Vollstreckungsfähiger Inhalt- Klauselerteilung

  • Hallo,
    in einem Gewaltschutzverfahren ist Vergleich dahingehend geschlossen worden, daß sich der Antragsgegner verpflichtete, die Antragstellerin 1. nicht mehr zu beleidigen, zu belästigen oder zu bedrohen, 2. keinen Kontakt per Brief, Telefon, SMS mit der Antragsstellerin aufzunehmen.

    Zur Vorbereitung einer ZV nach § 890 ZPO haben wir Erteilung der ZV-Klauses beantragt. Diese wurde jedoch nicht erteilt, da "kein vollstreckbarer Inhalt" vorhanden wäre.

    Das vom Gegner verlangte Unterlassen ist doch aber aussreichend bestimmt worden??:gruebel:

  • Die Vollstreckung erfolgt so, dass das Verfahrensgericht (Familiengericht) selbst per Beschluss ein Ordnungsgeld verhängt. Dieses wird dann von Amts wegen vom Rechtspfleger des Familiengerichts vollstreckt. Für derartige Beschlüsse wird eine Vollstreckungsklausel nicht benötigt. Die Vollstreckung erfolgt praktisch von Amts wegen, wenn dem Gericht bekannt wird, dass man sich nicht an die gerichtlichen Anweisungen hält.

    Die Angabe, dass kein vollstreckungsfähiger Inhalt vorliegt, ist natürlich falsch. Duldungen/ Unterlassungen sind immer vollstreckungsfähig.

  • Also kann ich bei Verstößen bei Gericht den Antrag auf Erlaß eines Ordnungsgeldbeschlusses ohne Vorlage der Klausel beantragen.
    Danke und Grüße

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