doppelte einstweilige Einstellung

  • Der Sch hat beantragt, dass der Unterhaltstitel aufgehoben wird. Das Prozessgericht hat die Zwangsvollstreckung mit der Maßgabe eingestellt wird, dass der Sch den Rückständigen Betrag hinterlegt sowie monatlich den fälligen Unterhaltsbetrag. Der Sch beantragt nun beim Vollstreckungsgericht, die Vollstreckung aus dem PfÜB einstweilen einzustellen mit der Wirkung, dass der pfändbare Betrag an ihn ausgekehrt wird (er hinterlegt ja Sicherheit). Auf Aufforderung des Gerichts hat er auch brav die entsprechenden Hinterlegungsquittungen beim Vollstreckungsgericht eingereicht. Und nun?

  • beantragt nun beim Vollstreckungsgericht, die Vollstreckung aus dem PfÜB einstweilen einzustellen mit der Wirkung, dass der pfändbare Betrag an ihn ausgekehrt wird

    Nun das wäre ja keineswegs die Wirkung der Einstellung, dazu müsste der PfüB ja aufgehoben werden.
    Und für eine Aufhebung gibt ja derzeit keine Grundlage - wenn er das will, soll er das beim Prozeßgericht beantragen...

  • Nach 3 775 Nr. 2 ZPO musst Du tätig werden, wenn die entsprechenden Nachweise erfolgt sind. An den Schuldner ist m.E. nichts auszukehren

  • Nach § 775 Nr. 2 ZPO musst Du tätig werden, wenn die entsprechenden Nachweise erfolgt sind. An den Schuldner ist m.E. nichts auszukehren, da lediglich eingestellt wurde. Die Beschlagnahme wirkt insoweit fort, wenn sich nichts anderes aus dem Beschuss des Prozessgerichts ergibt.

  • Ja, ich hab den Hinweis auf § 775 Nr 2 ZPO vergessen, eingestellt werden muss natürlich!

    Ist nur mal wieder eine relativ sinnfreie Anordnung des Gerichts -> der Schuldner bekommt weiterhin nur den unpfändbaren Betrag ausbezahlt, muss davon aber zusätzlich den monatlichen Unterhaltsbetrag als Sicherheit hinterlegen... ;)

  • genau das ist für mich das Problem. Die Zwavo ist bereits eingestellt, eine weitere Einstellung ist eigentlich gar nicht erforderlich, und die Hinterlegungsquittungen führen nicht dazu, dass der Sch das Geld erhält, er zahlt sozusagen doppelt Unterhalt.

  • genau das ist für mich das Problem. Die Zwavo ist bereits eingestellt, eine weitere Einstellung ist eigentlich gar nicht erforderlich, und die Hinterlegungsquittungen führen nicht dazu, dass der Sch das Geld erhält, er zahlt sozusagen doppelt Unterhalt.

    Genau, das Problem habe ich immer bei Einstellung des Prozessgerichts mit Sicherheitsleistung.

    Der Schuldner leistet Sicherheit und dann bekommt er wegen der gleichen Forderung noch die pfändbaren Beträge einbehalten. Das ist meiner Meinung nach nicht in Ordnung.

    Ich hatte einmal einen solchen Fall und in dem hat der Rechtspfleger die Zwangsvollstreckung aufgehoben, soweit die Sicherheit bei ihm nachgewiesen wurde. Der Schuldner ist jeden Monat in der Mitte des Monats zum Gericht gegangen, hat eine Hinterlegung in Höhe des monatlichen Unterhalts geleistet und anschließend zum Vollstreckungsgericht.

    Das Vollstreckungsgericht war der Meinung, dass die Zwangsvollstreckung aufzuheben sei, soweit der Schuldner Sicherheit geleistet hat und sich der Gläubiger aus dieser Sicherheit befriedigen könne.

    Wäre es nicht zu der Zwangsvollstreckung gekommen, hätte der Schuldner auch nicht doppelt zahlen müssen.

  • Das alte Problem der Unterhaltspfändung. Wenn nur noch laufender Unterhalt gepfändet wird, kann der Sch den Unterhalt mangels Masse nicht zahlen, der Gl wird kaum auf seinen Rang verzichten. Die ewige Pfändung.

  • Das alte Problem der Unterhaltspfändung. Wenn nur noch laufender Unterhalt gepfändet wird, kann der Sch den Unterhalt mangels Masse nicht zahlen, der Gl wird kaum auf seinen Rang verzichten. Die ewige Pfändung.

    Der Gläubiger kann die Pfändung ruhend stellen. So vereinbare ich das dann meist auch mit den Gläubigervertretern.

    Aufgehoben werden soll ja nicht die ganze Pfändung, sondern nur die Pfändung des Unterhalts, der durch die Hinterlegung gesichert ist. Für die Pfändung dieser Unterhaltsberträge besteht wegen der Sicherheit meiner Meinung nach kein Grund mehr. So hat es auch der Rechtspfleger damals gesehen. Die Pfändung wurde damals immer nur wegen des Unterhalts des folgenden Monats aufgehoben, für den die Sicherheit nachgewiesen wurde.

  • Die Begeisterung für Pfändungsbeschlüsse, mögen sie auch ruhen, hält sich insbesondere bei "kleinen" Arbeitgebern in Grenzen ;)

  • Damit müssen auch die kleineren Arbeitgeber leben.

    Und wenn sie sich nicht auskennen, gibt es guuuute Literatur dafür :strecker

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