An die Gläubiger im Schlussverzeichnis. Müsste im Plan genau geregelt werden und ist im Ergebnis doch nicht anders, als bei einer RSB nach 6 jahren, wenn das Verfahren noch weiter läuft.
Insolvenzplan Restschuldbefreiung
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@ LfdC: Hab den Kommentar grad net hier, aber es müsste "Hamburger Kommentar, 4. Auflage; Rnr. 7 und 8 zu § 259 InsO sein)...
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ich habe es gesehen. Da wird aber nur rumgetreuhändert, wie in #2
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Ich denke, um Rumgetreuhändere kommt man da wohl nicht rum....
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Ist der Verkauf der Grundstück noch Teil vom IV oder des Plans?
Ich verstehe bisher dein Problem nicht.
Regelmässig erhält der erstellte Insolvenzplan neben dem üblichen Inhalt auch Hinweise zur Durchführung des Plan. Hier Weiterverwertung des Grundvermögens durch den IV. Im Ergebis lässt sich diese Regelung nur auf - und durch die Gläubiger annehmen, wenn sichergestellt ist, dass die Aufhebung erst nach Durchführung/Vollzug des Plans erfolgt.
Insofern ist Aufhebung des Insolvenzverfahrens aufschiebend bedingt vereinbart.
Die Regelung zur sofortigen Aufhebung des Insolvenzplans nach Annahme des Plans ist hier in deinem Fall aufgrund der Sonderregelung Verwertung nicht insolvenzplanfähig.
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Bei mir ist eben der Groschen noch nicht gefallen und ich kann zwischen Insolvenzverfahren und Planverfahren nicht so recht unterscheiden.
Mann, ich mag keine Pläne.
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"Ja, mach nur einen Plan
Sei nur ein großes Licht!
Und mach dann noch 'nen zweiten Plan
Geh' n tun sie beide nicht."Brecht, Dreigroschenoper, Lied von der Unzulänglichkeit des menschlichen Strebens
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Fortsetzung: Mein Licht geht aus, wir gehen nach Haus, rabimmel, rabammel, rabumm.
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Im Endeffekt wird es so sein, wie traeumer es darstellt.
Gerade um auch solchen Problemen mit Treuhänder, gewillkürte Prozessstandschaft pp zu begegnen, hat man § 258 InsO modifiziert. Dann aber mit der vollen Konsequenz, dass das Verfahren noch so lange andauert, bis das Pensum abgearbeitet ist. Alles andere wäre ein bisschen Schwanger.
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Folgt denn nach eine Einstellung nach § 258 bei einer natürlichen Person, die zu Verfahrensbeginn Antrag auf RSB gestellt hat, keine Wohlverhaltensphase mit Treuhänderbestellung?
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Nein, dann ist Ende und dann gibt es keine RSB, was dann problematisch sein kann, wenn nicht alle Gläubiger im Verfahren angemeldet haben. § 289 InsO sieht lediglich die Erteilung bei einer Einstellung nach § 211 InsO vor, nicht nach § 258 InsO.
Das ist ja auch unnötig, da man sich ja (theoretisch) mit allen Gläubigern verglichen, bzw. zwangsverglichen hat.
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Die nicht Anmeldenden gläubiger sind kein Problem da der insolvenzplan ja für alle gläubiger gilt
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Das sehe ich, trotz Einführung des §259a InsO anders.
Der nicht anmeldende Gläubiger ist Akkordstörer. Die im Plan bestimmte Quote ist idR austariert. Wenn dann eine Störung aufkommt, kann der ganze Plan zum kippen gebracht werden. -
Das sehe ich, trotz Einführung des §259a InsO anders.
Der nicht anmeldende Gläubiger ist Akkordstörer. Die im Plan bestimmte Quote ist idR austariert. Wenn dann eine Störung aufkommt, kann der ganze Plan zum kippen gebracht werden.Genauso sehe ich dies auch.
DAher ist die Eröffnung des Planverfahrens im IK-Verfahren (die grundsätzlich zu begrüßen ist) vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung zur Präklusionsklausel betr. bestrittener Forderungen und der BGH-Entscheidung zur Unzulässigkeit "harter Killklauseln" letztlich Makulatur.
