Ermächtigung nach § 1825 BGB

  • Ulf (08.12.2004)

    Hallo!

    Hat schon mal jemand eine Ermächtigung nach § 1825 BGB erteilt? Unter welchen Voraussetzungen? Setzt man sich eine Frist, um das weitere Vorliegen der Voraussetzungen regelmäßig zu überprüfen bzw. die Ermächtigung ggf. zu widerrufen? Leider ist die Kommentierung, die ich bis jetzt zu Rate gezogen habe, rel. dürftig.

    Mein konkreter Fall:

    Minderjähriger Hoferbe. Erblasserin war die Oma väterlicherseits.
    Hof wird tatsächlich von der Mutter bewirtschaftet, die auch schon zu Lebzeiten der Erblasserin den Hof (mit)bewirtschaftet hatte. Vater ist vorverstorben.
    Mutter und Großmutter des Mdj. hatten mit großen Überziehungskrediten (Girokonto/Geschäftskonto) der Hausbank gearbeitet, um die Zeit ohne Einnahmen von dem Kauf von Tierfutter bis zum Verkauf der Tiere u. Tierprodukte zu überbrücken. Die Bank hatte der Erblasserin dazu einen Dispo von 30.000 EUR eingeräumt aber auch darüber hinausgehende Überziehungen geduldet. Nach Aussage der Bank ein übliches Vorgehen bei landwirtschaftlichen Betrieben.
    Die Beteiligten wollen nun eine Ermächtigung für die Überziehung bis 60.000 EUR vom FamG, um nicht jede Überziehung nach § 1822 Nr. 8 BGB genehmigt bekommen zu müssen.

    Eure Meinungen?


    Kai (08.12.2004)

    Das man darüber so wenig findet, dürfte mit der seltenen und notwendigerweise vorsichtigen Anwendung zusammenhängen.
    Ich habe eine solche Ermächtigung nie erteilt. Dein Fall scheint mir aber ein klassischer Anwendungsfall zu sein. Die Kommentierung gibt keine Auskunft, ob das Gericht dann die Zügel fester anziehen muss. In der ersten Zeit bietet sich da aber sicher an.

    Ulf (09.12.2004)

    Hab noch etwas gelesen und mit einer Kollegin gesprochen.
    Es ist wohl vertretbar, in meinem Fall die Ermächtigung zu erteilen. Ich hab mich aber auch entschlossen, mir mindestens jährlich über die Entwicklung des Geschäftskontos berichten zu lassen. Sollten Unregelmäßigkeiten auftauchen, kann ich sofort die Ermächtigung widerrufen und ggf. weitere Schritte gegen die Mutter einleiten.

    Ulf

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