Antrag nach § 11 RVG - öffentliche Zustellung

  • Hallo,

    habe einen Antrag nach § 11 RVG vorliegen. Der RA möchte eine öffentliche Zustellung des Antrags, da die Partei aus Deutschland ausgereist sei (Asyl beim VG).
    Würdet ihr dieser gleich nachgehen, oder vorher noch versuchen, an die alte Anschrift zuzustellen bzw. dem RA aufgeben, einen Versuch den neuen Aufenthalt zu ermitteln zu unternehmen?:confused:

    Danke für eure Antworten

  • Nur die Ausreise wird wohl nicht die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung erfüllen fürchte ich. Was will der Anwalt denn mit einem Beschluß, wenn er mangels Kenntnis vom Aufenthalt des Mandanten ohnehin nie an sein Geld käme? Da macht es sich jemand wohl etwas zu einfach.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • auf jeden Fall würde ich Vorlage der nach § 10 RVG dem Auftraggeber übermittelte Abrechnung verlangen.
    Hat er dem Mandanten noch gar keine Abrechnung übersandt, kann meines Erachtens auch keine Festsetzung erfolgen, weil kein Verzug.

  • Gut, dann macht man halt eine EMA in Afghanistan, im Irak oder einem anderen Krisenherd dieser Erde. Oder versucht es jedenfalls. :wechlach:

    auf jeden Fall würde ich Vorlage der nach § 10 RVG dem Auftraggeber übermittelte Abrechnung verlangen.
    Hat er dem Mandanten noch gar keine Abrechnung übersandt, kann meines Erachtens auch keine Festsetzung erfolgen, weil kein Verzug.

    Es kommt nicht auf Verzug an, sondern auf Fälligkeit. Im übrigen dürfte die Frage geklärt sein, dass die Abrechnung auch durch den Antrag nach § 11 RVG erfolgen kann, wenn dieser eine § 10 RVG entsprechende Aufstellung der Vergütungsforderung enthält.

  • Gut, dann macht man halt eine EMA in Afghanistan, im Irak oder einem anderen Krisenherd dieser Erde. Oder versucht es jedenfalls. :wechlach:

    auf jeden Fall würde ich Vorlage der nach § 10 RVG dem Auftraggeber übermittelte Abrechnung verlangen.
    Hat er dem Mandanten noch gar keine Abrechnung übersandt, kann meines Erachtens auch keine Festsetzung erfolgen, weil kein Verzug.

    Es kommt nicht auf Verzug an, sondern auf Fälligkeit. Im übrigen dürfte die Frage geklärt sein, dass die Abrechnung auch durch den Antrag nach § 11 RVG erfolgen kann, wenn dieser eine § 10 RVG entsprechende Aufstellung der Vergütungsforderung enthält.

    Eine lapidare Begründung wie "ist ausgereist" reicht m.E. nicht für eine öffentliche Zustellung. In den Asylverfahrensakten finden sich durchaus brauchbare Hinweise zu einem Verleib des Mandanten z.B. nach freiwilliger Ausreise. Ansonsten aber :daumenrau.

  • Ich würde mal nen Blick in den Zöller werfen und mal schauen, was der so zu § 185 ZPO schreibt. Ich hab nur nen ganz alten aber auch dort steht geschrieben " An die Feststellung der Voraussetzungen sind durchweg hohe Anforderungen zu stellen....Partei hat dazulegen und nachzuweisen, dass sie das Erforderliche und Mögliche für Prüfung des unbekannten Aufenthalts getan hat"

    Ich hatte auch schon durchaus Anwälte, die es geschafft haben in den abenteuerlichsten Ländern Anschriften zu ermitteln. Zur Not muss dann halt ne Auslandszustellung gemacht werden, wenn er die Anschrift rausfindet.

    Also wenn er nichts weiter vorträgt würde ich den Antrag auf öffentliche Zustellung zurückweisen.

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