Verfall - Verrechnung auf hinterlegtes Geld

  • Hallo Ihr,

    ich hab da einen Fall, den ich so noch nicht hatte und auch nicht so recht weiß wie ich hierbei weiter machen soll. Vielleicht kann mir da jemand helfen.:confused:

    Also.... In dem Urteil wurde ein Verfall von Wertersatz in Höhe von 3.000 € angeordnet. Soweit, sogut. Der Knackpunkt ist nun folgender: Die Mutter des Verurteilten hat eine Kaution/Sicherheitsleistung bei einem anderen Amtsgericht in Höhe von 2.500 € hinterlegt, damit der damalige Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wurde. Dieser Hinterlegungschein befindet sich in der Akte.
    Auf das Recht der Rückname wurde verzichtet. Als Empfangsberechtigte sind in dem Hinterlegungsschein angegeben:
    1. Land- Baden-Württemberg
    in
    2. Mutter des Verurteilten mit Anschrift

    Der zuständige Richter in dem Strafverfahren hat beschlossen, dass die geleistete Sicherheit in Höhe von 2.500 € frei wird.

    Meine Fragen nun? :gruebel:
    1. Wie muss ich mit dem hinterlegten Geld weiter verfahren? Muss ich die Hinterlegungsstelle bitten, den Betrag an den Einzahler (die Mutter) auszuzahlen?
    2. Könnte ich anweisen, dass die Hinterlegeungsstelle das Geld direkt an die LOK auf das Konto Verfall einzahlt ? Benötige ich hierzu eine E 10 an die LOK ?
    3. Kann ich das Geld überhaupt auf den Verfall "anrechnen" oder darf ich es nur an die Mutter auszahlen?

    Fragen über Fragen....
    Vielleicht kann mir ja jemand ein paar Antworten dazu geben :daumenrau

  • Ohne jetzt die Hinterlegungsordnung exakt zu kennen - der Freigabe-Beschluss des Richters müsste dem VU/der Mutter ja auch zugegangen sein. Die Mutter könnte damit dann gegenüber der Hinterlegungsstelle Auszahlung verlangen. Dürfte nicht deine Baustelle sein.
    Ist für den rechtskräftigen Verfall von Wertersatz bereits eine Sollstellung/Rechnung veranlasst worden? Wenn ja, könnte man (mutig) an Aufrechnung oder Anspruchspfändung denken, allerdings ist Schuldner des Wertersatzverfalles der VU (Sohn) und Berechtigte zum Auszahlunganspruch aus der Hinterlegung die Mutter des VU, zwei Personen. Aufrechnung also nur mit Zustimmung der Mutter, Pfändung dürfte nicht gehen, da der VU nicht Anspruchsberechtigter ist.

  • Es ist weder Aufrechnung noch Pfändung möglich, da Schuldner des Verfalls der Sohn und Berechtigte der Hinterlegung die Mutter ist.
    Da auch das Land Berechtigter ist, ist der Hinterlegungsstelle anzuzeigen, dass keine Ansprüche erhoben werden, damit die Auszahlung an die Mutter erfolgen kann.

  • Es ist weder Aufrechnung noch Pfändung möglich, da Schuldner des Verfalls der Sohn und Berechtigte der Hinterlegung die Mutter ist.
    Da auch das Land Berechtigter ist, ist der Hinterlegungsstelle anzuzeigen, dass keine Ansprüche erhoben werden, damit die Auszahlung an die Mutter erfolgen kann.


    Würde ich auch so machen.

    Eine Pfändung / Aufrechnung kommt jedenfalls nicht in Betracht. Auch dürfte eine "Aufrechnung mit Zustimmung der Mutter" problematisch sein, da keine Personengleichheit zwischen Verurteiltem und Empfangsberechtigten des Hinterlegungsbetrags besteht.

    Also: Rechnung an den VU, evtl. zahlt ja seine Mutter nach Auszahlung des hinterlegten Geldes dieses an die Kasse zur teilweisen Abgeltung des Verfallsbetrags.

    Leider tauchen solche Probleme immer dann auf, wenn im Ermittlungsverfahren kein Vermögen gesichert wurde - dann kann man in der Vollstreckung dem Verfallsbetrag hinterherlaufen... :mad:

  • Daher auch das "mutig" - ich würde es nicht tun, aber es gibt bekanntlich nichts, was es nicht gibt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!