§ 788 ZPO Gegenstandswert Vollstreckungsauftrag

  • Hallo liebe Forumsmitglieder,

    ich habe einen Antrag nach § 788 ZPO auf Festsetzung der Vollstreckungskosten vorliegen und bin etwas ratlos und hoffe, dass mir vielleicht jemand von euch weiterhelfen kann. Die Suchfunktion habe ich bereits ausgiebig genutz, bin jedoch nicht fündig geworden.

    Zugrunde liegender Titel ist ein Urteil auf Räumung und Zahlung einer monatlichen Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 479,55 € ab Oktober 2012 bis zur tatsächlichen Räumung der betreffenden Wohnung.
    Ende November 2012 beauftragt nun der Rechtsanwalt der Gläubigerin den Gerichtsvollzieher mit der Räumung und erteilt Vollstreckungsauftrag hinsichtlich der bis zur Räumung anfallenden monatlichen Nutzungsentschädigung.
    Den Gegenstandswert für diesen Auftrag berechnet er dann mit 12 x Netto-Kalt-Miete (damit hab ich kein Problem) + 6 x 479,55 € Nutzungsausfall bis zur Räumung. :gruebel:

    Ich hätte gedacht, er kann den Ggenstandswert nur nach der bisher fälligen Forderung berechnen und hab ihm das auch so geschrieben. Daraufhin antwortete er, es handele sich bei den 6 Monate um den mutmaßlichen bis zur Räumung anfallenden Zeitraum, der nach einheitlicher Rechtssprechung der Amtsgerichte mit 6 Monaten anzusetzen sei. Im Klageverfahren gelte nichts anderes.

    Irgendwie gefällt mir das nicht, zumal der Schuldner laut Forderungsaufstellung den Nutzungsausfall für Oktober vollständig und für November teilweise gezahlt. Diese pauschale Ansetzung der 6 Monate gefällt mir irgendwie nicht, aber vielleicht seh ich das ja auch zu eng. :oops:
    Kann man dem Gerichtsvollzieher überhaupt Vollstreckungauftrag wegen noch nicht fälliger Forderungen erteilen? :gruebel:

    Vielleicht kann mit ja jemand von euch weiterhelfen. :)

    Liebe Grüße

  • Niemand? :( Vielleicht ist das Thema im Zwangsvollstreckungsbereich unter den Vollstreckern besser aufgehoben? :confused: War bei der Erstellung des Themas etwas unsicher, wo es besser rein passt.

  • Ich hätte gedacht, er kann den Ggenstandswert nur nach der bisher fälligen Forderung berechnen und hab ihm das auch so geschrieben. Daraufhin antwortete er, es handele sich bei den 6 Monate um den mutmaßlichen bis zur Räumung anfallenden Zeitraum, der nach einheitlicher Rechtssprechung der Amtsgerichte mit 6 Monaten anzusetzen sei. Im Klageverfahren gelte nichts anderes.


    Der Gegenstandswert im Klageverfahren für mtl. weiter zu zahlende Nutzungsentschädigung bis zur (geschätzten) Räumung wird in der Tat von vielen Gerichten so bemessen (ist aber uneinheitlich die Rechtsprechung dazu, weil der Wert nach § 3 ZPO vom Gericht bestimmt wird). Nur gilt für das Klageverfahren über § 23 Abs. 1 S. 1 RVG das entsprechende Gerichtskostengesetz. In der Zwangsvollstreckung gelten dagegen für den RA die Vorschriften des § 25 RVG, da dieser die speziellere Norm ist. Das bedeutet...

    Irgendwie gefällt mir das nicht, zumal der Schuldner laut Forderungsaufstellung den Nutzungsausfall für Oktober vollständig und für November teilweise gezahlt. Diese pauschale Ansetzung der 6 Monate gefällt mir irgendwie nicht, aber vielleicht seh ich das ja auch zu eng. :oops:


    ...der Wert für die Räumung wird nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 mit dem 12-fachen Betrag angesetzt und die Vollstreckung des Nutzungsausfalles nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Hs. 1 RVG. Somit gilt als Betrag nur die noch zu vollstreckende Summe der Nutzungsentschädigung. Wenn also ein Teil der Nutzungsentschädigung bereits bezahlt ist, kann nur noch der restliche Teil vollstreckt werden und ist auch nur in dieser Höhe für den Wert der RA-Gebühr anzusetzen.

