Zusammenrechnung im neuen Vordruck

  • Weil das mit dem neuen Vordruck langsam unübersichtlich wird, mache ich hier mal eine neue Baustelle auf:

    Pfändung von zwei Arbeitseinkommen. Zusammenrechnung ist beantragt (auf der ersten Seite) und auch die 7. Seite ist ausgefüllt und angeordnet, dass der unpfändbare Grundbetrag in erster Linie den Einküften des Schuldners bei dem Drittschuldner (genaue Bezeichnung - ist richtig angegeben) zu entnehmen ist, weil dieses Einkommen die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet. Es ist nicht angeordnet, aus welchem Einkommen der unpfändbare Mehrbetrag zu entnehmen ist und/oder dass sich die Drittschuldner untereinander zu verständigen und die Höhe des Einkommens mitzuteilen haben.

    Soll ich jetzt raten aus welchem Einkommen die unpfändbaren Mehrbeträge zu entnehmen sind, oder doch lieber würfeln oder was????

    Ich habe jetzt verschiedene Möglichkeiten:

    1. weil nicht angeordnet ist, aus welchem Einkommen die unpfändbaren Mehrbeträge zu entnehmen sind, kann ich gar nichts machen, weil das Gericht diesbezüglich nichts gesagt hat,

    2. mangels anderslautender Anordnung sind die unpfändbaren Mehrbeträge aus jedem der Einkommen für sich zu entnehmen, wobei zu berücksichtigen wäre, dass der Schuldner bei einem Arbeitgeber vollbeschäftigt und bei dem weiterern AG nur stundenweise beschäftigt ist und dieses Einkommen somit als Mehrarbeitseinkommen zur Hälfte schon mal vorab unpfändbar nach § 850a Nr. 1 ZPO ist,

    3. ich unterstelle (was ja schon sehr fragwürdig ist), dass aus dem Einkommen, aus dem die unpfändbaren Grundbeträge zu entnehmen sind, auch die unpfändbaren Mehrbeträge zu entnehmen sind,

    4. ich unterstelle, (was noch fragwürdiger ist als 3.), dass die unpfändbaren Mehrbeträge aus dem Nebeneinkommen zu entnehmen sind (eine solche Anordnung hatte ich auch schon mal).

    Wegen der Höhe des monatlichen Einkommens und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen ist von dem Haupteinkommen nichts pfändbar. Die Höhe des Nebeneinkommens ist nicht bekannt.

    Ich tendiere zu 1. und allenfalls mit viel Großzügigkeit evtl. zu 2.

    Nr. 3. und 4. schließe ich aus.

    Auf jeden Fall ist der Vordruck diesbezüglich dringend ergänzungsbedürftig!

  • Das ist offensichtlich ein weiterer, bislang noch nicht bemerkter Mangel an diesem Vordruck.
    Es fehlt im Vordruck an dieser Stelle einfach der Platz für weitere Anordnungen. Man hat sich beim Erstellen des Vordrucks offenbar streng an den Wortlaut des § 850 e ZPO gehalten.

    Allerdings sind gerichtliche Entscheidungen im Zweifelsfalle durchaus auslegbar, und für mich persönlich gäbe es da keine Frage, dass mit diesem Vordruck und auch der Entscheidung die o.g. Variante 3 gemeint sein soll.
    Ich habe früher nie etwas anderes festgelegt, als dass der "unpfändbare Teil des Gesamteinkommens ...." dem DS1 zuzuordnen ist, also das nie auf den Grundbetrag nach § 850c I ZPO beschränkt.
    Den unpfändbaren Mehrbetrag kann das Gericht nun mal nach billigem Ermessen einem der Drittschuldner zuordnen. Aber Stöber vertritt ja auch die Ansicht, dass insoweit regelmäßig anzuordnen sein wird, dass auch das weitergehende unpfändbare Einkommen demselben Drittschuldner zuzuordnen ist, wie der Grundbetrag. Etwas anderes macht wenig Sinn.

    Ich persönlich würde also so auslegen, dass das gesamte unpfändbare Einkommen nur einem Drittschuldner zuzuordnen ist. Aufpassen muss man nur, wenn es mehr als 2 Einkommen sind, dann muss man den nächst weiteren Drittschuldner benennen.

    Aber wer sich mangels Auslegungsfähigkeit eine Ergänzung des Beschlusses vom Amtsgericht verschaffen will, kann das ja dort gern, hilfsweise über eine Erinnerung, tun.

    Dass sich die Drittschuldner untereinander zu verständigen und Auskünfte zu geben haben, muss wohl das Gericht nicht anordnen (habe ich auch noch nie gemacht), weil es selbstverständlich ist, dass man dies tun muss, um die Anordnungen überhaupt erfüllen zu können.

  • Das sehe ich natürlich anders. Wieso soll ich eine Anordnung auslegen, zu der es verschiedene Auslegungsmöglichkeiten gibt? Ich sehe aus den nachfolgenden Gründen auch keine Veranlassung eine Klarstellung oder Ergänzung zu beantragen.

    Somit bliebe ich bei 1. und wegen fehlender Anordnung muss ich nichts machen.

    Bei 2. bin ich aus dem Schneider, weil ich danach nur die Pfändung unter Beachtung meines Einkommens berücksichtigen muss und da ist auch nichts pfändbar.

    Bei 3. ist das erst recht der Fall, weil sich der unpfändbare Betrag durch die Hinzurechnung des Nebeneinkommens weiter erhöht und somit ebenfalls nichts pfändbar ist.

