Erblasser mit bosnisch-herzegowischer Staatsbürgerschaft

  • Erblasser ist ein Bosnien-Herzegowier, der seinen letzen Wohnsitz in Deutschland hatte.

    Seine Witwe schickt auf Anforderung ein Nachlassverzeichnis aus Bosnien/Herzegowina an das Nachlassgericht. Es ist keinerlei Vermögen vorhanden. Ein Erbschein wird nicht benötigt.

    Nach dem Landesrecht von Baden-Württemberg kann die Nachlasssache gem. § 41 LFGG abgeschlossen werden. Hierin wird u.a. festgestellt, dass das Nachlassgericht keine weiteren Tätigkeiten unternimmt.

    1) Kann dies vorliegend ebenso erfolgen oder steht hier die Anwendung des Rechts von Bosnien-Herzegowina entgegen?

    2) Was ist zu veranlassen?

  • 1) Kann dies vorliegend ebenso erfolgen oder steht hier die Anwendung des Rechts von Bosnien-Herzegowina entgegen?

    2) Was ist zu veranlassen?

    zu 1) Das anwendbare Erbrecht muss nicht dem anwendbaren (deutschen) Verfahrensrecht gleich sein und hat somit mit der gerichtlichen Handhabung des Nachlassvorgangs nichts zu tun.

    zu 2) Akte weglegen und austragen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ganz im Vertrauen: so viel Arbeit hätte ich mir bei dieser Sachlage nicht gemacht und ich habe viele Nachlasssachen mit ausländischen Staatsangehörigen. ;)

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