145/13-; Vollstreckung effektiv "Die Zwangsvollstreckungsnovellen 2013 in der Praxis" III. Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung, 15 ff [22]).
    Im Übrigen entspricht diese Verfahrensweise auch der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Hannover, exemplarisch wird insoweit auf den Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 10.4.2013 -711 M 115346/13- verwiesen.
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

    Rechtsmittelbelehrung:
    Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Diese muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht oder Landgericht Hannover in deutscher Sprache eingelegt werden.


    Nichtabhilfebeschluss:

    wird der gemäß den §§ 11 RpflG und 793 ZPO zulässigen sofortigen Beschwerde des Gläubigers aus den auch gegenüber dem Beschwerdevorbringen zutreffenden Gründen des Beschlusses des Vollstreckungsgerichts vom 29.5.2013 nicht abgeholfen und der Vorgang gemäß § 572 Abs. 1 ZPO dem Landgericht Hannover als zuständigem Beschwerdegericht zur weiteren Veranlassung vorgelegt.

    Gründe:

    Das Vollstreckungsgericht hält an seiner aus der angefochtenen Entscheidung ersichtlichen Rechtsauffassung auch weiterhin fest und weist darauf hin, dass die Landgerichte Essen Beschluss vom 7.5.2013 -7 T 145/13-), Trier (Beschluss vom 15.5.2013 -5 T 26/13), Leipzig (Beschluss vom 21.5.2013 -08 T 249/13-) und Hannover (Beschluss vom 10.6.2013 -55 T 32/13-) die Sach- und Rechtslage jeweils genauso eingestuft haben wie das Vollstreckungsgericht in der angefochtenen Entscheidung.

    Auch das LG Bielefeld (Beschluss vom 15.5.2013 -23 T 275/13-) teilt diese Ansicht und hat insoweit u.a. folgendes ausgeführt: "[…] Es ist erforderlich und für die Gläubigerin auch ohne weiteres zumutbar, den amtlich vorgeschriebenen Vordruck hinsichtlich der zu vollstreckenden Haupt- und Nebenforderungen in den entsprechenden Spalten (Seite 3) mit konkreten Angaben zu versehen. Denn die zu vollstreckenden Forderungen müssen, nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- und Vollstreckungskosten hinreichend bestimmbar sein (BGH JurBüro 2008, 606). Insoweit ist (ergänzend) zwar auch die Bezugnahme auf eine beigefügte Forderungsaufstellung zulässig. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit für den -häufig nicht anwaltlich vertretenen- Schuldner ist jedoch die Unterscheidung und konkrete Bezifferung von Haupt- und Nebenforderungen -wie er auf Seite 3 des amtlichen Vordrucks vorgesehen ist- zumutbar, zumal hierzu in der Regel lediglich die sich aus der Forderungsaufstellung ergebenden (Gesamt-)Beträge errechnet und in das amtliche Formular übernommen werden müssen."

    Ein berechtigter Grund ist deshalb auch weiterhin nicht ersichtlich, die grundsätzlich ausfüllbare Seite 3 durch eine vollständig eigene Forderungsaufstellung zu ersetzen (so LG Leipzig aaO).


  • @Zwangsvollstreckungsrecht

    Kannst DU das mal komplett einstellen?

    Erledigt. Ist zwar nicht schön geworden, aber ich glaube man kann's gebrauchen. Dieser Technik macht mich noch fertig.:)
    Musste mir erst mal einen alten Scanner besorgen. Mit dem anderen hochmodernen Zeugs konnte ich nichts anfangen. Da brauch' ich eine nochmalige Einschulung. Sorry.:gruebel:

  • Dank der Unterstützung von "Zwangsvollstreckungsrecht" jetzt auch als PDF

    LG Bremen

    Möchte hier noch eine kurze Anmerkung zum Post unter mir hinterlassen (keinen neuen Post, damit es hier nicht unübersichtlich wird)


    Zwangsvollstreckungsrecht war selbstverständlich nicht zu blöd (eigene Aussage), es fehlten lediglich die technischen Mittel.

    Also einfach eine Koproduktion
    :daumenrau

    LG Bremen.pdf

    Einmal editiert, zuletzt von Mafel (25. Juli 2013 um 14:16)

  • :daumenrau Super. Richtig müsste es aber heißen: Dank der Unterstützung von Mafel. Er hat's richtig eingestellt, weil ich dazu zu blöd war. Vielen Dank an ihn.

