Ermittlung Umfang Vermächtnis

  • Was einem als Insolvenzverwalter so alles unterkommt…Ich habe hier ein Vermächtnis geltendzumachen, bei dem die Erblasserin bestimmt hat, dass die Erbin sie alle zwei Wochen zu besuchen hat und für jeden ausgefallenen Besuch 2000 € vom Erbe abgezogen werden. Die Abzugsbeträge werden als Vermächtnis dem Vermächtnisnehmer zugewandt, für den ich zuständig bin. Ursprünglich hatte sie noch bestimmt, dass jeder Besuch vom Betreuer und der Heimleitung abzuzeichnen sei. Davon hat sie sich später verabschiedet.Jetzt habe ich das Problem, dass ich wohl irgendwie werde beweisen müssen, in welcher Höhe ein Vermächtnis angefallen ist. Dass ich einen Auskunftsanspruch gegen die Erbin habe, ist mir klar. Die wird mir aber wohl kaum freiwillig erzählen, wie oft sie die Besuche hat ausfallen lassen. Außer sie ggf. die Auskunft gerichtlich eidesstattlich versichern zu lassen, wird nichts übrig bleiben, oder?

  • Was ist denn die Anspruchsgrundlage für den Auskunftsanspruch gegen die Erbin? Wenn es hier um den allgemeinen Anspruch aus § 242 BGB geht, ist eine Voraussetzung, dass die Erbin die Auskunft unschwer erteilen kann. Ich kann nicht sagen, wann ich meine Omas in der Vergangenheit besucht habe und Buch führe ich darüber auch nicht. Wusste die Erbin von dem Vermächtnis?

  • Ich denke, dass sich dieser Vermächtnisanspruch der Höhe nach nicht bestimmen lassen wird. Wer etwas will, muss seinen Anspruch begründen. Wie aber sollte der Vermächtnisnehmer nachweisen, dass die Erbin soundso oft die Erblasserin nicht besucht hat und daher je "Nichtbesuch" der Zahlbetrag entstanden ist? Das dürfte unmöglich sein.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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