Das LG hat die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen (Kontopfändung durch einen PfÜB) gegen Sicherheitsleistung angeordnet.
Jetzt liegt ein Antrag des Schuldners nach § 775 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ZPO vor.
Die Ausfertigung des Urteil des LG liegt nur als Fax vor. Der Hinterlegungsschein bzgl. der Sicherheitsleistung im Original.
Reicht das, oder muss auch das Urteil in Orig. Ausfertigung vorliegen?