schweizer Bankschließfach

  • Hallo,

    die Erblasserin hatte u.a. die deutsche Staatsangehörigkeit - hat auch zuletzt ausschließlich in Deutschland gelebt.
    Sie hat zwei Söhne hinterlassen, einer lebt in Deutschland - einer lebt in der Schweiz.

    Die Erblasserin hat ein schweizer Bankschließfach - die Erben vermuten dort ein Testament.

    Das deutsche Gericht - also ich :( - bin dafür zuständig, diesen "Schließfachbeschluss" zu erlassen.

    Aber wie händel ich das praktischerweise? Soll ich den in der Schweiz lebenden Erben unter Aufsicht des Bankmitarbeiters in das SChließfach hineinschauen lassen?

  • So kann man es durchaus machen. Das wäre eine schnelle und einfache Lösung.

    Wenn man aber davon ausgeht, dass aufgrund des potentiell vorhanden Testaments ggf. die Erben unbekannt sind, könnte man auch einen Nachlasspfleger (mit sehr begrenztem Wirkungskreis) bestellen, der dann das Schließfach öffnen läßt und entsprechend berichtet.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Danke.
    Ich denke, das werde ich machen.
    Die Lösung mit dem Nachlasspfleger wäre mir lieber, halte ich in dieser Sache aber für praktisch kaum umsetzbar.
    Es sei denn einer unserer Nachlasspfleger möchte gerne eine Dienstreise in die Schweiz machen:)

  • Ich bezweifle, ob sich die schweizerische Bank von einem "deutschen" Einsichtnahmebeschluss beeindrucken ließe.

    Sicher. Das trifft aber auch auf die Bestellung eines Nachlasspflegers zu. Ich denke, dass es auf einen Versuch ankommt und dann sieht man weiter.

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  • Ich bezweifle, ob sich die schweizerische Bank von einem "deutschen" Einsichtnahmebeschluss beeindrucken ließe.

    Deshalb ist es m.E. in solchen Fällen durchaus ratsam, sich zunächst mit der Bank in Verbindung zu setzen - frei nach dem Motto: "welches Schweinderl hättens gern?". Vor allem kann man dann die Bank schon mal für die Problematik sensibilisieren. Ist ja schon hier so, dass das jede Bank ein wenig anders behandelt.

  • Sich als Gericht mit der Bank in der Schweiz in Verbindung setzen? Wie soll den das konkret aussehen?

    Wie soll denn das gehen? Anrufen? Da bekommt man ja noch nichtmal in Deutschland einne Auskunft....und wenn ich als Gericht einen Brief schreibe, dann kann ich auch gleich einen Beschluss machen.

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  • Ich würde es wohl auch gleich mit einem Beschluss versuchen, wieso zweimal die Arbeit machen wenns auch bei einem mal funktionieren könnte? Mit einem Beschluss hat die Bank wenigstens "was in der Hand". Sollte eher funktionieren als ein Telefonat oder ein einfacher Brief.

  • Wie soll denn das gehen? Anrufen? Da bekommt man ja noch nichtmal in Deutschland einne Auskunft....

    Ich krieg in Deutschland schon eine Auskunft am Telefon...:D - mit der Schweiz habe ich aber keine Erfahrungen.
    Ich würde das trotzdem mal telefonisch versuchen, weniger als keine Auskunft kann man nicht kriegen. Es ist doch auch im Interesse der Bank, dass die Erbfolge bezüglich eines Schließfachberechtigten geregelt ist, insofern könnte sie auch kooperativ sein...
    Bei der Bank nachzufragen, was sie zur Gewährung einer Einsicht benötigen macht doch weniger Aufwand als auf Verdacht einen Beschluss zu erlassen und diesen dann zu ergänzen, abzuändern o.ä.. Und vielleicht kann man ihn sich ja ganz sparen.

  • Telefonische Auskünfte zu einzelnen Bankkunden erhält auch ein Gericht grundsätzlich nicht. Wenn das mal so ist, dann ist das Zufall oder ggf. bei der vor Ort ansässigen Bank (Stickwort: Man kennt sich) mal so.

    Natürlich kann man aber dennoch ganz allgemein anrufen und fragen, wie den in einem solchen Fall die im Ausland übliche Vorgehensweise wäre und was denn das Gericht in Deutschland bei der Erstellung eines solchen Beschlusses beachten sollte, damit dieser auch vollzogen werden kann.....so kann man natürlich eine Kontaktaufnahme "wagen" und sich ggf. Arbeit sparen.

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