    Weil ich in keinem dieser Fälle eine falsche Zahlung vornehme und eine Anordnung über die Verständigung der Drittschuldner untereinander erlassen wurde, wäre es Sache desjenigen nachzufragen, der evtl. Einbehaltungen vornehmen müsste. Aber auch da sehe ich mangels Anordnung keinen Grund zu, vor allem, weil nicht klar ist, wer was tun soll.

    Die Drittschuldner sind nicht verpflichtet unvollständige Anordnungen der Gerichte (auch wenn diese durch die Fehlerhaftigkeit der Formulare entstanden sind) auszulegen und dabei das Risiko zu tragen, dass ihr Handeln falsch ist und ggfs. doppelt in Anspruch genommen werden können.

  • Wie macht ihr das eigentlich mit der Zusammenrechnung mehrerer Renten/ Sozialleistungen?
    Ich weiß nie so recht, wo ich das in dem Vordruck einbasteln soll...bei mehrere Arbeitseinkommen passt es nicht, bei Arbeitseinkommen mit Sozialleistung passt es aber auch nicht!?

  • Weil das mit dem neuen Vordruck langsam unübersichtlich wird, mache ich hier mal eine neue Baustelle auf

    DANKE!

    Im Übrigen: Was hindert dich daran (Möglichkeit 5), Erinnerung gegen den PÜ einzulegen und die Sache vom Vollstreckungsgericht klarstellen zu lassen? Wäre ich Drittschuldner, ich wollte nichts auslegen und mich evtl. dafür auch noch haftbar machen.

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Mit einer Auslegung wäre ich sehr vorsichtig. Soll das Gericht doch sagen, wie es gedacht ist. Man kann das ausdrücklich als Erinnerung bezeichnen, ein einfaches Anschreiben an das Gericht sollte aber reichen. Solange würde ich den pfändbaren Teil errechnen und von jedem Einkommen einbehalten.

  • Danke Euch beiden und genau so sehe ich das mit der Auslegung auch. Aber es gibt halt Rechtspfleger, die das anders sehen und der Meinung sind, dass man Gedanken lesen können muss. Da meine Fähigkeiten diesbezüglich nicht so ausgeprägt sind, wie die Kenntnise im Pfändungsrecht verzichte ich lieber darauf und überlasse das Gedankenlesen denen, die sich damit besser auskennen.

    Ein gleicher Fall (fehlende Anordnung darüber, wer die unpfändbaren Mehrbeträge zahlen muss und fehlende Anordnung, dass sich die DS untereinander zu verständigen haben) wurde mir gerade aus einem anderen Bundesland geschildert.

    Weil ich aber auf gar keinen Fall Gefahr laufe an einen falschen zu zahlen, werde ich die Finger von allem lassen und nichts tun. Das zumal aus dem Grund, weil ich nun ein Schreiben von dem Gläubiger (selbst Anwalt, also Pfändung für sich selbst) erhalten habe, in dem der ganz schön auf den Putz haut, warum ich nichts einbehalte, weil doch die Zusammenrechnung angeordnet ist.

    Ich muss doch nicht für den Gläubiger irgend welche Rechtsmittel einlegen, der auch noch meint, dass er hier mit den Ketten rasseln kann.

  • Wie macht ihr das eigentlich mit der Zusammenrechnung mehrerer Renten/ Sozialleistungen?
    Ich weiß nie so recht, wo ich das in dem Vordruck einbasteln soll...bei mehrere Arbeitseinkommen passt es nicht, bei Arbeitseinkommen mit Sozialleistung passt es aber auch nicht!?

    Wieso unbedingt einbasteln?
    Der Vordruckzwang gilt doch nur für den Antrag.
    In den Fällen, in denen ich mit dem Vordruck nicht klarkomme, stricke ich mir eine schöne Anlage zum Pfüb, in der ich über alle Anträge (hoffentlich so, dass auch die Drittschuldner damit klarkommen) entscheide.

  • Wie macht ihr das eigentlich mit der Zusammenrechnung mehrerer Renten/ Sozialleistungen?
    Ich weiß nie so recht, wo ich das in dem Vordruck einbasteln soll...bei mehrere Arbeitseinkommen passt es nicht, bei Arbeitseinkommen mit Sozialleistung passt es aber auch nicht!?

    Wieso unbedingt einbasteln?
    Der Vordruckzwang gilt doch nur für den Antrag.
    In den Fällen, in denen ich mit dem Vordruck nicht klarkomme, stricke ich mir eine schöne Anlage zum Pfüb, in der ich über alle Anträge (hoffentlich so, dass auch die Drittschuldner damit klarkommen) entscheide.

    Genau!

  • Wäre ich Drittschuldner, ich wollte nichts auslegen und mich evtl. dafür auch noch haftbar machen.

    Ich frage mich da nur, worin bei einer Haftbarmachung der Schaden liegen soll: Wenn Gläubiger die 50 € pfändbarem Anteil des Gesamteinkommens von Drittschuldner B statt von Drittschuldner A bekommt, hat weder der Gläubiger noch der Schuldner einen Schaden und kann damit auch niemanden haftbar machen. Voraussetzung ist natürlich immer, dass beide DS in Kontakt treten, aber das müssen sie ja sowieso.

    Was mich betrifft, tangiert mich das Problem hier gar nicht, weil ich sowieso immer den unpfändbaren Teil des Gesamteinkommens einem DS zuordne, und nicht nur diesen unpfändbaren "Grundbetrag". Warum das der Gesetzgeber so umständlich auf diesen "Grundbetrag" reduziert hat, vermag ich ohnehin nicht zu verstehen - er wollte es wahrscheinlich so kompliziert wie möglich machen.

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