Vollstreckungsfähiger Inhalt oder nicht?

  • Guten Tag zusammen :) Ich bräuchte bitte euren Rat.

    Vorliegend geht es um ein Urteil aus dem Jahre 1999, wir vertreten die Kläger (Eltern des Beklagten).

    Der Beklagte wurde verurteilt, laufende Darlehensraten zu zahlen (inkl. Rückstände), Kontoführungsgebühren sowie Zinsen und dann heißt es weiter:

    "...festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ab dem 1. Dezember 2007 die geänderten Konditionen der Festzinsvereinbarung für das Darlehen Nr. ..... bei der Kreissparkasse .... bis zum Laufzeitende des Darlehensvertrages sowie die jeweiligen nachgewiesenen Kontoführungsgebühren zu zahlen."

    Im Urteil ist weiter ausgeführt: " Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Zwar begehren die Kläger hier mit dem nunmehr gestellten Antrag Zahlungen die erst in der Zukunft fällig werden. Im vorliegenden Fall liegt jedoch die besondere Prozeßvoraussetzung des § 259 ZPO vor, da nach den Umständen die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß sich die Schuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen werden."

    Der Antrag konnte deshalb nicht als Zahlungsantrag gestellt werden, da die Konditionen sich ab 2007 änderten.

    Rückstände pp. sind mittlerweile erledigt, es geht nur noch um die Festzinsvereinbarung. Hier wurde seit Anfang 2010 ein monatlicher Betrag in Höhe von 150 € über einen GV beigetrieben. Der Betrag wurde durch die Festzinsvereinbarung mit der Bank nachgewiesen.

    Aufgrund des Hinweises des Gerichts auf § 259 ZPO hat der frühere GV die Vollstreckung durchgeführt.

    Jetzt hat es einen Wechsel gegeben und der nunmehrige GV verweigert die Vollstreckung mangels vollstreckungsfähigem Inhalt.

    Hilft mir hier wirklich nur noch § 888 ZPO oder kann ich die weitere Vollstreckung eben wegen des Hinweises auf § 259 ZPO "verlangen"?

    Ich würde mich über Hilfe wirklich freuen :)

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • § 259 ZPO ändert rein gar nichts daran, dass auch zukünftige Leistungen zu beziffern sind, um einen vollstreckungsfähigen Inhalt darzustellen. Die Höhe der zu vollstreckenden Beträge muss ich unmittelbar aus dem Vollstreckungstitel ergeben oder muss sich zumindest aus jedermann leicht zugänglicher Quelle (z.B. gesetzliche festgelegte Beträge wie Kindergeld, Mindestunterhalt, Regelsätze ...) ergeben.
    Insoweit bleibt es dabei: Kein vollstreckungsfähiger Inhalt. Und da hilft auch kein § 888 ZPO (wozu?). Die Feststellung im Urteil ist allenfalls eine Grundlage zur Schaffung eines neuen Zahlungstitels mit vollstreckbarem Inhalt, so wie wir es beispielsweise von der Feststellung kennen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem Vorfall vom .... Schadenersatz zu leisten.

  • Ich habe die Bescheinigung der Bank, wie hoch der Betrag ist, der ändert sich auch bis zum Laufzeitende (2014) nicht mehr. Ich gehe davon aus, daß aufgrund dessen der vorherige GV die Vollstreckung so durchgeführt hat, deshalb bin ich jetzt etwas "platt", daß der nunmehrige GV sich weigert, auch weil ich mir nicht vorstellen kann, daß die ZV vorher rechtswidrig gewesen sein soll.

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Der neue GV ist aber im Recht.
    Diese "Bescheinigung" ist für die Vollstreckung völlig wertlos und unbeachtlich. Es ist nur das zu berücksichtigen, was sich aus dem Vollstreckungstitel und ggf. jedermann bekannten oder aus dem Gesetz ersichtlichen Tatsachen ergibt.
    Da dies hier nicht der Fall ist, ist der Titel hier insoweit nicht vollstreckbar.

  • Ok, also keine Grundlage aufgrund der bisherigen Vollstreckung so weiterzumachen und ich muß erneut Klage einreichen?

    Vielen lieben Dank ;)

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Da bin ich mir fast sicher, daß er das machen wird, alleine schon aus lauter Frackigkeit, leider. Es handelt sich um eine Familienstreitigkeit, die wir schon seit 1992 "betreuen". Alles sehr unschön und ärgerlich:(

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

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