Oki, ich erläutere kurz:
"Harte Killklausel" = Gläubiger, die sich nicht am Planverfahren beteiligen, sind raus.
Haben wir früher so gut gefunden, weil insbesondere für Investoren oder den Sponsor einer nachhaltigen Entschuldung Rechtssicherheit herrschen sollte. Da aber wg. 259b InsO der BGH zu Recht der harten Killklausel eine Absage erteilt hat, ist die Sanierung bzw. die faktische RSB qua Plan mit erheblichen Unwägbarkeiten versehen. Dies liegt nunmal daran, dass der Gesetzgeber keine Eier in der Hose hat. Andererseits wird dann über vorgerichtliche Sanierungsverfahren schwadroniert, über Atraktivität des deutschen Insolvenzrechs u.s.w. ohne mal wirklich im überkommenen Recht eine vernünftige Weichenstellung zu geben.
Die Präklusionsklauseln nach BGH ( vgl. http://lexetius.com/2010,2194) sollen noch zulässig sein; dies passt sich aber nicht mehr mit der Rechtslage nach ESUG so überein. Wobei in der genannten Entscheidung der BGH bei seiner sehr formalen Begründung durchaus Recht hat, aber zwingend war das nicht, es hätte sich hier noch eine Hintertür der bedingten Präklusion angeboten.
Was haben wir nun: der Gläubiger, der sich beteiligt, der kann präkludiert werden (wobei ich mal davon ausgehe, dass der BGH diesen Ansatz wohl kaum noch aufrecht erhalten kann); der, der sich nicht beteiligt, kann nicht präkludiert werden.
Oki, der sich nicht beteiligende Gläubiger wäre auf die Quote verwiesen, die ihm im Rahmen der fiktiven Gruppenzuordnung gegeben wäre, aber was bringt das rücksichtlich der Einmalzahlung zur "Regelung der Schulden".
Oki, im Fall der Folgeinsolvenz ließe sich wohl die bereits ausgefolgte Quote anfechtbar zurückholen.....
Allleine die genannte BGH-Entscheidung hat uns schon einige Volten schlagen lassen bei Sanierungen..... . -
Nein, dann ist Ende und dann gibt es keine RSB, was dann problematisch sein kann, wenn nicht alle Gläubiger im Verfahren angemeldet haben. § 289 InsO sieht lediglich die Erteilung bei einer Einstellung nach § 211 InsO vor, nicht nach § 258 InsO.
Aber in § 289 ist die Rede von Verfahrenseinstellung, gem. § 258 wird aber das Verfahren aufgehoben.
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Auch wahr, allerdings müsste sich dann ja auch noch eine WVP anschließen, nebst Abtretung der pfändbaren Bezüge.
Aber warum sollte sich die RSB anschließen? Es ist doch zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern alles geregelt.
Auch käme man zum Dilemma dann, wenn der Plan zwar abgeschlossen ist, jedoch vom Schuldner nicht erfüllt werden kann. Was nutzt dem Gläubiger die Möglichkeit aus dem Plan zu vollstrecken, wenn doch RSB erteilt wird?
Und schließlich, wenn alles nichts mehr hilft, dann versuchen wir es über § 1 InsO, "..eine abweichende Regelung..".
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Auch wahr, allerdings müsste sich dann ja auch noch eine WVP anschließen, nebst Abtretung der pfändbaren Bezüge.
Aber warum sollte sich die RSB anschließen? Es ist doch zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern alles geregelt.
Auch käme man zum Dilemma dann, wenn der Plan zwar abgeschlossen ist, jedoch vom Schuldner nicht erfüllt werden kann. Was nutzt dem Gläubiger die Möglichkeit aus dem Plan zu vollstrecken, wenn doch RSB erteilt wird?
Und schließlich, wenn alles nichts mehr hilft, dann versuchen wir es über § 1 InsO, "..eine abweichende Regelung..".
zutreffender Einwand; mich bringt jedoch die Diskussion bereits auf ein spannendes Plandesign, aber das ist nicht mein Beritt hier im Forum
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