Hallo liebe Forumsmitglieder,
ich habe einen Antrag nach § 788 ZPO auf Festsetzung der Vollstreckungskosten vorliegen und bin etwas ratlos und hoffe, dass mir vielleicht jemand von euch weiterhelfen kann. Die Suchfunktion habe ich bereits ausgiebig genutz, bin jedoch nicht fündig geworden.
Zugrunde liegender Titel ist ein Urteil auf Räumung und Zahlung einer monatlichen Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 479,55 € ab Oktober 2012 bis zur tatsächlichen Räumung der betreffenden Wohnung.
Ende November 2012 beauftragt nun der Rechtsanwalt der Gläubigerin den Gerichtsvollzieher mit der Räumung und erteilt Vollstreckungsauftrag hinsichtlich der bis zur Räumung anfallenden monatlichen Nutzungsentschädigung.
Den Gegenstandswert für diesen Auftrag berechnet er dann mit 12 x Netto-Kalt-Miete (damit hab ich kein Problem) + 6 x 479,55 € Nutzungsausfall bis zur Räumung.
Ich hätte gedacht, er kann den Ggenstandswert nur nach der bisher fälligen Forderung berechnen und hab ihm das auch so geschrieben. Daraufhin antwortete er, es handele sich bei den 6 Monate um den mutmaßlichen bis zur Räumung anfallenden Zeitraum, der nach einheitlicher Rechtssprechung der Amtsgerichte mit 6 Monaten anzusetzen sei. Im Klageverfahren gelte nichts anderes.
Irgendwie gefällt mir das nicht, zumal der Schuldner laut Forderungsaufstellung den Nutzungsausfall für Oktober vollständig und für November teilweise gezahlt. Diese pauschale Ansetzung der 6 Monate gefällt mir irgendwie nicht, aber vielleicht seh ich das ja auch zu eng.
Kann man dem Gerichtsvollzieher überhaupt Vollstreckungauftrag wegen noch nicht fälliger Forderungen erteilen?
Vielleicht kann mit ja jemand von euch weiterhelfen.
Liebe Grüße