Überprüfung erhöhter Freibetrag

  • Hallo!
    Bevor ich mein bitterböses Schreiben losschicke, möchte ich mich doch nochmal rückversichern, dass ich wirklich die richtige Sicht der Dinge habe.

    Schuldnerin wendet sich an mich.
    Legt ein Schreiben der Bank vor, in dem diese sie auffordert, die Bescheinigung nach § 850 k ZPO neu einzureichen. Sie würden das turnusmäßig überprüfen. Sollte die Schuldnerin das nicht tun, wird sie automatisch runtergestuft auf 1.028,89 EUR.
    HÄH? Was soll dass denn?

    Habe jetzt das geschrieben:

    "In pp.

    hat sich der Schuldner hilfesuchend an das Vollstreckungsgericht gewandt.
    Vorgelegt wurden hier Ihr Schreiben vom 02.01.2013 sowie die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 26.04.2013 und das Schreiben vom 29.04.2013.

    Bezugnehmend auf das Schreiben vom 02.04.2013 wird angefragt, auf welcher rechtlichen Grundlage die Überprüfung des erhöhten pfändungsfreien Betrages erfolgt?

    Meines Erachtens ist für die entsprechende Überprüfung nicht der Drittschuldner, sondern vielmehr der Gläubiger zuständig und auch nur dann, wenn entsprechende Anhaltspunkte vorliegen, dass sich in den Verhältnissen des Schuldners etwas geändert hat.
    Eine turnusmäßige Überprüfung und Neueinreichung der entsprechenden Bescheinigung, angefordert durch die Drittschuldnerin, halte ich für unzulässig. Ich gehe somit davon aus, dass das Schreiben vom 02.01.2013 als gegenstandslos betrachtet werden kann."


    Da habe ich doch Recht?! Oder spinn´ ich?!

    Ich bin gerade auf 180... :mad::mad::mad:

  • Denke, dass du recht hast!
    Untermauern kann ichs grade nicht, aber die Bank hat da gar nix "von Amts wegen" zu prüfen...klingt eher danach, als wollten die nen unliebsamen Kunden wegekeln.

    Wenn jetzt aber n Gläubiger das überprüfen will, (vll hat er mitbekommen, dass ein Kind gestorben is, o.Ä.) wie kann er das machen und ggfs. durchsetzen?§850 k IV ZPO?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ehrlich gesagt habe ich mich sogar gefragt, was der Bank einfällt.... Die arme Schuldnerin saß hier wie Ochs vorm Berg, total elendig und meinte, dass das mit der Bescheinigung schon so ein hin- und her gewesen sei und dass sie nicht wusste, dass sie das erneuern müsse, sonst hätte sie sich ja drum gekümmert...
    Und sie hat versucht, mit denen zu reden und das zu klären, und die meinten nur: "Reichen sie es sein, wenn nicht, dann wird gekürzt!" Sehr nett... Geht mal gar nicht!

    Zitat

    Wenn jetzt aber n Gläubiger das überprüfen will, (vll hat er mitbekommen, dass ein Kind gestorben is, o.Ä.) wie kann er das machen und ggfs. durchsetzen?§850 k IV ZPO?


    Ich hätte gesagt, dass er dann einen Antrag auf Herabsetzung stellen muss, ganz einfach... Dafür muss er aber ja auch sehen, dass er Anhaltspunkte hat, das kann man ja auch nicht einfach ins Blaue hinein machen. Und pauschalisiert überprüfen ist ja wohl ne Frechheit.

  • Einige Banken machen das tatsächlich turnusmäßig; unter beschäftigungspolitischen Aspekten durchaus reizvoll. :teufel:


    Gleichwohl gibt es freilich auch befristete Bescheinigungen. Kinder(geld) ab 18 mal als Stichwort.

