Neue Gerichtskosten nach Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz

  • .....Noch mal zurück auf die Kosten der Durchführung bzw. Einstellung des Verfahrens. Antragsgebühr ist ja klar, entsteht mit Antragseingang bei Gericht. Nur für die Durchführung ist mir nicht klar, ob die Gebühr mit Eröffnung oder nicht eher doch erst mit Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens fällig wird.

    Hierauf hätte ich auch gerne ein Meinungsbild. :)



    Denn erst dann weiß ich doch auch tatsächlich, was erhoben werden kann. Den Ausführungen von Delphina5 kann ich daher nur eingeschränkt folgen. Was meinen die anderen?

    Sehe ich genauso. Das Insolvenzverfahren als Spezialverfahren ist halt nicht mit einer C-Sache vergleichbar.

    Wir diskusstieren hier auch seit Tagen die Frage der Fälligkeit. M.E. kann es nur so sein, dass bei Beendigung des Verfahrens die Fälligkeit eintritt und nicht mit dem Eröffnungsbeschluss.

    Die andere Seite ist zwar auch vertrebar, für mich aber nicht so logisch.

    Wie händeln das die anderen 297 Insogerichte in Deutschland? :D:confused:

  • Wir haben uns jetzt hier auch auf die Eröffnung des Verfahrens als gebührenauslösendes Ereignis geeinigt. Wenngleich ich nach wie vor nicht ganz überzeugt bin.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Nennt doch eine Kommentarstelle, die Eure Auffassung stützt, ich kenne keine. Nur z. B. hier: Ein Handbuch für die Praxis von Ulrich Jäger

    Auch spricht § 14 KostVfg m.E. dagegen.

    Zitat

    § 14
    Zeit des Kostenansatzes in besonderen Fällen

    I.
    Gebühr für die Durchführung des Insolvenzverfahrens

    ‑ zu Nummern 2320, 2330 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz –
    (1) Die Gebühr für die Durchführung des Insolvenzverfahrens ist in der Regel nach Durchführung des Berichtstermins (§ 156 InsO), im vereinfachten Insolvenzverfahren bei Vorliegen der Vermögensübersicht (§ 305 Absatz 1 Nummer 3 InsO), anzusetzen.
    (2) Bei Einstellung des Insolvenzverfahrens oder nach Bestätigung des Insolvenzplans hat der Kostenbeamte den Insolvenzverwalter schriftlich aufzufordern, einen Betrag zurückzubehalten, der zur Deckung der näher zu bezeichnenden Gerichtskosten ausreicht.


    Warum soll eine Gebühr für die Durchführung des Verfahrens denn keine Verfahrensgebühr sein?

  • Hier mal unsere Begründung dazu (vielleicht kann ich ja noch jemanden überzeugen):

    § 6 Abs. 1 gilt ja durch Nr. 3 ohne Zweifel auch für Insolvenzverfahren. Die Frage die sich hier stellt ist lediglich, was ist die in Satz 1 genannte Verfahrensgebühr, denn im Gegensatz zu den Zivilverfahren heißt ja keine Gebühr im Gesetz so. Vom Verständnis hier ist die Verfahrensgebühr aber wohl diejenige, die das Verfahren insgesamt abdecken soll (im Gegensatz zur Terminsgebühr zum Beispiel). Und das sind im Insolvenzverfahren nunmal die Gebühr für das Verfahren über die Eröffnung und die für die Durchführung. Da das Entstehen der Durchführungsgebühr aber nicht nur von der Antragstellung abhängt, sondern auch von der Verfahrenseröffnung kommt man über § 6 Abs. 2 dann zum Eröffnungsbeschluss.

    Nachdem ich diese Woche das Vergnügen hatte, mich mit der Neufassung der Kostenverfügung zu beschäftigen, will ich auch deren akutellen § 14 Kostvfg mal als Argument in den Raum werfen. Wenn die Gebühr erst mit Beendigung fällig wird, dürfte sie wohl kaum nach dem Berichtstermin schon erhoben werden. Macht das eigentlich jemand so? (lass das trotz des Beitrags von lazuli mal so stehen, nachdem mich das wirklich interessierten würde.)


