Die testamentarisch eingesetzten Kinder schlagen aus. Für sie hatte die Ausschlagungsfrist mit der Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen begonnen, § 1944 II, S. 2 BGB.
Sodann erfolgen Ausschlagungserklärungen der weiter entfernten Verwandten.
Diese sind über ihre Ausschlagungsmöglichkeit benachrichtigt worden. Das Testament (in dem sie nicht erwähnt sind) ist Ihnen nicht mehr durch das Gericht bekannt gegeben worden. Sie sind auch nicht als Ersatzerben benannt.
In einem Fall ist fraglich, ob die Ausschlagungsfrist gewahrt ist. Die betroffene Person stellt sich auf den Standpunkt, dass die Frist erst mit Bekanntgabe des Testamentes an sie begann. Nach Erhalt des Testamentes (übersandt durch einen Verwandten) habe sie innerhalb von 6 Wochen ausgeschlagen. Die 6 Wochen ab Nachricht über die Ausschlagungsmöglichkeit sind nicht gewahrt.
Ich hätte den § 1944 BGB so verstanden, dass die Frist ab Bekanntgabe des Testamentes nur für den testamentarisch eingesetzten Erben gilt. Der Nachrücker in meinem Fall ist nicht mehr testamentarisch eingesetzt.
Wie seht Ihr den Fall?