Folgender Sachverhalt:
August 2011: Unterhalts-Pfüb, Rückstände und laufender Unterhalt mtl.334,00€
September 2011: Beschluss Prozessgericht nach § 769 ZPO (teilweise Einstellung der ZV aus Vollstreckungstitel ohne SL soweit ab September 2011 Unterhalt über 102,00€ geschuldet wird- bis über den Antrag in dieser Instanz abschließend entschieden ist)
Oktober 2011: teilweise Einstellung der ZV aus dem Pfüb nach § 775 Nr. 2, 776 ZPO durch Vollstreckungsgericht nach Vorlage der vollstreckbaren Entscheidung
März 2013: Einigung vor dem Prozessgericht bestehend aus folgenden Punkten: a) Titel gilt bis 2005, b) danach Abänderung des Titels
Ich bin jetzt nicht sicher wie weiter vorgegangen werden muss. Meiner Meinung liegt ja keine Entscheidung im Sinne von §775 Nr. 1 ZPO vor (BGH 14.07.11 VII ZB 118/09)
Derzeit beachtet der Drittschuldner meine Einstellung aus Oktober 2011 nach §775 Nr.2, § 776 ZPO und weiß jetzt nicht wie er aufgrund des Vergleichs weiter vorgehen soll.
Ist die Einstellung durch die Einigung hinfällig? Muss ich meinen Einstellungsbeschluss noch aufheben?