Blanko-Unterschrift

  • Bei manchen Sachen wünscht man sich, man hätte sie nicht gelesen....

    Im Rahmen einer Zwischenverfügung trägt mit der Beratungshelfer vor, die Antragstellerin habe das Formular "blanko" unterzeichnet, er selbst (der Beratungshelfer) habe es eine Woche später ausgefüllt und an das Gericht geschickt. Ausführungen zu einer weiteren Sichtung des Antrags durch die Antragstellerin o.ä. liegen nicht vor.

    Ferner trägt der Beratungshelfer vor, dass dies bei ihm gängige Praxis sei ("in den allermeisten Fällen").

    Die Sache geht jetzt zum Erinnerungsrichter, weil ich der Auffassung bin, dass eine Unterschrift unter einem Blanko-Antrag keinen Erklärungswillen manifestieren kann. Die Antragstellerin versichert mit ihrer Unterschrift die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Formular gemachten Angaben. Zum Zeitpunkt der Unterschrift waren jedoch gar keine Angaben vorhanden (insbesondere zur Person, zur Angelegenheit und zu Vermögen).

    Wie steht ihr dazu? Ein bisschen ist der Fall ja vergleichbar mit dem einer Berliner Anwaltskanzlei, die für "kostenlose Überprüfung der Hartz IV-Bescheide" im Internet warb...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Sehe ich so wie du!
    ist ne Sauerei, die abgestraft gehört.
    a)(verfahrensrechtlich) hat die Person selbst nichts aber auch gar nichts selbst erklärt!
    b)(allgemein) ich schimpf immer mit den leuten, wenn sie blanko unterschreiben, oder das, was sie unterschreiben nicht lesen, oder nicht verstehen und sich nicht erklären lassen

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Für sowas hab ich ein Textbaustein; in deinem Fall muss er etwas abgeändert werden:

    Es liegt ein unzulässiger Beratungshilfeantrag vor, wenn bei einem nachträglichen Beratungshilfeantrag die Angelegenheit nicht eingetragen worden ist.

    Unzulässig ist der Beratungshilfeantrag deshalb, da keine Angelegenheit eingetragen worden ist. Blanko-Beratungshilfeanträge erfüllen nicht den Bestimmheitsgrundsatz und sind als unzulässig zurückzuweisen. Berichtigungsmöglichkeiten wie in der ZPO sind nicht gegeben, da es sich hier um einen nachträglichen Beratungshilfeantrag handelt, ein FamFG-Verfahren vorliegt und ich nicht erkennen kann, auf welchen Sachverhalt ein angeblicher Beratungshilfevertrag zwischen Mandant / Rechtsanwalt abgeschlossen sein soll. Der vorliegende Mangel ist also nicht heilbar.

  • Im Rahmen einer Zwischenverfügung trägt mit der Beratungshelfer vor, die Antragstellerin habe das Formular "blanko" unterzeichnet, ...
    Ferner trägt der Beratungshelfer vor, dass dies bei ihm gängige Praxis sei ("in den allermeisten Fällen").


    Mag ja sein, dass sowas gemacht wird. Das glaube ich sogar. Die Leute machen ja viel Unsinn. Und i.d.R. erfahren wir nichts davon.
    Aber wie blöd ist denn nur dieser "Beratungshelfer" (was das auch sein mag) und posaunt das auch noch rum und teilt das auch noch schriftlich dem Gericht mit? :daemlich Dazu fällt mir echt nichts mehr ein. Da kann man nur zurückweisen.

  • Vielen Dank für eure Meinungen!

    Jetzt hoffe ich mal, dass der Erinnerungsrichter genauso denkt ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Kannst ja mal die Entscheidung dann in juris reinstellen.

    Ich hatte letztens zurückgewiesen, da mir die Unterschrift nur in Kopie vorlag. Hab ich als unzulässig zurückgewiesen... leider keine Erinnerung bekommen, hätte es sonst bei juris reingestellt.

