Der Erblasser besaß die deutsche Staatsangehörigkeit und hatte seinen letzten Wohnsitz hier. Es gilt gesetzliche Erbfolge.
Ein Sohn des Erblassers hatte einen Erbschein beantragt. Bei der Aufnahme des Protokolls ist er von mir darauf hingewiesen worden, dass er damit die Erbschaft annimmt. Nunmehr hat er (der Erbschein ist noch nicht erteilt) den Antrag zurückgenommen und zugleich die Annahme der Erbschaft angefochten mit der Begründung, dass der (in Deutschland belegene) Nachlass überschuldet sei. Dieser Umstand sei ihm zwar schon länger bekannt, er habe jedoch überhaupt nicht gewusst, dass er ausschlagen könne.
Vor dem Hintergrund, dass in der Türkei Vermögen vorhanden und dadurch der Nachlass insgesamt doch werthaltig sein soll, hat er sich anschließend in der Türkei anwaltlich beraten lassen und dabei die Auskunft erhalten, dass die hier erklärte Ausschlagung auch das Vermögen in der Türkei umfasse. Jetzt möchte er seine Anfechtung anfechten und den Erbscheinsantrag erneut stellen.
Die anwaltliche Auskunft zur Erstreckung der Ausschlagungserklärung auf das in der Türkei belegene Vermögen dürfte im Hinblick auf § 105 FamFG zutreffend sein. Nach der Kommentierung zu § 1954 BGB (Palandt/Edenhofer, 69. Aufl., Rn 4) neige ich dazu, einen (für die Anfechtung beachtlichen) Inhaltsirrtum anzunehmen, wäre aber für weitere Stellungnahmen dankbar.