Unterwerfung und Klausel

  • Bleibt die entscheidende Frage, ob wir diesen Mangel ( fehlerhafte Klausel ) beachten müssen oder nicht:gruebel:

    ..
    ich denke schon, sonst würde unsere Tätigkeit als Vollstreckungsgericht doch "ad absurdum" führen...
    ich habe es so noch in Münsterifel gelernt, wir prüfen vorab die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen, gem. § 750 Abs.1 ZPO. Diese beinhalten bekanntlich " Titel, Klausel, Zustellung" ......:daumenrau

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    1. Korinther 16,14

  • Ich würde gern dieses Thema nochmal aufgreifen.

    Ich habe eine Grundschuldbestellungsurkunde und nur der künftige Eigentümer unterwirft sich gemäß § 800 ZPO der dinglichen Zwangsvollstreckung. Die Klausel wurde sofort (also vor Eigentumsübergang erteilt). Es steht in der Urkunde nicht, dass auf den Nachweis des Eigentumsübergangs verzichtet wird.

    Habe ich als Vollstreckungsgericht das Recht diese Klausel zu beanstanden ?

  • Für die Eintragung der Grundschuld hätte sich aber eigentlich auch der damalige Eigentümer unterwerfen müssen.

    JA, beanstanden.
    Meine Verfügung dazu:
    „Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde wegen des dinglichen Anspruchs aus dem vor Eigentumswechsel eingetragenen Grundpfandrechts findet dann gegen die bisherigen Eigentümer statt. Durch den neuen Eigentümer ist in der Urkunde Unterwerfung wegen des künftigen (dinglichen) Anspruchs gegen ihn aus dem Grundpfandrecht erfolgt. Gegen den neuen Eigentümer kann die Urkunde erst nach Entstehen des Anspruchs gegen ihn vollstreckbar ausgefertigt werden. Für die Erteilung dieser vollstreckbaren Ausfertigung muss der Eigentumswechsel nachgewiesen sein (§726 Abs. 1 ZPO)“, Stöber, ZVG, 19. Auflage, § 15 Rn. 40.17a.
    Es bedarf daher der Vorlage einer Urkunde mit Vollstreckungsklausel gegen den jetzigen Eigentümer, die nach dem (Datum Eigentumswechsel) erteilt ist.
    Die Zustellung ist gem. § 750 Abs. 1 ZPO nachzuweisen.

  • Die Grundschuld wurde erst nach Eigentumsübertragung im Grundbuch eingetragen.

    Viele Dank für den Verfügungstext, so ähnlich habe ich es dem Gläubiger auch schon geschrieben. Er bezieht sich nun auf den Beschuss vom BGH vom 01.02.2017 VII ZB 22/16. Danach darf das Vollstreckungsgericht nicht prüfen, ob die Klausel erteilt werden durfte.
    Ich bin mir nicht sicher, ob der Beschluss auf meine Fall anwendbar ist.

    Also die Klausel durfte nicht erteilt werden. Aber darf ich dies beanstanden ?

  • 45 ist verstehe deine Frage leider nicht ganz.

    Der Sachverhalt ist so:
    Der Käufer hat sich in der Grundschuldbestellungsurkunde der dingl. Vollstreckung gemäß § 800 ZPO unterworfen. In der Urkunde befindet sich kein Verzicht auf den Nachweis des Eigentumsübergangs. Die Grundschuld wurde erst nach Eigentumsübertragung im GB eingetragen. Die Klausel wurde jedoch sofort (also vor Eigentumsübertrag) erteilt.
    Ich bin der Meinung, dass die Klausel zu dem Zeitpunkt nicht erteilt werden durfte, weil der Käufer noch nicht Eigentümer war und auch nicht auf den Nachweis des Eigentumsübergangs verzichtet hat ( § 726 ZPO wurde nicht beachtet).
    Ich den Gläubiger aufgefordert eine neue Klausel nebst Zustellung vorzulegen.

    Der Gläubiger ist jedoch der Meinung, dass das Vollstreckungsgericht nicht prüfen darf, ob die Klausel erteilt werden durfte. Er verweist auf das oben angegebene Urteil des BGH`s. Die Zwangsversteigerung soll doch nun angeordnet werden.


    Ich überlege, ob ich die Zwangsversteigerung aufgrund einer offensichtlich falsch erteilten Klausel anordnen kann.

  • siehe aber auch BGH, 30.03.2017 - V ZB 84/16
    mit der Diskussion (Un)zulässigkeit des "Nachweisverzichts" im Hinblick auf § 1193 II S.2 BGB n.F.?, wo der BGH dann doch wieder dem Vollstreckungsgericht die Prüfung von Kündigung und Wartefrist auferlegt

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