  • Von einer Einstellung bei juris sehe ich ab.

    Ich wurde aufgehoben mit der Begründung, dass es dem rechtsunkundigen Bürger schon nicht zumutbar sei, selbst die Angelegenheit zutreffend einzutragen :mad:
    Kein Wort zu der fehlenden Versicherung der Richtigkeit der Angaben oder Ähnlichem :mad:

    Tauscht jemand mit mir den Erinnerungsrichter?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich wurde aufgehoben mit der Begründung, dass es dem rechtsunkundigen Bürger schon nicht zumutbar sei, selbst die Angelegenheit zutreffend einzutragen :mad: Kein Wort zu der fehlenden Versicherung der Richtigkeit der Angaben oder Ähnlichem :mad:


    :frechheit und :nzfass:

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Mein Erinnerungsrichter hat 2,5 Jahre gebraucht, bis er auf meinem Wissensstand war. Jetzt traue ich mir auch mal bei den simplen Sachen, weniger zu schreiben, statt immer so extrem ausführlich begründen zu müssen...

    Du hast also nicht allein dieses Problem :D

  • Eine Blankounterschrift ist unzweifelhaft wirksam. Was soll wieder dieses "bei BerH gilt das aber nicht"? Im übrigen ist das ständige Herumgemaule über Richter ermüdend. Wenn man was aufgehoben bekommt, ist das halt so. Stichwort richterliche Unabhängigkeit.

  • Eine Blankounterschrift ist unzweifelhaft wirksam. Was soll wieder dieses "bei BerH gilt das aber nicht"?

    Für das Steuerverfahrensrecht ist unstrittig:

    Eine Steuererklärung darf nicht blanko unterschrieben und dem Steuerberater zwecks Erstellung der Steuererklärung zugesandt werden, da der Steuerpflichtige mit seiner Unterschrift gerade die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung versichern soll (§ 150 Abs. 2 AO). Die Blankunterschrift ist unwirksam, da nicht mit dem Zweck des § 150 AO zu vereinbaren.

    Mir fehlt jetzt aber das Wissen, um eine Transferleistung hin zum BerH-Recht vorzunehmen.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Eine Blankounterschrift ist unzweifelhaft wirksam. Was soll wieder dieses "bei BerH gilt das aber nicht"?

    Ok, sie ist also wirksam. Für die Beratungshilfe gilt dann was?

    Ein BerH-Antrag geht bei Gericht ein. Zur Angelegenheit fehlen sämtliche Angaben, das Formular ist ansonsten aber ausgefüllt und mit Belegen zur wirtschaftlichen Situation versehen. Da es laut Patweazles Erinnerungsrichter dem Antragsteller ja unzumutbar ist, die Angelegenheit zutreffend einzutragen, muss ich also ohne diese Angaben nun die Voraussetzungen des § 1 BerHG prüfen.

    - Außergerichtliche Wahrnehmung v. Rechten? Keine Ahnung, aber wird schon.
    - Anderweitige Hilfemöglichkeiten? Hat er ja schließlich versichert, dass es keine gibt.
    - Mutwillig? Aaaach, wird überschätzt, DER bestimmt nicht.
    - Finanzielle Vss.? Liegen wohl vor.

    Tja, dann schicke ich ihm jetzt mal den BerH-Schein. Aber was trage ich als Angelegenheit ein?!? Hmmm, ach, ich schreib' einfach "Für eine Angelegenheit nach Wahl des Antragstellers".

    Toll.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

    3 Mal editiert, zuletzt von Noatalba (31. Mai 2013 um 08:32) aus folgendem Grund: kleine Ergänzung

  • Für das Steuerverfahrensrecht ist unstrittig:

    Eine Steuererklärung darf nicht blanko unterschrieben und dem Steuerberater zwecks Erstellung der Steuererklärung zugesandt werden, da der Steuerpflichtige mit seiner Unterschrift gerade die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung versichern soll (§ 150 Abs. 2 AO). Die Blankunterschrift ist unwirksam, da nicht mit dem Zweck des § 150 AO zu vereinbaren.

