Aufhebung Vorl. Zahlungsverbot - Antrag wie auslegen?

  • Gläubiger hat vorl. Zahlungsverbot § 845 ZPO gegen Schuldner bei Bank erwirkt.
    Nach Angaben d. Schuldners gibt es bei der Bank auch ein Konto der verstorbenen Eltern des Schuldners - Schuldner ist nicht Inhaber des Kontos und auch wie er sagt nicht Erbe. Er hat nur Vollmacht für das Konto.
    Bank hat nun auch dieses Konto aufgrund des vorl. ZV gesperrt.

    Der Schuldner beantragt nun "im Wege der einstweiligen Verfügung die Aufhebung des vorl. ZV für das Konto der Verstorbenen" - da er telefonisch nicht genauer sagen konnte was er will, wird er jetzt nun morgen pers. vorbeikommen :(

    Wie soll dieser Antrag nun sinnvoll ausgelegt werden? Einstweilige Verfügung gegen die Bank (weil sie Konto der verstorbenen geperrt haben, obwohl ZV nur gegen Schuldner), § 766 ZPO gegen den Gerichtsvollzieher (wg. Zustellung ZV)?

    -> macht irgendwie alles nicht so richtig Sinn, irgendwelche Ideen?

  • Die Frage ist doch, ob das ZV überhaupt auf das Konto der Eltern wirkt, für das der Schuldner nur Vollmacht hat. Das würde ich schon mal bezweifeln.

    Wenn das also so ist, dann stellt sich doch die weitere Frage, ob eine nicht existierende Zwangsvollstreckung überhaupt aufgehoben werden kann.

  • Geht dann nur einstweilige Verfügung gegen die Bank, sofern der Richter ein Eilbedürfnis für eine Entscheidung sieht (auf Grund des vorläufigen Zahlungsverbotes wird ja nichts an den Gl ausgezahlt, und es wird nach einem Monat ja von selbst wieder wirkungslos).
    Jedenfalls sperrt hier die Bank ein Konto, welches gar nicht von der Zwangsvollstreckung betroffen sein kann.

  • Die Frage ist doch, ob das ZV überhaupt auf das Konto der Eltern wirkt, für das der Schuldner nur Vollmacht hat. Das würde ich schon mal bezweifeln.

    Scheinbar hat die Bank das aber so aufgrund des vorl. ZV gemacht, sagt zumindest der Schuldner in seinem Antrag.
    Und nun beantragt der Schuldner halt dass das Gericht die "Sperrung" per einstweiliger Verfügung aufhebt... ohne eideutig anzugeben auf welchem Wege dies geschehen soll (oder gegen wen sich eine einstweilige Verfügung richten solle - Gläubiger/Bank/Gerichtsvollzieher)
    Jetzt kann ich dem Schuldner wenn er denn morgen kommt natürlich nicht sagen welchen Antrag er stellen soll, aber irgendwie muss/sollte sein gestellter Antrag ja doch ausgelegt werden...

  • Aufgrund des Sachverhaltes würde ich wohl eine einstweilige Verfügung gegen die Bank aufnehmen, da soweit ersichtlich eine Sperrung des Kontos erfolgte, ohne das es dafür einen zwangsvollstreckungsrechtlichen Hintergrund gibt.

  • Es solches unmögliches "Verhalten" habe ich hier bei unserer Sparkasse auch schon erlebt: PfÜB gegen Ehemann, dessen Konto gepfändet, Sparkasse verweigert gleich mal mit die Auszahlungen vom Konto der Ehefrau, auf dem der Schuldner lediglich unterhaltsberechtigt ist mit Begründungen wie "sie müssten Geldverschiebungen nach dem Geldwäschegesetz unterbinden".

    In all diesen Fällen helfen eben nur einstweilige Verfügungen auf Kosten dieser Banken, die sich wohl ihr eigenes Recht zurecht stricken.

  • Konto der verstorbenen Eltern des Schuldners - Schuldner ist nicht Inhaber des Kontos und auch wie er sagt nicht Erbe. Er hat nur Vollmacht für das Konto.
    Bank hat nun auch dieses Konto aufgrund des vorl. ZV gesperrt.

    Es wird ein ungeregeltes Nachlasskonto sein (Erben nicht bekannt). Die Bank kennt den/die Erben (noch) nicht. Als Sohn (und Bevollmächtigter) kommt er als Erbe infrage..
    Wenn er Erbe ist, greift auch das ZV.

    Weist er hingegen nach, dass er kein Erbe ist, gibt die Bank das Konto aus dem ZV frei.

  • Konto der verstorbenen Eltern des Schuldners - Schuldner ist nicht Inhaber des Kontos und auch wie er sagt nicht Erbe. Er hat nur Vollmacht für das Konto.
    Bank hat nun auch dieses Konto aufgrund des vorl. ZV gesperrt.

    Es wird ein ungeregeltes Nachlasskonto sein (Erben nicht bekannt). Die Bank kennt den/die Erben (noch) nicht. Als Sohn (und Bevollmächtigter) kommt er als Erbe infrage..
    Wenn er Erbe ist, greift auch das ZV.

    Weist er hingegen nach, dass er kein Erbe ist, gibt die Bank das Konto aus dem ZV frei.

    Zustimm :daumenrau

    Er hat ja selbst gesagt, dass er nicht Erbe ist. Dann muss er doch als Abkömmling in gerader Linie auch das Erbe beim
    Amtsgericht ausgeschlagen haben. Ich denke, die Bank wartet auf den Nachweis. Falls er doch erbt, greift die ZV.

    Es kann aber auch sein, dass es schon einen Erben gibt, die Bank gerade dabei ist das Konto umzuschreiben und dieser Erbe
    als neuer Kontoinhaber die Kontovollmacht wiederrufen hat.

    Vielleicht vor einer einst. Verfügung einfach mal nach dem Nachweis der Erbausschlagung fragen.

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