Antrag Klarstellungsbeschluss durch Drittschuldner

  • Mit liegt folgender Sachverhalt vor, über den ich gerade etwas verzweifelt grübele:

    Gegen den betreffenden Schuldner existieren 3 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse nach § 850 d ZPO:

    1.) PfÜb des AG X für Kind A aus 2007; der pfändungsfreie Betrag wurde auf 734,00 € zzgl. 2/3 des übersteigenden Mehrbetrages festgesetzt. Laut Beschluss wurde neben Kind A noch 1 weiteres unterhaltsberechtigtes Kind berücksichtigt.

    2.) PfüB des AG Y (mein AG) aus 2011 für das Land wegen Unterhalt für Kind B; der pfändungsfreie Betrag auf 742,00 € zzgl 2/5 des übersteigenden Mehrbetrages. Laut Beschluss wurden insgesamt 4 Kinder + 1 Kindesmutter als unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt; weiterhin wurden laut Beschluss (der sehr verwirrend ist) Pfändungen für 3 Kinder berücksichtigt.

    3.) PfüB des AG Y (mein AG) aus 2012 für das Land wegen Unterhalt für Kind C; der pfändungsfreie Betrag wurde auf 843,00 € zzgl. 2/3 des übersteigenden Mehrbetrages für 2 weitere Kinder.

    Tatsächlich hat der Schuldner wohl 4 minderjährige Kinder. Soweit erst mal der mir bekannte (druch den Drittschuldner mitgeteilte) Sachstand.

    Nun beantragt der Drittschuldner hinsichtlich aller 3 Beschlüsse den Erlass eines Klarstellungsbeschlusses, welche Beträge dem Schuldner pfandfrei zu belassen sind.

    Also mein erster Gedanke war, dass ich doch eigentlich hinsichtlich des Pfüb's des AG X nicht zuständig sein dürfte, denn die Zuständigkeit dürfte doch bei diesen AG verbleiben oder? :confused:

    Weiterhin bin ich auch vollkommen ratlos, auf welchen pfändungsfreien Betrag ich denn jetzt jeweils festsetzen müsste. :confused: Ist der Drittschuldner überhaupt antragsberechtigt?


    Ich hoffe, die Sachverhaltsdarstellung war nicht zu verwirrend und meine Frage ist nicht total blöd :oops:

  • So spontan:

    Zitat

    Klarstellungsbeschlusses, welche Beträge dem Schuldner pfandfrei zu belassen sind

    Was gibt es da groß "klarzustellen"?
    - 734,00 € zzgl. 2/3
    - 742,00 € zzgl 2/5
    - 843,00 € zzgl. 2/3

    Die Beträge sind ja eigentlich alle klar, die pfändungsreihenfolge auch!?
    Gegebenenfalls wären eher mal Anträge eines Beteiligten (nicht aber des Drittschuldners) angezeigt auf Änderung der pfandfreien Betrages... daran was zu ändern kann jedenfalls nicht im Rahmen eines Klarstellungsbeschlusses erfolgen.

  • So spontan:

    Zitat

    Klarstellungsbeschlusses, welche Beträge dem Schuldner pfandfrei zu belassen sind

    Was gibt es da groß "klarzustellen"?
    - 734,00 € zzgl. 2/3
    - 742,00 € zzgl 2/5
    - 843,00 € zzgl. 2/3

    Die Beträge sind ja eigentlich alle klar, die pfändungsreihenfolge auch!?
    Gegebenenfalls wären eher mal Anträge eines Beteiligten (nicht aber des Drittschuldners) angezeigt auf Änderung der pfandfreien Betrages... daran was zu ändern kann jedenfalls nicht im Rahmen eines Klarstellungsbeschlusses erfolgen.

    Grundsätzlich richtig! Die Anordnungen sind klar und führen allenfalls bei der Berechnung durch den (nicht ganz kundigen) DS zu Unsicherheiten, weil er drei verschiedene Berechnungen durchführen muss, vier evtl., wenn es auch noch Pfändungen wegen gewöhnlichen Forderungen gibt.

    Aber warum stellt der DS den Antrag? Gibt es Unterhaltsrückstände bei allen Pfändungen oder nur bei einzelnen? Hat der DS etwas über die Höhe des pfändbaren Einkommens gesagt?

  • Also Unterhaltsrückstände gibt es bei allen 3 Pfändungen. Über die Höhe des pfändbaren Einkommens sagt er eigentlich nur, dass er wegen der unterschiedlichen Beschlüsse nicht wisse wie hoch es ist und teilt mit, dass der Schuldner tatsächlich 4 unterhaltsberechtigte Kinder hat.
    Der Drittschuldner sagt, dass er den Antrag stellt, weil ihm durch die abweichenden Beschlüsse unklar ist, welche Beträge er an den Schuldner auszahlen soll. :gruebel:

  • Da in allen Beschlüssen der dem Schuldner zu verbleibende unpfändbare Betrag genannt ist und es sich nicht um Blankettbeschlüsse handelt, sehe ich kein Bedürfnis für eine Klarstellung.
    Die Beherrschung der Grundrechenarten soltte zur Ermittlung des Betrages für den Schuldner ausreichen.

    Ob die Beschlüsse inhaltlich noch richtig sind, ist vom DS nicht zu beurteilen, da mag sich der Schuldner drum kümmern.

  • Da in allen Beschlüssen der dem Schuldner zu verbleibende unpfändbare Betrag genannt ist und es sich nicht um Blankettbeschlüsse handelt, sehe ich kein Bedürfnis für eine Klarstellung.
    Die Beherrschung der Grundrechenarten soltte zur Ermittlung des Betrages für den Schuldner ausreichen.

    Ob die Beschlüsse inhaltlich noch richtig sind, ist vom DS nicht zu beurteilen, da mag sich der Schuldner drum kümmern.

    Bitte ein bisschen mehr Verständnis für den unkundigen Drittschuldner, der doch nur versucht die Sache richtig zu machen. Scheinbar ist sich der TE auch nicht ganz sicher.

    Wenn mich dieser Drittschuldner fragen würde, was er machen soll und mir sagt, welche Auskunft er von dem Gericht bekommen hat, würde ich ihm empfehlen alles was über 734,00 € zuzüglich 2/3 des MB hinausgeht nach § 853 ZPO zu hinterlegen.

    Ich habe von einer Besoldungsstelle eines großen Bundelandes mal erfahren, dass die bei mehreren Beschlüssen, bei denen immer höhere Freibeträge für den Schuldner festgesetzt wurden, den zuletzt angegebenen Freibetrag auch für die vorher zugestellten Unterhaltspfändungen nehmen (bzw. bis dahin genommen haben). Das wäre also in dem obigen Fall für alle Pfändungen der Betrag von 843,00 €.

    Wer kann es da einem kleinen Drittschuldner verdenken, dass er sich hilfesuchend an das Vollstreckungsgericht wendet. Eine Erklärung wäre hier sicherlich hilfreicher als der Hinweis auf die Grundrechenarten.

  • Nicht, dass mein Beitrag hier in den falschen Hals kommt.

    Ich habe es hier auch schon erlebt, dass Rechtspfleger Auslegungen der Pfändungen (bei mehreren Unterhaltsvollstreckungen) absolut falsch vorgenommen haben. Und wenn das bei Rechtspflegern schon so ist, sollte man dem unkundigen Arbeitgeber die "Hilfe" geben, die er sich wünscht um alles richtig zu machen.

    Also bitte meinen Beitrag nicht zu kritisch sehen!

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