    Mir fehlt jetzt aber das Wissen, um eine Transferleistung hin zum BerH-Recht vorzunehmen.

    Wer es trotzdem macht, riskiert ein Strafverf., vgl. BayObLG, 01.03.2002, 4St RR 2/2002.

    Eine Blankounterschrift vor Fertigstellung des Textes ist grds. wirksam, st.Rspr. BGH. Aus dem Schutzzweck (Warnfunktion) der Formvorschrift kann sich ergeben, dass dies nicht zulässig ist, z.B. § 492 BGB, BGH, III ZR 240/04; Bürgschaft, BGH, IX ZR 153/95; Lebensversicherung.

    Ob das hier gilt:gruebel:. Die Versicherung bezieht sich nach dem Gesetz nur auf § 7 BerHG, die wirtsch. sind nur glaubhaft zu machen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover



  • So sieht's aus. Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Vollständigkeit (!) und Richtigkeit (!) seiner Angaben. Sind keine Angaben vorhanden, kann nichts versichert werden.
    Das betrifft neben der Angabe der Angelegenheit
    - die Angabe, dass keine anderweitigen Hilfemöglichkeiten vorhanden sind
    - die Angabe, dass kein Vermögen vorhanden ist (in meinem Fall auch erheblich gewesen)
    - die Angabe, dass noch keine anderweitige rechtliche Beratung in diesem Fall erfolgt ist und Beratungshilfe bislang in dieser Angelegenheit noch nicht bewilligt oder versagt wurde
    - sogar die Angabe der Personalien fällt darunter...
    Wenn mir die Richtigkeit dieser Angaben nicht versichert wird, worauf soll ich meine Entscheidung dann stützen?

    Ich hätte keine Probleme damit gehabt, wenn zumindest ein Fitzelchen als Anhaltspunkt in die Richtung "Der Antragsteller hat vor Versenden das Formular noch einmal überprüft und abgenickt" gekommen wäre.

    Was das Gemecker über Richter angeht:
    Klar sind sie sachlich unabhängig und aufgehoben ist aufgehoben. Darum geht es mir auch gar nicht. Er kann mich ruhig in jeder Sache aufheben, wenn er meint, dass es so richtig wäre - ich werde meine Linie trotzdem beibehalten, denn (und das ist das Problem):
    Die Begründung ist nie überzeugend.

    Mein früherer Erinnerungsrichter hat jeden seiner Beschlüsse (egal, ob er mich aufgehoben oder gehalten hat) in einem solchen Maße begründet, dass ich dadurch teilweise auch meine "Linie" überdacht und geändert habe. Da wusste ich, dass der Richter sich mit dem Fall befasst hat, sich Gedanken gemacht hat und in der Materie drin ist. Außerdem war klar, dass er die gleiche Linie fortführen würde.

    Mein jetziger Richter hingegen begründet die Beschlüsse lari-fari, nicht ansatzweise am Gesetz - und Literatur und Rechtsprechung sind für ihn Fremdwörter. Ihm ist die BerH anscheinend absolut egal. Und sowas ärgert mich - vor allem, wenn es gehäuft vorkommt. Wahrscheinlich kann ich bald dazu übergehen, hier Blanko-Scheine für alles Mögliche zu verteilen, weil ja auch die Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Angaben im Formular ausreicht. Belege? Pfff, wozu denn? Angaben zum Vermögen? Ach, die 10.000,- € auf dem Sparbuch sind doch die Altersvorsorge... :mad:

    Ich glaub, ich sollte mal eine Runde um den Block gehen...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich glaub, ich sollte mal eine Runde um den Block gehen...

    Aber Ausdongeln nicht vergessen! ;)



    Gut, dass du das schreibst - ich glaube, meine Verwaltung wäre von der Idee der selbstbestimmten individuellen Pilotierung der VAZ wenig begeistert ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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