    Ansonsten siehe
    http://www.minokreditservice.de/mediapool/85/8…._7_Ziff._3.pdf

    ab Seite 21


    Achja bzgl. des Geweses um die Bescheinigung:

    Es gibt inzwischen auch Stellen, wo man bzw. frau diese kostenlos und online sich das ganze anfordern kann, beispielsweise hier:
    http://pkonto-bescheinigung.de/

  • Hm... Eine rechtliche Grundlage habe ich nicht bei der Hand und eigentlich muss der Gläubiger hinterher sein, wenn er etwas will (hier: geringeren Freibetrag).
    ABER: Es ist sicher nicht das Dümmste, wenn die Banken turnusmäßig die Angaben prüfen, denn es werden ja eventuell unberechtigt Gelder ausgezahlt. Das könnte theoretisch Ärger geben (egal ob letztlich berechtigt oder unberechtigt). Dem soll wahrscheinlich vorgebeugt werden. Ich würde also gegenüber der Bank nicht so harsch vorgehen. Sie sind ja aufgrund des Wegfalls des gerichtlichen Kontopfändungsschutz in gewisser Weise in der Pflicht.

  • Sicher kann ich die grundsätzlichen Bedenken der Bank verstehen, aber wie bereits geschrieben wäre es Aufgabe des Gläubigers Änderungen am pfandfreien Betrag zu erwirken. Eine Rechtsgrundlage für das Bestätigen des erhöhten Freibetrages durch das Gericht sehe ich im übrigen auch nicht.

  • Naja ich denke so unverständlich ist die Reaktion meines Erachtens sicherlich nicht. Und rein von der Sache wohl auch berechtigt. In ähnlichen Situationen auf der Rast schicke ich die Leute dann halt eher weg und rate sich dann an den oder die vorgesetzte des jeweiligen Schalterbeamten zu wenden, mit der Bitte eine entsprechende gesetzliche Grundlage mitzuteilen.

  • Ich denke, man muss das Thema differenziert untersuchen: Hier würde ich gerne mal Meinungen von Bankern und Rechtspflegern hören)

    Zum Einen gibt es befristete Bescheinigungen (Familienkassenbescheid, JobCenter, Arge u.s.w.)
    Wir schreiben einen Monat vor Ablauf die Kunden an, das was neues eingereicht wird. Gehen wir damit schon zu weit? Denn falls wir nicht anschreiben, werden viel mehr Beträge pfändbar. Sollen wir einfach den Freibetrag ohne Vorwarnung bei Ablauf der Bescheinigung senken? Wie seht ihr das/wie macht ihr das?

    Auf der anderen Seite die unbefristeten (hauptsächlich die Musterbescheinigung): Hier stellen wir uns tatsächlich bisher
    auf den Standpunkt, dass diese auch unbefristet gelten, nur , wenn man die Umsätze auf den Konten mal mit den
    Bescheinigungen vergleicht , stellt man bei jeder dritten (bei der die Bescheinigung schon älter als ein Jahr ist) fest,
    dass die Umsätze rein gar nicht mehr mit der vorgelegten Bescheinigung zu tun hat. Das kann viele Gründe haben. Der Schuldner hat sich von seiner Familie getrennt und lebt jetzt alleine, hat aber noch den alten hohen Freibetrag.Wir zahlen also zum Teil wissentlich viel zu hohe Freibeträge aus, weil es ja nachgewiesen wurde. Haltet ihr das Vorgehen für richtig liebe Rechtspfleger?

    Falls wir jetzt anschreiben, beschweren sich die Schuldner, dass uns das nichts angeht, weil ja eine "geeignete Stelle" vor Jahren
    was bescheinigt hat, wie z.B. der liebe Rechtsanwalt im Internet, der das sogar kostenlos und ohne Nachweise macht.

    Und jetzt? Das ist für uns Banken echt ein Problem. Dazu kommt das Kindergeld. Die meisten Banken erhöhen aufgrund eines
    Familienkassenbescheides den Freibetrag ohne hinterher zu prüfen, ob es tatsächlich eingeht, weil das sie Software gar nicht hergibt.

  • Naja ich denke so unverständlich ist die Reaktion meines Erachtens sicherlich nicht. Und rein von der Sache wohl auch berechtigt.

    Das mag sein. Es ändert aber nichts daran, dass die rechtliche Grundlage für eine gerichtliche Befassung mit dem Anliegen der Schuldnerin fehlt.

    Wenn die Bank das eskaliert, dürfte es schwierig werden, ein solches Schreiben gegenüber Direktor/Präsident/Geschäftsleiter zu rechtfertigen.

    Einmal editiert, zuletzt von BREamter (3. Mai 2013 um 21:30) aus folgendem Grund: Das Wort "nicht" zwischen "Schreiben" und "gegenüber" entfernt. Danke @Kai für den Hinweis.

