Unterhaltspfändung aus Rückständen + Formularform

  • Werte Mitlesende,

    Vor mir liegt ein Pfüb-Antrag, in dem das Jugendamt seine seit 2005 gezahlten Leistungen gern zurückfordern würde.
    Leistungszeitraum Sommer 2005 - Herbst 2009. Schuldner ist verheiratet und hat 1 weiteres Kind.
    Pfändung in das Arbeitseinkommen ist gewünscht, und da frage ich mich, ob ich (aufgrund der Änderung der Unterhaltsberücksichtigung), zwei verschiedene Textbausteine á la

    "Dem Schuldner verleiben zur Deckung...
    ... sowie 2/3 des diesen Betrages übersteigenden .... aus [fällige Rückstände bis 31.12.2007]"
    sowie
    "Dem Schuldner verleiben zur Deckung...
    ... sowie 1/2 des diesen Betrages übersteigenden .... aus [fällige Rückstände bis Herbst 2009]"

    fertigen muss. Oder ist das obsolet, weil der DS sowieso nicht aufpasst, was 'zuerst' befriedigt wird?

    Für den Fall der doppelten Ausführung - wie regelt ihr das praktisch? Quetscht Ihr das in das Formular ein
    oder macht Ihr eine Anlage?

    Mit großem Dank!

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Was soll denn das für eine Rolle spielen, welche Rückstände aus welcher Zeit stammen. Entweder sind die älteren Rückstände bevorrechtigt oder nicht. Aber bevorrechtigt mit unterschiedlichen Pfandbreichen eerscheint mir sehr fragwürdig.

    § 850d ZPO ist doch eindeutig und da geht es nicht um Rückstände.

    Was soll die Frage, "... weil der DS sowieso nicht aufpasst, was 'zuerst' befriedigt wird."?

    Was soll der Drittschuldner denn da aufpassen und auf was?

  • Bisher prägte ich mir immer ein: Älterer Unterhalts ist vor dem jüngeren zu pfänden.

    Die Frage ist nun, ob der ältere Rückstand - der fällige bis 31.12.2007, aufgrund des geänderten § 1609 BGB
    einen anderen Freibetrag erzeugt, als wenn ich nur Rückstand am 01.01.2008 pfänden würde.

    Und die Frage ist dannn eben, ob der Drittschuldner ein Auge darauf hätte, ob erst die älteren Rückstände
    zur Prändung kommen.

    :confused:

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  • Bisher prägte ich mir immer ein: Älterer Unterhalts ist vor dem jüngeren zu pfänden.

    Die Frage ist nun, ob der ältere Rückstand - der fällige bis 31.12.2007, aufgrund des geänderten § 1609 BGB
    einen anderen Freibetrag erzeugt, als wenn ich nur Rückstand am 01.01.2008 pfänden würde.

    Und die Frage ist dannn eben, ob der Drittschuldner ein Auge darauf hätte, ob erst die älteren Rückstände
    zur Prändung kommen.

    :confused:

    Also es ist so:

    Der Drittschuldner hat Kosten, einen Unterhaltsrückstand (lt. PfÜB) und laufenden Unterhalt, die er in dieser Reihenfolge auch nach § 366, §367 BGB berücksichtigen müsste. Für den Drittschuldner sind es keine Unterhaltsforderungen, schließlich ist er kein Unterhaltsschuldner, sondern einfach nur Forderungen. Somit ist ihm egal was wo und wann entstanden ist. Dass es Arbeitgeber gibt, die das anders sehen oder auch die Softwarehersteller aus Mannheim, ändert daran nichts.

    Also hat der Arbeitgeber nur Forderungen zu beachten.

    Was ich mit dem § 850d ZPO gemeint habe ist folgendes:

    Du hast bei der Festsetzung des unpfändbaren Betrages nur die laufenden Unterhaltsberäge zu berücksichtigen, die gleich- oder vorrangig sind. Wann die zu vollstreckenden Unterhaltsforderungen fällig waren oder in welcher Rangstellung die zu den übrigen unterhaltsberechtigten Personen zur Zeit der Entstehung gestanden haben, ist meiner Meinung nach unerheblich.


  • Du hast bei der Festsetzung des unpfändbaren Betrages nur die laufenden Unterhaltsberäge zu berücksichtigen, die gleich- oder vorrangig sind. Wann die zu vollstreckenden Unterhaltsforderungen fällig waren oder in welcher Rangstellung die zu den übrigen unterhaltsberechtigten Personen zur Zeit der Entstehung gestanden haben, ist meiner Meinung nach unerheblich.

    Da sagt mir ein § 36 Nummer 7 ZPOEG aber was anderes.

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    2 Mal editiert, zuletzt von felgentreu (17. Mai 2013 um 07:20) aus folgendem Grund: zu früh am Tage²


  • Du hast bei der Festsetzung des unpfändbaren Betrages nur die laufenden Unterhaltsberäge zu berücksichtigen, die gleich- oder vorrangig sind. Wann die zu vollstreckenden Unterhaltsforderungen fällig waren oder in welcher Rangstellung die zu den übrigen unterhaltsberechtigten Personen zur Zeit der Entstehung gestanden haben, ist meiner Meinung nach unerheblich.

    Da sagt mir ein § 36 Nummer 7 ZPOEG aber was anderes.

    Da geht es soch nur um den Titel und hat mit § 850d ZPO nichts zu tun, weil es dort nur um den laufenden Unterhalt geht.

  • Coverna, zunächst Dank für Deine Mühen mit meinem lahmen Hirn.

    Irgendwas will da gerade nicht zusammenpassen.

    Nochmal der Grundsatz: Auch ältere Unterhaltsrückstände in Arbeitseinkommen können nach § 850 d ZPO vollstreckt werden.

    Bisher bin ich der Ansicht, dass ich prüfe, wann der jeweilige Unterhaltsbetrag fällig geworden ist und danach den Unterhaltsmehrbedarf bestimme.

    Fehlerhaftes Denken?

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  • Coverna, zunächst Dank für Deine Mühen mit meinem lahmen Hirn.

    Irgendwas will da gerade nicht zusammenpassen.

    Nochmal der Grundsatz: Auch ältere Unterhaltsrückstände in Arbeitseinkommen können nach § 850 d ZPO vollstreckt werden.

    Bisher bin ich der Ansicht, dass ich prüfe, wann der jeweilige Unterhaltsbetrag fällig geworden ist und danach den Unterhaltsmehrbedarf bestimme.

    Fehlerhaftes Denken?

    Beachte doch einfach nur § 850d ZPO. Danach musst Du die vorrangigen und gleichrangigen Unterhaltspflichten bei der Festsetzung beachten. Das hat meiner Meinung nach nichts mit dem Zeitpunkt zu tun, zu dem diese Unterhaltsforderungen entstanden sind, weil dazu nichts im § 850d ZPO drin steht.

    Ob sich der Schuldner seinen Unterhaltspflichten nicht entzogen hat, muss lt. BGH der Schuldner geltend machen.

  • Jetzt muss ich nur verstehen, warum ich das anders gelernt habe und die Kollegin ebenfalls der Ansicht ist, es wäre zu trennen...

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