Einlieferung von Wertsachen

  • Hallo ihr Lieben,

    ich habe da mal ein Frage bzgl. der Einlieferung von Wertsachen zur Hinterlegung in den Bundesländern, wo es nur noch zentralisierte Hinterlegungskassen gibt, also eine Hinterlegungskasse im gesamten Bundesland.

    Ich habe hierzu auch schon ganz viele Gerichte in Deutschland angerufen, aber selbst die dort tätigen Rechtspfleger konnten mir meine Frage nicht beantworten, bzw. habe ich verschiedene Antworten erhalten.

    Wie wird beispielsweise kostbarer Schmuck hinterlegt??? Normalerweise muss ich mich doch damit zur zentralen Hinterlegungskasse begeben und ihn dort abgeben oder!? Da ich ja nicht mehr bei jedem Amtsgericht einliefern darf, da es ja die Zentralisierung gibt. Oder seh ich das jetzt falsch und ich kann bei jedem Amtsgericht meinen Schmuck abgeben und das leitet es weiter????

    Oder kann ich auch meine Wertsachen einfach zur zentralen Hinterlegungskasse senden??? Das würde mich auch interessieren, ob das auch so funktioniert.

    Geld kann ich ja schließlich auch nicht nur bar einzahlen sondern auch hin überweisen! :):D

    Ich würde mich sehr freuen, wenn einige von euch darauf eine Antwort wüssten oder zumindest eine Meinung hätten.

    Lieben Dank!

  • Mal ne blöde Frage: In welchen Bundesländern ist denn die Hinterlegungsstelle zentralisiert? Ich kenne nur eine Zentralisierung an die Amtsgerichte, die am Ort des Landgerichts sind (für Werthinterlegungen). Aber die dürften ja noch erreichbar sein.

  • Nicht die Stellen, sondern die Kassen sind zentralisiert. Die meisten Bundesländer haben nur noch eine Gerichtskasse im gesamten Bundesland. So ist für Mecklenburg-Vorpommern als Hinterlegungskasse gemäß § 1 III HintG M-V die Landeszentralkasse Mecklenburg-Vorpommern zuständig, für Schleswig-Holstein das Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein (§ 1 III HintG), für Hamburg die Justizkasse Hamburg (§ 1 III HintG), für Bremen die Landeshauptkasse (§ 1 III HintG), für Nordrhein-Westfalen die Oberjustizkasse Hamm (§ 1 III HintH NRW) , für Hessen die Gerichtskasse Frankfurt am Main (§ 1 III HintG), für das Saarland die Gerichtskasse Saarbrücken (§ 1 III HintG SL), für Baden-Wüttemberg die Landesoberkasse Baden-Wüttemberg (§ 1 III HintG), für Bayern die Landesjustizkasse Bamberg (Art. 2 III BayHintG), für Thüringen die Landeshauptkasse (§ 1 III ThürHintG), für Sachsen die Landesjustizkasse Chemnitz (§ 1 III SächsHIntG), für Sachsen-Anhalt die Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt (§ 1 I HinG LSA) sowie für Brandenburg und Berlin ebenfalls die jeweiligen Landeshauptkassen (§ 1 III BbgHintG,§ 1 III BerlHintG).

  • Den Hinterlegungsantrag kann ich ja überall stellen, aber wie und vorallem wo werde ich die zu hinterlegenden Gegenstände "los". Das ist das, was mich interessiert.

  • Achso: In Hamburg und Berlin ist es übigens so, dass man dort von zentralisierten Hinterlegungsstellen sprechen kann. Diese beiden Bundesländer haben bestimmt, dass lediglich ein Amtsgericht mit den Aufgaben der Hinterlegungsstelle betraut wurden. ;)

  • Den Hinterlegungsantrag kann ich ja überall stellen, aber wie und vorallem wo werde ich die zu hinterlegenden Gegenstände "los". Das ist das, was mich interessiert.

    Ok, die Kassen. Das macht auch Sinn. Gestellt wird der Hinterlegungsantrag beim Amtsgericht und dort wird auch der Wertgegenstand eingeliefert. Zusammen mit dem Antrag, denn es wird ja auch geprüft, ob der Gegenstand richtig und vollständig bezeichnet wurde. Die Weiterleitung an die Kasse übernimmt die Justiz.

  • So wie es verschiedene Wertsachen gibt, so muss man auch unterschiedlich verfahren.
    Bei unempfindlichen Sachen, z. B. Schmuck größeren Umfangs wird der Antragsteller aufgefordert, diese entgeltfrei bei der zentralen Hinterlegungskasse einzuliefern. Kleinere Sachen, wie z. B. ein paar Gold- oder Silbermünzen werden angenommen und per Wertbrief an die Landesoberkasse Metzingen (Ba-Wü) geschickt.
    Bei Gemälden Graphiken und Skulpturen unterscheide ich. Geringwertige werden bei der Landesoberkasse im Tresor verwahrt. Einlieferung durch den Hinterleger, soweit möglich. Hochwertige Kunstgegenstände werden im Wege der Amtshilfe in der Staatsgalerie gelagert (derzeitiger Bestand im Wert von ca. einer viertel Million). Diese Bilder bringen der Hinterleger und ich zusammen zur Staatsgalerie.
    Wertpapiere (Stücke) werden nach Einrichtung eines Depots durch die Hinterlegungskasse entgeltfrei zur Bundesbank nach Frankfurt eingeliefert.
    Der Antragsteller wird mit der Einlieferungsaufforderung aufgefordert, wie oben angeführt zu verfahren.

