§75 Abs. 1 Nr.4 Antrag/ Tagesordnungspunkte unzulässig?

  • Habe Antrag nach §75 Abs. 1 Nr. 4 InsO er erfüllt die Voraussetzungen für das Antragsrecht zur Einberufung nur die eingereichten Tagesordnungspunkte erscheinen mir teilweise unzulässig, irgendwie könnte er das ganze auch in einem Gespräch mit dem Verwalter klären dazu braucht es meiner Meinung nach keine Versammlungund über den 3. Punkt können die Gl. doch gar nicht entscheiden:gruebel::
    1. Sachstandsbericht IV über Verwertung der Masse und Mitteilung wann Verfahren abgeschlossen wird

    2. Berichterstattung des IV über Auseinandersetzung der absonderungsberechtigen Gläubiger, insbesondere der Behandlung der Gläubigerin im bisherigen Verfahren

    3. Beschlussfassung ´über eine Abschlagsverteilung

  • Habe Antrag nach §75 Abs. 1 Nr. 4 InsO er erfüllt die Voraussetzungen für das Antragsrecht zur Einberufung nur die eingereichten Tagesordnungspunkte erscheinen mir teilweise unzulässig, irgendwie könnte er das ganze auch in einem Gespräch mit dem Verwalter klären dazu braucht es meiner Meinung nach keine Versammlungund über den 3. Punkt können die Gl. doch gar nicht entscheiden:gruebel::
    1. Sachstandsbericht IV über Verwertung der Masse und Mitteilung wann Verfahren abgeschlossen wird

    2. Berichterstattung des IV über Auseinandersetzung der absonderungsberechtigen Gläubiger, insbesondere der Behandlung der Gläubigerin im bisherigen Verfahren

    3. Beschlussfassung ´über eine Abschlagsverteilung

    Hallo,

    die Sache ist nicht so einfach, wie ich erst dachte.
    Normalerweise bauch ich die Berichterstattung immer in die Entscheidung nach § 66 InsO mit ein. Sollte dies in Deinem Fall auch geschehen sein, würde ich mich darauf zurückziehen und den letzten Bericht übermitteln. Punkt 3 ist unzulässig als TOP einer Gläubigerversammlung. Nötigt Dir aber auf, zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Abschlagsverteilung gegeben sind (dies hast Du im Rahmen der Aufsicht zu prüfen).
    Für den Fall, das im BT keine Entschließung zur Berichterstattung gefasst wurde, dürfte 79 InsO greifen (möglicherweise griffe der auch, obwohl Entschießung im BT erfolgt ist).
    Solltest Du Dich dazu entschließen, eine GLV einzuberufen, reicht der TOP Sachstandsbericht (der TOP-Vorschlag 2 gehört zum Sachbericht; ich vermute nur, dass ein einzelner Absonderungsgläubiger Einzelauskünfte begehrt, ist aber nur so ein Gefühl...).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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