Teilweise Einstellung §§ 775 Nr. 2, 776 ZPO; Einigung

  • Folgender Sachverhalt:
    August 2011: Unterhalts-Pfüb, Rückstände und laufender Unterhalt mtl.334,00€

    September 2011: Beschluss Prozessgericht nach § 769 ZPO (teilweise Einstellung der ZV aus Vollstreckungstitel ohne SL soweit ab September 2011 Unterhalt über 102,00€ geschuldet wird- bis über den Antrag in dieser Instanz abschließend entschieden ist

    Oktober 2011: teilweise Einstellung der ZV aus dem Pfüb nach § 775 Nr. 2, 776 ZPO durch Vollstreckungsgericht nach Vorlage der vollstreckbaren Entscheidung

    März 2013: Einigung vor dem Prozessgericht bestehend aus folgenden Punkten: a) Titel gilt bis 2005, b) danach Abänderung des Titels

    Ich bin jetzt nicht sicher wie weiter vorgegangen werden muss. Meiner Meinung liegt ja keine Entscheidung im Sinne von §775 Nr. 1 ZPO vor (BGH 14.07.11 VII ZB 118/09)

    Derzeit beachtet der Drittschuldner meine Einstellung aus Oktober 2011 nach §775 Nr.2, § 776 ZPO und weiß jetzt nicht wie er aufgrund des Vergleichs weiter vorgehen soll.
    Ist die Einstellung durch die Einigung hinfällig? Muss ich meinen Einstellungsbeschluss noch aufheben?

  • Hat der Drittschuldner die pfändbaren Beträge bei sich verwahrt? Der Vergleich interessiert den Drittschuldner nicht die Bohne. Er hat aufgrund dieses Vergleichs auch gar nichts zu veranlassen.

    DU (!) musst die Pfändung aufgrund des Vergleichs einschränken, aufheben oder was auch immer (in dem Vergleich steht).

    Sollte der Drittschuldner die pfändbaren Beträge, die über den noch geschuldneten Unterhalt hinausgehen bei sich verwahrt haben, musst Du auch sagen, was er damit tun soll.

  • Ja, der Drittschuldner hat die Beträge bei sich verwahrt.   Mein Problem ist aber doch, dass ich keine Entscheidung nach § 775 Nr. 1 vorliegen habe und deshalb auch nicht nach § 776 ZPO teilweise aufheben kann.

    Unter § 775 Nr. 1 ZPO fallen ja nur Urteile und Beschlüsse (Münchener Kommentar zur ZPO 4. Auflage 2012, Rdn. Nr 10 oder BGH 14.07.11 VII ZB 118/09)

      Ich weiß nicht nach welcher Rechtsgrundlage ich die Pfändung aufheben/beschränken soll. Vielleicht hab ich heute aber auch ein Brett vor‘m Kopf ?!:gruebel:

  • ja schon, aber trotzdem ist eine Einigung/ Vergleich keine Entscheidung nach § 775 Nr. 1 ZPO.

    Wenn ich die Kommentierungen (z.b. Zöller §775 Rd. N. 4a) jetzt richtig verstanden habe, müsste der Schuldner in diesem Fall den Weg über die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO (Zuständigkeit Prozessgericht) gehen. Sofern dann im Rahmen der Entscheidung über die Klauselerinnerung ein Beschluss ergeht, wonach die ZV aus der Klausel für unzulässig erklärt wird, könnte das Vollstreckungsgericht aufgrund dieser Entscheidung dann nach § 775 Nr. 1 entsprechend aufheben/beschränken.

    Ich frage mich nun aber, was in der Zwischenzeit mit meiner Einstellung (§775 nr. 2, 776) passiert. Wird mein Einstellungsbeschluss durch den Abschluss des Verfahrens vor dem Prozessgericht (durch Einigung) hinfällig? Oder muss ich die Einstellung ausdrücklich aufheben? Die damalige Einstellung der ZV durch das Prozessgericht beinhaltete ja den Zusatz " bis über den Antrag in dieser Instanz entschieden ist "...:confused:

  • Grundsätzlich hast Du natürlich recht, dass die Einstellung des PG mit der "Entscheidung" ihrer Wirksamkeit automatisch verliert und Du eigentlich Deine Einstellung per Beschluss aufheben müsstest. Hier passiert kein Automatismus. Deswegen hasse ich auch die Einstellungsbeschlüsse des PG, die ich nach Stöber, Rdn. 609 beachten muss.

    Einfacher wäre (für Dich), wenn der Gläubiger auf die Rechte aus der Pfändung (dem Schuldner gegenüber) verzichten würde, die nach dem Vergleich nicht mehr beansprucht werden (dürfen).

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