    Diskutieren könnte man bzgl. der Anwendung des § 6 sicherlich bei 2340 (nachträgliche Forderungsprüfung). Aber da haben wir uns an die Kommentierung im Hartmann gehalten, weil die praxistauglicher ist. Sonst müsste man nach § 9 auf die Verfahrensbeendigung abstellen, also ggf. in vielen Fällen noch 5,00 € nachfordern, da diese Gebühr bei uns mit der Anordnung der Forderungsprüfung erhoben wird. Für Fälle, in denen die Anordnung nach dem 1.8. erfolgt, bleibt sich das ganze dann eh gleich.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Für die Durchführungsgebühr können wir ja nur von Fällen ohne Stundung reden.
    Wir fordern mit Eröffnung einen Kostenvorschuss an. Orientierung ist hier der Wert der freien Masse aus dem Gutachten. Bis zum Berichtstermin ändert sich an diesem Wert ohnehin meist nicht viel. Ich muss gestehen, dass mir der § 14 KostVfg. nicht geläufig war :oops:
    Allerdings spricht die Vorschrift tatsächlich dafür, dass Fälligkeit der Durchführungsgebühr mit Eröffnung ist.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • § 14
    Zeit des Kostenansatzes in besonderen Fällen

    I.
    Gebühr für die Durchführung des Insolvenzverfahrens

    ‑ zu Nummern 2320, 2330 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz –
    (1) Die Gebühr für die Durchführung des Insolvenzverfahrens ist in der Regel nach Durchführung des Berichtstermins (§ 156 InsO), im vereinfachten Insolvenzverfahren bei Vorliegen der Vermögensübersicht (§ 305 Absatz 1 Nummer 3 InsO), anzusetzen. ---------------- Das ist ja lustig, spricht ja für den Antragseingang. Rein semantisch und denklogisch finde ich Delphinas Auffassung zutreffend: Die Durchführung setzt die gerichtliche Eröffnungsentscheidung voraus. -------- Die Vermögensübersicht liegt bereits bei Antragstellung vor. Da ist noch nichts gestundet, geschweige denn eröffnet, na da setz ich doch schon mal die Durchführungsgebühr an und stell die bei der Justizkasse dem Schuldner zum Soll, dann wird gestundet und eröffnet, dann mach ich ne Kost 18, klar, langweile mich ja auch sonst überbordend. ------------- Und eigentlich seh ich ja auch die Akte bis zur Eröffnung gar nicht, hmmm. ------- Also, den § 14 KostVfg. kannte ich bis dato auch nicht, der ist ja so dämlich ... das einzig gute bei dem § ist, dass da "in der Regel" steht. Da mach ich doch glatt die Ausnahme zur Regel. ----- (oder ich hab ihn falsch verstanden).

  • Rein vom praktischen Handling wäre ich ja durchaus dafür, bei der Antrags- und Durchführungsgebühr wie bei den Auslagen auf die Verfahrensbeendigung abzustellen, zumal man ja dann meist auch erst den endgültigen Wertansatz kennt. Wäre doch ein praktikabler Gleichlauf. Und zum Ausgleich der sich in Luft auflösenden öB-Kosten hätte ich dann die höheren GKG-Gebühren. Aber gesetzlich stützen lässt sich das wohl nicht. :gruebel:

  • Wo ist das Problem? Du hast doch im Moment nur 3 -4 unterschiedliche Fälligkeitszeitpunkte beim Erstellen der Schlusskostenrechnung zu beachten, um zu entscheiden, ob jeweils entweder altes Recht oder neues anzuwenden ist:

    • für die EÖ-Gebühr: wann war der Antragseingang?
    • für die Durchführungsgebühr: wann war die EÖ?
    • (Mitarbeiter SE: besonderer PT: wann war die Terminsanberaumung?)
    • für die VÖ- Kosten im Internet: wann war die Verfahrensbeendigung und
      wann war die RSB-Erteilung oder -versagung?

    Das ist doch absolut genial geregelt...;)

  • Hier ist das Rechnungen schreiben - nicht nur in der Inso - schon seit langem komplett übertragen. Was für eine Ressourcenverschwendung, Rechtspfleger Rechnungen erstellen zu lassen. Das nur so am Rande.

  • Neu:

    „9004 Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen
    ..................................................................
    (1) Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird. Nicht erhoben werden ferner Aus-lagen für die Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 177 InsO, § 18 SVertO).
    (2) Die Auslagen für die Bekanntmachung eines Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG gelten als Auslagen des Musterverfahrens.

    Alt:

    „9004 Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen
    ..................................................................
    (1) bei Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn ein Entgelt nicht zu zahlen ist oder das Entgelt nicht für den Einzelfall oder ein einzelnes Verfahren berechnet wird.


    Das mit dem, dass für den Einzelfall keine Entgelt bezahlt wird, war doch vorher auch schon im Gesetz drin.

  • Ich möchte das Thema gerne noch einmal hochholen:

    Zum einen das Thema Kostenvorschuss nach § 16 Kostenverfügung. Wer fordert diese Kostenvorschüsse an?

    Zum anderen möchte ich noch einmal auf die Fälligkeit hinweisen:

    Die Fälligkeit der Gebühren bestimmt sich nach Teil 2 Hauptabschn. 3 des Kostenverzeichnisses (KV 2310–2364) nach § 6 Abs. 1, 2 (und nicht nach § 9, vgl. BGH NJW-RR 2015, 677 (680) Rn. 27).
    (BeckOK KostR/Toussaint, 24. Ed. 1.12.2018, GKG § 6 Rn. 16-17)

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