  • Auf welcher Rechtsgrundlage fertigt das Vollstreckungsgericht solche Schreiben an den Drittschuldner?

    :daumenrau Das frage ich mich auch.

    Bin auch mehr als erstaunt. Mag sich "die arme Schuldnerin" (gut, wenn sich das Gericht neutral verhält) an eine Schuldnerberatungsstelle wenden.


    Mein Rat: FINGER WEG

  • Das Thema ist ja nicht wirklich neu und wurde früher schon im Forum diskutiert:
    Einige Banken fordern turnusmäßig eine neue Bescheinigung, um einer möglichen Haftung zu entgehen. Rechtsgrundlage ist insoweit 850k V Satz 3:
    "Die Leistung des Kreditinstituts an den Schuldner hat befreiende Wirkung, wenn ihm die Unrichtigkeit einer Bescheinigung nach Satz 2 weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist."
    Einige Rechtsabteilungen haben sich die Frage gestellt, wann grobe Fahrlässigkeit anfängt und gehen eben auf Nummer sicher. Dazu sind sie rechtlich auch verpflichtet, da sie im Falle einer möglichen Haftung zusätzliches Kapital vorhalten müssten. Wenn nur ein Gericht entscheiden würde, dass die Bank aufgrund grober Fahrlässigkeit haftet, weil sie eine Bescheinigung nach einem Jahr noch immer unkontrolliert berücksichtigt, obwohl sie hätte wissen müssen, dass sich an den Lebensumständen des Schuldners etwas geändert hat (das könnte sich z.B. aus den Kontobewegungen ergeben oder einfach allgemeine Lebenserfahrung sein), säßen alle Banken mächtig in der Tinte, wenn sie die Bescheinigungen nicht regelmäßig kontrollieren würden. Dem wollen einige Banken vorgreifen, was ich gut nachvollziehen kann.
    Bei Jahresfristen sehe ich daher keinen Grund sich aufzuregen. Ich habe allerdings auch schon von Banken gehört, die nach drei Monaten schon eine neue Bescheinigung sehen wollten. Das roch dann schon eher nach Schikane...

  • Das sehe ich nicht so. Stellt Euch vor, der Arbeitgeber hat eine Bescheinigung ausgestellt und nun kommt der AN und will jährlich eine neue Bescheinigung haben und der AG sagt, dass er eine Bescheinigung ausgestellt hat und mehr gibt es nicht.

    Dann kommt der Schuldner zum Gericht und will von dem einen Beschluss. Da kommt dann nicht nur ein Schuldner, sondern mit der Zeit jede Menge.

    Warum soll das Gericht nicht im Wege der Klarstellung darauf hinweisen, dass die Bescheinigung kein MHD hat und die Bank ohne besonderen Anlass nicht berechtigt ist, neue Bescheinigungen anzufordern?

  • Das Thema ist ja nicht wirklich neu und wurde früher schon im Forum diskutiert:
    Einige Banken fordern turnusmäßig eine neue Bescheinigung, um einer möglichen Haftung zu entgehen. Rechtsgrundlage ist insoweit 850k V Satz 3:
    "Die Leistung des Kreditinstituts an den Schuldner hat befreiende Wirkung, wenn ihm die Unrichtigkeit einer Bescheinigung nach Satz 2 weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist."
    Einige Rechtsabteilungen haben sich die Frage gestellt, wann grobe Fahrlässigkeit anfängt und gehen eben auf Nummer sicher. Dazu sind sie rechtlich auch verpflichtet, da sie im Falle einer möglichen Haftung zusätzliches Kapital vorhalten müssten. Wenn nur ein Gericht entscheiden würde, dass die Bank aufgrund grober Fahrlässigkeit haftet, weil sie eine Bescheinigung nach einem Jahr noch immer unkontrolliert berücksichtigt, obwohl sie hätte wissen müssen, dass sich an den Lebensumständen des Schuldners etwas geändert hat (das könnte sich z.B. aus den Kontobewegungen ergeben oder einfach allgemeine Lebenserfahrung sein), säßen alle Banken mächtig in der Tinte, wenn sie die Bescheinigungen nicht regelmäßig kontrollieren würden. Dem wollen einige Banken vorgreifen, was ich gut nachvollziehen kann.
    Bei Jahresfristen sehe ich daher keinen Grund sich aufzuregen. Ich habe allerdings auch schon von Banken gehört, die nach drei Monaten schon eine neue Bescheinigung sehen wollten. Das roch dann schon eher nach Schikane...

