Effektive Beschaffung von Personenstandsurkunden

  • Wir haben leider häufig das Problem, dass Eheleute ohne Kinder kein Testament errichtet haben. Dann fällt es sehr schwer, die Personenstandsurkunden zu beschaffen. Problematisch sind insbesondere folgende Fälle:

    - Sterbeurkunden der Eltern des Erblassers sind äußerst schwer zu beschaffen. Häufig sind die Beteiligten im Krieg gefallen, zumindest die Väter. Nach den Kommentierungen muss man hier regelmäßig das "Toderklärungsverfahren" betreiben. Gibt es hier hilfreiche Tipps/Empfehlungen, wie man die Suche vereinfachend gestalten kann? Wenn ich die Kommentierungen richtig verstehe, muss der Antragsteller schon vieles erledigen, bevor das Nachlassgericht nach § 2358 Abs. 2 BGB verfährt.

    - Personenstandsurkunden der Geschwister oder der Kinder der Geschwister: Wie komme ich an diese Dokumente heran, wenn die Geschwister oder die Kinder der Geschwister nicht zur Mitwirkung bereit sind (Antragsteller ist der überlebende Ehegatte) oder wenn der Antragsteller die Kinder seiner verstorbenen Schwäger überhaupt nicht kennt bzw. nichts über sie weiß?

    Für praktische Hilfen auf der Grundlage Eurer Erfahrungen wäre ich dankbar.

    Gruß
    Andydomingo

  • In dem Posting werden unterschiedlichste Problemkreise miteinander vermischt, deren Beantwortung schon für sich genommen sehr komplex ist. Auch ist zu den einzelnen Problemen hier iM Forum immer wieder im Detail diskutiert worden.

    Zunächst ist es so, dass das Erbrecht eines gesetzlichen Erben eben durch Vorlage von Personenstandsurkunden zu belegen ist (§ 2356 BGB).

    Das bedeutet also, dass man alle Verwandtschaftsverhältnisse angeben und urkundlich belegen muss.

    Können Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten beschafft werden, dann können auch sogenannte Hilfsnachweise durch das Gericht anerkannt werden (§ 2356 I Satz 2 BGB). Das ist z.B. oft bei Urkunden aus dem Ausland der Fall, so dass hier z.B. ein Abstammungsnachweis auch mal durch einen kirchlichen Eintrag oder ein altes Familienbuch etc. geführt werden kann.

    Ob und wann ein Gericht von der Vorlage einer Urkunde absieht, das ist meistens Ermessensache des Gerichts. Lediglich bei annähernd offensichtlichen Lebenssachverhalten (z.B. wenn der Tod der Großeltern eines Erblassers nachgewiesen werden soll, der selbst erst mit 90 Jahren starb), kann dieses Ermessen gegen "Null" gehen, weil nämlich mit sehr großer Sicherheit anzunehmen ist, dass der Tod (das Vorversterben der Großeltern) damit offenkundig ist.

    Die Frage, ob ein Verfahren nach § 2358 II BGB (öffentliche Aufforderung) durchgeführt werden soll/muss hat mit der Nichtbeschaffbarkeit von Urkunden zunächst nichts zu tun. Dieses sogenannte "Erbenaufgebot" kommt nur dann in Betracht, wenn der Erbscheinsantragsteller nicht weiß, was aus einem potentiellen Verwandten (und dessen Abkömmlingen) geschehen ist. Das Schicksal dieser Person oder ganzer Verwandtenlinien ist also ungeklärt und gerade weil eben ein Vorhandensein von weiteren potentiellen Erben in diesen Linien/Stämmen möglich ist, sollen diese nun "aufgeboten" werden.

    Soweit zum Grundsätzlichen.

    Sind beteiligte Miterben weder bereit an der Aufklärung der Verwandtschaftsverhältnisse, der Urkundenbeschaffung noch an den sonstigen Vorbereitungen zur Erbscheinsantragstellung mitzuwirken, wird wohl auch die spätere Nachlassabwicklung schwierig werden. Diese Probleme sind jedoch derart vielschichtig, dass hier eine allgemeine Antwort nicht möglich sein dürfte.

    Kennt der überlebende Ehegatte die potentiellen Miterben seines verstorbenen Ehepartners nicht, dann kann er einen Mindestteilerbschein beantragen und zugleich einen Antrag stellen, wonach das Gericht zur Auseinandersetzung des Nachlasses für die unbekannten weiteren Erben einen Nachlasspfleger nach § 1961 BGB bestellen soll.

    Zuletzt: Erbenermittler werden nicht nur dann tätig, wenn die Erben eines Erblassers völlig unbekannt sind, sondern helfen (je nach Büro) natürlich auch gerne mal nur bei der Beschaffung von Urkunden. Und: Ich arbeite für die H***Bank in Heilbronn, die zudem für bereits bekannte Erben als "unabhängiger Dritter" die wirtschaftliche Abwicklung des Nachlasses übernimmt, gerade dann, wenn die Erben untereinander verstritten sind und ggf. dem von einem Miterben beauftragten RA nicht "trauen" usw.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Mit der Beauftragung von Erbenermittlern - auch mit der H....Bank - zur Beschaffung von Urkunden habe ich nur beste Erfahrungen gemacht. Die Erbenermittler verfügen z.B. über Datenbanken im In- und Ausland von denen die personell und sachlich ausgehungerten Nachlassgerichte nur träumen können.

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