Beginn der Ausschlagungsfrist

  • Die testamentarisch eingesetzten Kinder schlagen aus. Für sie hatte die Ausschlagungsfrist mit der Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen begonnen, § 1944 II, S. 2 BGB.

    Sodann erfolgen Ausschlagungserklärungen der weiter entfernten Verwandten.
    Diese sind über ihre Ausschlagungsmöglichkeit benachrichtigt worden. Das Testament (in dem sie nicht erwähnt sind) ist Ihnen nicht mehr durch das Gericht bekannt gegeben worden. Sie sind auch nicht als Ersatzerben benannt.

    In einem Fall ist fraglich, ob die Ausschlagungsfrist gewahrt ist. Die betroffene Person stellt sich auf den Standpunkt, dass die Frist erst mit Bekanntgabe des Testamentes an sie begann. Nach Erhalt des Testamentes (übersandt durch einen Verwandten) habe sie innerhalb von 6 Wochen ausgeschlagen. Die 6 Wochen ab Nachricht über die Ausschlagungsmöglichkeit sind nicht gewahrt.

    Ich hätte den § 1944 BGB so verstanden, dass die Frist ab Bekanntgabe des Testamentes nur für den testamentarisch eingesetzten Erben gilt. Der Nachrücker in meinem Fall ist nicht mehr testamentarisch eingesetzt.

    Wie seht Ihr den Fall?

  • Aus dem Gesetzestext:

    "Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht."

    Für den testamentarisch eingesetzten Erben beginnt demnach die Frist frühestens mit der gerichtlichen Bekanntgabe der Verfügung.

    Für alle anderen Erben (die dann nicht aufgrund von Testament sondern aufgrund von gesetzlicher Erbfolge Erben wären), beginnt die Frist in dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung (= es gilt gesetzliche Erbfolge weil Testamentserben ausgeschlagen haben) Kenntnis erlangt.

    Hier könnte also die Frist für den besagten gesetzlichen Erben bereits abgelaufen sein, wenngleich dieser dann aber ggf. die Möglichkeit hätte, die Fristversämnis wegen Irrtum über den Lauf der Frist anzufechten.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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