Erbscheinsantrag nur Angabe befreiter Vorerbe

  • Hallo,

    meine Erblasserin hat drei Kinder hinterlassen. Das Kind X hat sie zum befreiten Vorerben eingesetzt. Der Vorerbe ist mit dem Vermächtnis beschwert, dass sämtliches Barvermögen und Kontovermögen an die Enkel X, Y, z zu zahlen ist. In zwei weiteren Testamenten hat die Erblasserin zahlreichen Schmuck und diverse Haushaltsgegenstände an die ganze Familie (Kinder, Enkel, Urenkel, Schwiegersöhne) verteilt. Der Schmuck soll nicht sehr werthaltig sein.
    Der Sohn X will nun einen Erbscheinsantrag stellen. Wie würdet Ihr den aufnehmen, X als Alleinerbe? Die Anwendung von § 2014 halte ich für nicht zutreffend. Wer wäre dann Nacherbe (die Geschwister des X oder die Enkel?)?

    Edit:
    Ich nehme mal an, das Thema sollte hier in den Nachlassbereich. Daher verschoben.
    Ulf, Admin

  • mmh... es ist zunächst der wahre Wille der Erblasserin zu erforschen, wenn das nichts hilft: ges. Auslegungsregeln heranziehen. Warum du § 2104 BGB dabei von vornherein für nicht einschlägig hältst, ist mir nicht ganz klar.

    Wenn der Sohn X meint, Vorerbschaft sei nicht angeordnet, mag er das im Rahmen der ES-Stellung näher begründen. Du wirst schließlich die übrigen Beteiligten zu ES-Antrag anhören und kannst dir dann evtl. ein klareres Bild machen.

  • Da die beiden anderen Kinder nicht als Erben eingesetzt wurden, liegt nach meiner Ansicht die Annahme eher fern, dass gerade diese beiden Kinder Nacherben sein sollen. Nacherben dürften vielmehr die Abkömmlinge des Vorerben X sein, was dazu führt, dass die beiden anderen Kinder "ganz normal" pflichtteilsberechtigt sind (ggf. unter Anrechnung der ihnen zugewandten Vermächtnisse nach § 2307 BGB). Dass X selbst mindestens sein Pflichtteil verbleibt, ist durch § 2318 Abs.3 BGB sichergestellt.

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