    2 Mal editiert, zuletzt von ZVR (18. Juli 2013 um 19:32) aus folgendem Grund: Danksagung

  • Die Vorschriften der ZVFV verpflichten bei einem Antrag nach § 758a ZPO nur den Antragssteller zur Benutzung des Formulars. Das Gericht ist in der Fassung des Beschlusses völlig frei. Der Gerichtsvollzieher ist gar nicht berechtigt, die Formularverwendung bei Antragstellung zu prüfen. Amtsgericht Lampertheim, Beschluss vom 24.07.2013, 22 M 2057/13.

    Übrigens: Beschwerde am 20.7. per Post versandt, am 24.7. vormittag Beschluss erlassen, ausgefertigt, am Nachmittag des 24.7. zugestellt, am 25.7.13 hier im Forum eingestellt. In Südhessen ist die Welt halt noch in Ordnung :)

    edit by Kai: Anhang entfernt. Die Entscheidung lautet:

    Auf die Erinnerung des Gläubigers vom 20.07.2013 wird der Gerichtsvollzieher ... angewiesen, die Durchsuchungsanordnung im Sinne des § 758a Abs.1 ZPO gemäß Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Lampertheim vom 08.07.2013, Az. 22 M 1870/13, nach Maßgabe des Auftrags des Gläubigers zu vollziehen.

    Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

    GRÜNDE:

    Mit der vorliegenden Erinnerung wendet sich der Gläubiger gegen die Weigerung des zuständigen Gerichtsvollziehers, der Durchsuchungsanordnung gemäß Beschluss des Amtsgerichts Lampertheim vom 08.07.2013 zu entsprechen.
    Die zulässig eingelegte Erinnerung ist begründet. Der Gerichtsvollzieher begründet seine Weigerung, die Zwangsvollstreckung auftragsgemäß fortzusetzen, damit, dass er unter Bezugnahme auf §§ 1,3 ZVFV ausführt, der Durchsuchungsbeschluss entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen.

    Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Wie der Gläubiger zutreffend ausführt, bestimmen die nach Maßgabe des § 758a Abs. 6 ZPO erlassenen Vorschriften der ZVFV lediglich die Verwendung eines bestimmten Formulars für den Antrag auf Erlass der Durchsuchungsanordnung gemäß § 758a Abs.1 ZPO. Eine gesetzliche Vorgabe, wonach der entscheidende Richter am Vollstreckungsgericht gezwungen wäre, den auf Antrag ergehenden Beschluss unter Verwendung des mit dem Antrag eingereichten Formulars auszufertigen, existiert nicht. Der Richter ist mithin darin frei, entweder das eingeführte Formular zu verwenden oder den Beschluss in anderer Form zu erstellen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Gerichtsvollzieher nicht berechtigt ist, die Formularverwendung bei Antragstellung zu prüfen. Dies obliegt allein dem entscheidenden Richter am Vollstreckungsgericht. Auf die Erinnerung des Gläubigers war der Gerichtsvollzieher … anzuweisen, die Zwangsvollstreckung fortzusetzen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Kosten einer mit Erfolg eingelegten Erinnerung sind keine Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO, weshalb über sie gesondert zu entscheiden ist. Herr Gerichtsvollzieher … ist nicht Beteiligter des Verfahrens, weshalb ihm die Kosten nicht auferlegt werden konnten, auch wenn seine Weigerung, die Zwangsvollstreckung entsprechend dem erteilten Auftrag durchzuführen, Anlass des Erinnerungsverfahrens gewesen ist. Auch zu Lasten der Staatskasse kann eine Kostenentscheidung nicht ergehen.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

    5 Mal editiert, zuletzt von Bukowski (25. Juli 2013 um 16:45)

  • Eine Rechtsanwaltsgesellschaft aus dem Norden hat eine neue Methode entwickelt, um das vollständige Ausfüllen von Bl. 3 zu umgehen.
    Man gibt als "Resthauptforderung" die gesamte Summe der Forderungen an, z.B. Hauptforderung laut Titel 800 €, "Resthauptforderung" 1.200 €. Die gehen garantiert davon aus, dass dem ein oder anderen Kollegen das nicht auffällt, insbesondere, wenn die Hauptforderung laut Titel aus 6 bis 8 Einzelforderungen besteht.
    Das finde ich, noch nett ausgedrückt, nicht schön. :daumenrun

  • Der Formularzwang nach § 758a Abs. 6 ZPO i. V. m. §§ 1, 3 ZVFV gilt nicht für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach § 287 Abs. 4 AO.

    BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - VII ZB 37/13
    (Vorinstanzen: LG Dresden, AG Meißen)

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

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