Mit liegt folgender Sachverhalt vor, über den ich gerade etwas verzweifelt grübele:
Gegen den betreffenden Schuldner existieren 3 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse nach § 850 d ZPO:
1.) PfÜb des AG X für Kind A aus 2007; der pfändungsfreie Betrag wurde auf 734,00 € zzgl. 2/3 des übersteigenden Mehrbetrages festgesetzt. Laut Beschluss wurde neben Kind A noch 1 weiteres unterhaltsberechtigtes Kind berücksichtigt.
2.) PfüB des AG Y (mein AG) aus 2011 für das Land wegen Unterhalt für Kind B; der pfändungsfreie Betrag auf 742,00 € zzgl 2/5 des übersteigenden Mehrbetrages. Laut Beschluss wurden insgesamt 4 Kinder + 1 Kindesmutter als unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt; weiterhin wurden laut Beschluss (der sehr verwirrend ist) Pfändungen für 3 Kinder berücksichtigt.
3.) PfüB des AG Y (mein AG) aus 2012 für das Land wegen Unterhalt für Kind C; der pfändungsfreie Betrag wurde auf 843,00 € zzgl. 2/3 des übersteigenden Mehrbetrages für 2 weitere Kinder.
Tatsächlich hat der Schuldner wohl 4 minderjährige Kinder. Soweit erst mal der mir bekannte (druch den Drittschuldner mitgeteilte) Sachstand.
Nun beantragt der Drittschuldner hinsichtlich aller 3 Beschlüsse den Erlass eines Klarstellungsbeschlusses, welche Beträge dem Schuldner pfandfrei zu belassen sind.
Also mein erster Gedanke war, dass ich doch eigentlich hinsichtlich des Pfüb's des AG X nicht zuständig sein dürfte, denn die Zuständigkeit dürfte doch bei diesen AG verbleiben oder?
Weiterhin bin ich auch vollkommen ratlos, auf welchen pfändungsfreien Betrag ich denn jetzt jeweils festsetzen müsste. Ist der Drittschuldner überhaupt antragsberechtigt?
Ich hoffe, die Sachverhaltsdarstellung war nicht zu verwirrend und meine Frage ist nicht total blöd