    Wo soll denn da die grobe Fahrlässigkeit sein? Der Gesetzgeber hat keinen Zeitraum angegeben. Warum will die Bank einen Zeitraum sehen, den selbst der Gesetzgeber nicht (gewollt) gesehen hat.

    Ein Beispiel ist bei mir die private Krankenversicherung. Die lasse ich mir nachweisen und dann berücksichtige ich die, bis zum St. Nimmerleinstag. Nur wenn ich Kenntnis davon bekommen sollte, dass es Anzeichen dafür gibt, dass der Schuldner die Beiträge nicht mehr zahlt, lasse ich sie mir erneut nachweisen. Das ist z.B. der Fall, wenn ein Gläubiger mich darauf hinweist, dass die Beiträge nicht mehr bezahlt werden oder der Vertrag nicht (mehr) besteht. Gleiches tue ich, wenn ich von der Versicherung eine Pfändung bekomme. Wann soll sonst grobe Fahrlässigkeit vorliegen?

  • ......Warum soll das Gericht nicht im Wege der Klarstellung darauf hinweisen, ....

    weil das m.E. im Zivilprozesswege zu klären sein dürfte.

    Das verhält sich ähnlich wie einst die Streitfrage, ob die Kreditinstitute Gebühren für das P-Konto erheben dürften.....
    Darüber konnte man diskutieren, aber letztlich geht es das Vollstreckungsgericht nichts an.

  • Ich staune überhaupt, dass die Vertreter der Banken hier posten, dass die Kontobewegungen ihrer Kunden / Schuldner so im Detail betrachtet werden.
    In anderen Threads hat man noch vor Monaten darüber geklagt, dass man keine Zeit und kein Personal habe, etwa unterschiedliche Freibeträge im Auge zu haben oder Ruhendstellungen von Pfändungen einzelner Gläubiger.

    Ich meine mal tatsächlich, die Banken trifft überhaupt nicht die Verpflichtung, die Kontobewegungen allesamt durch Personal im Auge zu haben und mit eventuellen Bescheinigungen abzugleichen, insbesondere unter dem Blickwinkel, dass nicht einmal erhöhte Gebühren dafür vereinnahmt werden können.

    Insoweit kann hier von gar keiner Form der Fahrlässigkeit die Rede sein, wenn ein Schuldner mittlerweile unberechtigt hohe Freibeträge in Anspruch nimmt. Das muss allein der Gläubiger bemerken, aus diesem Grunde kann von jedem Schuldner jetzt auch aller 2 Jahre die Vermögensauskunft abverlangt werden, unter bestimmten Voraussetzungen sogar in kürzeren Abständen.

    Solange eine Bescheinigung unbefristet ausgestellt und durch keine andere ersetzt oder vom Gericht nicht abgeändert wurde, gilt sie ganz einfach, fertig.

  • ......Warum soll das Gericht nicht im Wege der Klarstellung darauf hinweisen, ....

    weil das m.E. im Zivilprozesswege zu klären sein dürfte.

    Das verhält sich ähnlich wie einst die Streitfrage, ob die Kreditinstitute Gebühren für das P-Konto erheben dürften.....
    Darüber konnte man diskutieren, aber letztlich geht es das Vollstreckungsgericht nichts an.

    Da vergleichst Du meiner Meinung nach aber Äpfel mit Birnen.

    Was haben denn die Gebühren für das P-Konto mit der Vollstreckung und der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben zu tun?

  • .....Was haben denn die Gebühren für das P-Konto mit der Vollstreckung und der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben zu tun?

    Es geht um Dinge, die der Vertragspartner Kreditinstitut von seinem Vertragspartner Kontoinhaber verlangt im Zuge des Vertragsverhältnisses (P-Konto).

    Das Vollstreckungsgericht hat m.E. nicht darüber zu befinden, was hinsichtlich des Verhältnisses dieser Geschäfts-/Vertragspartner zu klären ist.

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