Erblasser ist ein Bosnien-Herzegowier, der seinen letzen Wohnsitz in Deutschland hatte.
Seine Witwe schickt auf Anforderung ein Nachlassverzeichnis aus Bosnien/Herzegowina an das Nachlassgericht. Es ist keinerlei Vermögen vorhanden. Ein Erbschein wird nicht benötigt.
Nach dem Landesrecht von Baden-Württemberg kann die Nachlasssache gem. § 41 LFGG abgeschlossen werden. Hierin wird u.a. festgestellt, dass das Nachlassgericht keine weiteren Tätigkeiten unternimmt.
1) Kann dies vorliegend ebenso erfolgen oder steht hier die Anwendung des Rechts von Bosnien-Herzegowina entgegen?
2) Was ist zu veranlassen?