Ergänzungspfleger?

  • Der Notar legt einen Erbauseinandersetzungsvertrag zur familiengerichtlichen Genehmigung vor. Mitglieder der Erbengemeinschaft nach der Mutter sind der Vater (1/2), zwei minderjährige Kinder aus der Ehe (jeweils 1/6) und einvolljähriges Kind der Erblasserín aus einer anderen Beziehung (1/6). Die Erbengemeinschaft setzt sich hinsichtlich einer Immobilie derart auseinander, dass das volljährige Kind gegen Abfindungszahlung Alleineigentümer der Immobilie wird. Sind hier Ergänzungspfleger zu bestellen? Danke im Voraus.

  • Wenn der Kaufpreis bzw. die Abfindung den Kindern jeweils in Höhe ihrer Erbteile zufließt, handelt es sich m.E. um eine Teilung in Natur und es liegt kein Vertretungsausschluss vor.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bei einer Fortbildung haben wir vor nicht allzu langer Zeit auch darüber gesprochen. Dabei wurde u.a von Frau Sonnenfeld darauf hingewiesen, daß die Erbauseinandersetzung (nach § 2042 BGB) nach der gesetzlichen Regel erfolgen müßte, damit kein Vertretungsausschluß bestet. Die gesetzliche Regel wäre die Realteilung des Grundstückes entsprechend der Erbquoten oder die Teilungsversteigerung. Für die freihändige veräußerung oder Übertragung bedürfte es daher eines Pflegers.
    In diesem Zusammenhang wurde in der Diskussion allgemein auf eine (leider) nicht näher bezeichnete Entscheidung des OLG Jena hingewiesen, die auch im Palandt erwähnt sein soll.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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