Guten Tag zusammen Ich bräuchte bitte euren Rat.
Vorliegend geht es um ein Urteil aus dem Jahre 1999, wir vertreten die Kläger (Eltern des Beklagten).
Der Beklagte wurde verurteilt, laufende Darlehensraten zu zahlen (inkl. Rückstände), Kontoführungsgebühren sowie Zinsen und dann heißt es weiter:
"...festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ab dem 1. Dezember 2007 die geänderten Konditionen der Festzinsvereinbarung für das Darlehen Nr. ..... bei der Kreissparkasse .... bis zum Laufzeitende des Darlehensvertrages sowie die jeweiligen nachgewiesenen Kontoführungsgebühren zu zahlen."
Im Urteil ist weiter ausgeführt: " Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Zwar begehren die Kläger hier mit dem nunmehr gestellten Antrag Zahlungen die erst in der Zukunft fällig werden. Im vorliegenden Fall liegt jedoch die besondere Prozeßvoraussetzung des § 259 ZPO vor, da nach den Umständen die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß sich die Schuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen werden."
Der Antrag konnte deshalb nicht als Zahlungsantrag gestellt werden, da die Konditionen sich ab 2007 änderten.
Rückstände pp. sind mittlerweile erledigt, es geht nur noch um die Festzinsvereinbarung. Hier wurde seit Anfang 2010 ein monatlicher Betrag in Höhe von 150 € über einen GV beigetrieben. Der Betrag wurde durch die Festzinsvereinbarung mit der Bank nachgewiesen.
Aufgrund des Hinweises des Gerichts auf § 259 ZPO hat der frühere GV die Vollstreckung durchgeführt.
Jetzt hat es einen Wechsel gegeben und der nunmehrige GV verweigert die Vollstreckung mangels vollstreckungsfähigem Inhalt.
Hilft mir hier wirklich nur noch § 888 ZPO oder kann ich die weitere Vollstreckung eben wegen des Hinweises auf § 259 ZPO "verlangen"?
Ich würde mich über Hilfe wirklich freuen