Hallo,
in einem Gewaltschutzverfahren ist Vergleich dahingehend geschlossen worden, daß sich der Antragsgegner verpflichtete, die Antragstellerin 1. nicht mehr zu beleidigen, zu belästigen oder zu bedrohen, 2. keinen Kontakt per Brief, Telefon, SMS mit der Antragsstellerin aufzunehmen.
Zur Vorbereitung einer ZV nach § 890 ZPO haben wir Erteilung der ZV-Klauses beantragt. Diese wurde jedoch nicht erteilt, da "kein vollstreckbarer Inhalt" vorhanden wäre.
Das vom Gegner verlangte Unterlassen ist doch aber aussreichend bestimmt worden??