    Kann man dem Gerichtsvollzieher überhaupt Vollstreckungauftrag wegen noch nicht fälliger Forderungen erteilen? :gruebel:


    Kann man schon. Nur wird dieser ja nach § 751 Abs. 1 ZPO prüfen, ob er die Nutzungsentschädigung überhaupt schon vollstrecken kann. Und dann stellt sich selbst, wenn der Gerichtsvollzieher künftige Leistungen rechtswidrig vollstrecken würde, bezüglich der RA-Gebühr und ihrem Wert auch immer die Frage der Notwendigkeit dieser Kosten der ZV (§ 788 Abs. 1 ZPO), was man verneinen müßte.

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  • ...der Wert für die Räumung wird nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 mit dem 12-fachen Betrag angesetzt und die Vollstreckung des Nutzungsausfalles nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Hs. 1 RVG. Somit gilt als Betrag nur die noch zu vollstreckende Summe der Nutzungsentschädigung. Wenn also ein Teil der Nutzungsentschädigung bereits bezahlt ist, kann nur noch der restliche Teil vollstreckt werden und ist auch nur in dieser Höhe für den Wert der RA-Gebühr anzusetzen.

    ...

    Kann man schon. Nur wird dieser ja nach § 751 Abs. 1 ZPO prüfen, ob er die Nutzungsentschädigung überhaupt schon vollstrecken kann. Und dann stellt sich selbst, wenn der Gerichtsvollzieher künftige Leistungen rechtswidrig vollstrecken würde, bezüglich der RA-Gebühr und ihrem Wert auch immer die Frage der Notwendigkeit dieser Kosten der ZV (§ 788 Abs. 1 ZPO), was man verneinen müßte.

    Danke für deine ausführliche Antwort.
    Also, dass der bereits gezahlte Teil der Forderung nicht zu berücksichtigen ist, ist mir klar, da habe ich mich vielleicht etwas schlecht ausgedrückt.

    Der Vollstreckungsauftrag lautet hinsichtlich der Nutzungsentschädigung "Weiter wird um Vollstreckung des bis zur Räumung anfallenden Nutzungsentschädigung in Höhe von 479,55 € monatlich gebeten".

    Aber wenn ich dich jetzt richtig verstanden habe, würdest du es wie ich sehen und nur die zum Zeitpunkt des Vollstreckungsauftrages bereits fälligen Nutzungsentschädigungen bei der Berechnung des Gegenstandswertes berücksichtigen?
    Oh man, so wie der Rechtsanwalt schreibt, kann ich auf den Rechtsbehelf schon warten :roll:

  • Aber wenn ich dich jetzt richtig verstanden habe, würdest du es wie ich sehen und nur die zum Zeitpunkt des Vollstreckungsauftrages bereits fälligen Nutzungsentschädigungen bei der Berechnung des Gegenstandswertes berücksichtigen?


    Jein. Wenn die ZV noch nicht beendet ist, dann erweitert sich der Wert seiner 0,3 VG nach Nr. 3309 VV ja jeweils um die weiter fällig gewordene Nutzungsentschädigung (abzgl. evtl. dann wiederum geleisteter Teilzahlungen). Das Problem ist, daß er einen Antrag stellt, obgleich die ZV-Maßnahme noch nicht beendet ist und der Wert sich noch (nach oben) verändern kann. Man könnte also den Wert zugrundeliegen, der zum Zeitpunkt Deiner Entscheidung bereits fällig und rückständig ist, aber nicht über einen künftigen Wert, der noch nicht einmal feststeht. Insofern könnte der RA später nur einen Nachfestsetzungsantrag stellen, wenn die weitere vollstreckte fällige und rückständige Nutzungsentschädigung den Wert erhöht und ein Gebührensprung eintritt. Verstehst Du, was ich meine oder drücke ich mich zu kompliziert aus?

