Auseinandersetzung Erbengemeinschaft mit Immobilie im Ausland

  • Hallo!

    Eine Erbengemeinschaft besteht aus zwei Erben mit Wohnsitz in Deutschland. Einziges Nachlassgut ist eine Immobilie in Spanien. Es besteht keine Aussicht auf Einigung zwischen den Erben.

    Vor welchem Gericht kann eine Auseinandersetzungsversteigerung beantragt werden? Spanische Gerichte sind nicht zuständig. § 1 ZVG stellt bei der Zuständigkeit auf den Lageort der Immobilie ab. Die Immobilie liegt aber in keinem Bezirk eines deutschen AG.

    Kann ich direkt die Auseinandersetzugnsversteigerung beantragen und wenn ja, vor welchem Gericht und nach welcher Zuständigkeitsregelung?

    Oder muss ich zunächst Auseinandersetzungsklage einlegen? Wie versteigere ich dann?

    Kann mir jemand helfen? :confused:

  • Vor welchem Gericht kann eine Auseinandersetzungsversteigerung beantragt werden? Spanische Gerichte sind nicht zuständig. § 1 ZVG stellt bei der Zuständigkeit auf den Lageort der Immobilie ab. Die Immobilie liegt aber in keinem Bezirk eines deutschen AG. Kann ich direkt die Auseinandersetzugnsversteigerung beantragen und wenn ja, vor welchem Gericht und nach welcher Zuständigkeitsregelung?

    Selbst auf Mallorca dürfte das deutsche ZVG-Recht noch nicht gelten und zugleich auch eine Zuständigkeit des deutschen Gerichts für eine Zwangsversteigerung nicht gegeben sein.

    Ich nehme schon an, dass man dennoch hier in Deutschland eine Klage auf Zustimmung zur Erbauseinandersetzung im Sinne von § 2042 BGB einreichen kann. Ob der Titel dann jedoch in Spanien den gewünschten Erfolg bei der Abwicklung bringen wird, das wage ich zu bezweifeln.

    Daher mein Rat: Einen Anwalt in Spanien befragen, wie man das dort im besagten Fall macht, um zum Erfolg zu kommen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    Einmal editiert, zuletzt von TL (15. Mai 2013 um 14:37)

  • P.S.

    Mit 2 Klicks im WWW gefunden....


    http://www.zwangsversteigerung-mallorca.com/index.php?opti…blue&Itemid=155

    http://www.cbbl-lawyers.de/spanien/forder…/meta,44,49,923

    Bestimmt gibt es im dortigen Gesetz auch Regeln, wie eine Teilungsversteigerung oder eine Abwicklung von Nachlässen bei "unwilligen Erben" abläuft....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Weil in Spanien vor einer Versteigerung eine Auseinandersetzungsklage eingelegt werden muss. Für diese ist das Gericht des Wohnsitz des Beklagten zuständig. Ein Gerichtsstand durch die Belegenheit der Immobilie ist nicht gegeben. Einen direkten Antrag auf Auseinandersetzungsversteigerung sieht das spanische Recht nicht vor.


    Vor welchem Gericht kann eine Auseinandersetzungsversteigerung beantragt werden? Spanische Gerichte sind nicht zuständig.

    Warum denn nicht?

  • Ja sicher kann ich die Klage in Deutschland einlegen, aber ob mir der Titel dann nützt? Die Frage zielte darauf ab, ob auch die direkte Auseinandersetzungsversteigerung vor einem deutschen Gericht beantragt werden kann und wenn ja, vor welchem, da § 1 ZVG ja nicht einschlägig sein kann.

    Ich nehme schon an, dass man dennoch hier in Deutschland eine Klage auf Zustimmung zur Erbauseinandersetzung im Sinne von § 2042 BGB einreichen kann. Ob der Titel dann jedoch in Spanien den gewünschten Erfolg bei der Abwicklung bringen wird, das wage ich zu bezweifeln.

    Daher mein Rat: Einen Anwalt in Spanien befragen, wie man das dort im besagten Fall macht, um zum Erfolg zu kommen.

  • @Henkelmann:

    Bitte meinen Beitrag #3 richtig zitieren....

    Ich hab`s mal gerichtet.
    beldel, Mod.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Mir fallen spontan zwei Anwälte ein, die auf Xing damit werben, dass sie deutsch-spanische Erbrechtsfälle bearbeiten. Die Kollegen wollen auch von etwas leben. Ich würde so einen Fall abgeben.
    Alternativ: Vielleicht gibt es ja eine spanische Variante des Rechtspflegerforums?

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