  • Vielen Dank für eure Antworten, die sind schon mal sehr aufschlussreich. Aber ich sehe, dass es ganz verschieden abläuft. Bei einigen Gerichten rief ich an, die sagte mir, der Hinterleger muss direkt zur Kasse fahren und dort die Wertsache abgeben, unabhängig davon, was es ist. Andere Hinterlegungsstellen nehmen auch die Gegenstände an und leiten sie weiter. Also so eine richtige Richtlinie gibt es selbst im selben Bundesland nicht. :gruebel: Dann frag ich mich aber, warum es zentrale Kassen gibt. Eigentlich dann wirklich nur, für die Verwahrung, weil eingeliefert ja scheinbar auch woanders werden kann, z.B. bei irgendeiner Hinterlegungsstelle.

  • In Niedersachsen sind nach neuem Recht für Werthinterlegungen nur noch die Amtsgerichte am Sitz des Landgerichts Hinterlegungsstelle (und-kasse). Beantragung und Einlieferung haben daher m.E. zwingend dort zu erfolgen. Das AG vor Ort kann den Antrag allenfalls aufnehmen und weiterleiten.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ja, das seh ich für Nds. auch so. Problematisch finde ich es aber in den anderen Bundesländern. Diese interessieren mich auch vorallem.

  • Es ist doch positiv zu sehen, wenn es nicht für alles eine Vorschrift gibt. Dann kann man sich so einrichten, wie man es selbst für richtig befindet.
    Das Vergnügen an Hinterlegungssachen ist doch, dass vieles nicht bis ins Letzte geregelt ist. Man braucht doch nur an die Hinterlegung von Wertpapieren zu denken.

  • Es ist doch positiv zu sehen, wenn es nicht für alles eine Vorschrift gibt. Dann kann man sich so einrichten, wie man es selbst für richtig befindet. Das Vergnügen an Hinterlegungssachen ist doch, dass vieles nicht bis ins Letzte geregelt ist. Man braucht doch nur an die Hinterlegung von Wertpapieren zu denken.


    Naja. Dass klare gesetzliche Regeln die Selbstverwirklichung stören, scheint mir eine eher gewagte Theorie des Rechtsstaats zu sein.

    In Bayern haben wir übrigens klare Regeln: Das BayHintG unterscheidet zwischen der Verfahrenszuständigkeit und der Vollzugszuständigkeit. Zuständig für das Hinterlegungsverfahren ist das AG, bei dem der Hinterlegungsantrag gestellt wird. Für den Vollzug von Annahme und Herausgabe ist bei Werthinterlegungen landesweit und ausschließlich die Landesjustizkasse Bamberg zuständig (vgl. Art. 12 Nr. 3, 23 Nr. 3 BayHintG, § 53 GZVJu, Nr. 12.2, 23.2. BayHiVV).

    Vorteile: Jeder weiß, woran er ist; die Amtsgerichte müssen sich weder selbst mit der Verwahrung noch mit irgendwelchen Transporten/Versendungen/Weiterleitungen herumschlagen, und für die sichere Aufbewahrung reicht ein Tresor (in Bamberg). (Nur) dort kann ein Wertgegenstand eingeliefert und auch wieder abgeholt werden (man kann ihn natürlich auch hinschicken bzw. sich schicken lassen - auf eigene Kosten und Risiko, versteht sich). Klingt nicht nur einfach, sondern funktioniert auch.

  • @depositor:
    Vielen Dank für diese Antwort. Das ist genau sowas, was ich brauche. Klar und verständlich. Auch wenn ich an Bayern mitunter in meiner Diplomarbeit zum formellen Hinterlegungsrecht verzweifelt bin, aber das ist mal ne super Aussage. Und perfekt gesetzteskonform.
    Und genau das ist das, was mich an anderen Bundesländern zur Weißglut bringt. Warum zentralisiert man die Kassen, wenn doch wieder überall hinterlegt, eingezahlt oder eingeliefert werden kann.
    Einige Gerichte lassen aus strikte Ausnahme noch die Hinterlegung von Kautionen zu, auch wenn sie eigentlich nicht zuständig sind und leiten diese dann an die Kasse weiter. Das find ich, aufgrund der gesetzlich geregelten Zentralisierung zwar grenzwertig, aber durchaus noch vertretbar.
    An anderen Gerichten kann man wahrlos weiterhin einliefern oder einzahlen, obwohl es eine einzige Hinterlegungskasse nur gibt im Bundesgebiet. An die wird dann von den Gerichten weitergeleitet, aber dann hätte man sich diese Regelung ja beinahe sparen können, weil das dann die Hinterlegungsstellen und Amtsgerichte, vorallem Gerichtszahlstellen, ja nun wirklich nicht entlastet.

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