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  • Nach dem Lesen deines Beitrages, fällt mir auf, dass ich scheinbar sehr wichtiges Detail in meiner Sachverhaltsschilderung vergessen habe :oops: Der Schuldner hat die Wohnung bereits geräumt. Nach Erteilung des Vollstreckungsauftrages sind noch 2 x Nutzungsentschädigung fällig geworden. Ob der Schuldner diese gezahlt hat ist mir nicht bekannt.
    Ich dachte bisher (so schreibt es auch der liebe betreffende Rechtsanwalt), dass es bei dem Gegenstandswert auf den Zeitpunkt der Antragstellung beim Gerichtsvollzieher ankommt :gruebel:

    Aber um deine Frage zu beantworten: Ich denke ich habe verstanden was du meinst. Du meinst, dass ich also die bis zur tatsächlichen Räumung angefallenen Nutzungsentschädigungen zu Grunde legen müsste (und nicht bis zur mutmaßlichen, wie es der RA gemacht hat) und nicht nur die, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits fällig waren? Falls du es anders meintest, war es vielleicht doch etwas zu kompliziert :D Tut mir leid, falls ich mich etwas doof anstelle, ich komme gerade erst aus dem Urlaub und bin noch nicht ganz auf der Höhe :oops:

  • Nach dem Lesen deines Beitrages, fällt mir auf, dass ich scheinbar sehr wichtiges Detail in meiner Sachverhaltsschilderung vergessen habe :oops: Der Schuldner hat die Wohnung bereits geräumt. Nach Erteilung des Vollstreckungsauftrages sind noch 2 x Nutzungsentschädigung fällig geworden. Ob der Schuldner diese gezahlt hat ist mir nicht bekannt.


    Nun, für die Entscheidung über den Antrag des Gläubigers erhält der Schuldner doch diesen zur Kenntnis- und ggf. Stellungnahme übersandt. Wenn er sich bezüglich des Wertes nicht äußert, ist wohl zu unterstellen, daß er keine Einwendungen gegen die Höhe hat. Deshalb kann man unterstellen, daß er bezüglich der weiteren zwei Monaten Nutzungsentschädigungen rückständig war.

    Ich dachte bisher (so schreibt es auch der liebe betreffende Rechtsanwalt), dass es bei dem Gegenstandswert auf den Zeitpunkt der Antragstellung beim Gerichtsvollzieher ankommt


    Das ist auch richtig. Erstmal kommt es auf diesen Zeitpunkt an. Zu diesem Zeitpunkt war - so verstehe ich Dich - nur die Räumung "fällig" sowie ein Rest der Nutzungsentschädigung für November. Später sind dann noch zwei weitere Monate (Dezember und Januar) Nutzungsentschädigung hinzugekommen. Da eine ZV der noch gar nicht fälligen Nutzungsentschädigung wegen § 751 Abs. 1 ZPO gar nicht stattfinden konnte und es keine "Dauermobiliarvollstreckung" gibt (allenfalls eine Dauer- bzw. Vorratspfändung in Arbeitseinkommen oder Kontoguthaben wegen Unterhaltsansprüchen usw.), ist der Wert bei Antragstellung allein derjenige des Räumungsanspruches zzgl. des Restbetrages der Nutzungsentschädigung. Will man ab Fälligkeit der jeweiligen Nutzungsentschädigung dann den ursprünglichen Antrag des Gläubigers als "geheilt" ansehen, so liegt dann eine Erweiterung des ZV-Auftrages vor (es handelt sich ja immer noch um dieselbe ZV-Maßnahme, so daß nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG es noch dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit ist), so daß sich der Wert entsprechend um die zwei weiteren Monate später erhöht hat.

    Aber um deine Frage zu beantworten: Ich denke ich habe verstanden was du meinst. Du meinst, dass ich also die bis zur tatsächlichen Räumung angefallenen Nutzungsentschädigungen zu Grunde legen müsste (und nicht bis zur mutmaßlichen, wie es der RA gemacht hat) und nicht nur die, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits fällig waren?


    Genau, wenn man von einer "Heilung" des ZV-Auftrages ausgeht (erst unzulässig, ab Fälligkeit nunmehr zulässig), ist für den Wert allein die tatsächlich zu zahlende Nutzungsentschädigung zugrundezulegen. Die Ansicht des RA, weil das Gericht den 6-fachen Monatsbetrag zugrundegelegt hätte, sei dieser auch hier zugrundezulegen, ist - wie ich oben schon mal ausgeführt habe - falsch, da für das Gerichts- und das ZV-Verfahren unterschiedliche Wertvorschriften für den RA gelten.

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