Kindesunterhalt aufrund Versäumnisurteil

  • Das Arbeitseinkommen eines Schuldners wurde zugunsten der Ex (ja, die Ex ist Gläubigerin, nicht die Kinder) wegen Unterhaltsrückständen und laufenden Unterhaltsforderungen für vier Kinder gepfändet. Es bestehen erhebliche Unterhaltsrückstände.

    Jetzt kommt die inzwischen volljährige Tochter und will ihren Unterhalt, bzw. 1/4 des pfändbaren Betrages für sich haben, weil sie nicht mehr bei der Mutter lebt und die Mutter ihr nichts zahlt.

    Grundsätzlich habe ich ja nur die Pfändung zu beachten und in der steht die Mutter als Gläubigerin drin.

    Selbst wenn die Tochter eine Teilumschreibung des Titels bekommt, verpflichtet mich das nicht, einen Teil des pfändbaren Betrages an die Tochter zu zahlen.

    Wäre es überhaupt möglich, dass die Tochter zumindest teilweise Gläubiger der Pfändung wird?

  • Der Tenor des Titels beruht wahrscheinlich auf § 1629 III 1 BGB. Bei einer (erneuten) Vollstreckung müsste das Kind den Titel zuvor umschreiben lassen.
    Aus Sicht des Arbeitgebers stimme ich Dir zu: Ansprüche der Tochter sind unbeachtlich.

  • Danke!

    Die Sache ist sehr kompliziert.

    Die Mutter müsste auf die Vollstreckung der Unterhaltsforderungen der Tochter ab Volljährigkeit verzichten und die Tochter neu pfänden. Wegen der hohen Rückstände, die zu der Pfändung noch bestehen würde sie dann aber nur Geld bekommen, wenn der unpfändbare Betrag für die erste Pfändung vermindert wird, also 1/4 des Mehrbetrages (für die Tochter).

    Bin mal gespannt, ob der Anwalt das alles so hinbekommt.

  • Grundsätzlich ist nach rechtsprechung unserer Abteilungsrichter bei Prozessstandschaft folgendes zu beachten.

    Das Vollstreckungsverfahren ist stark formalisiert. Der Gesetzgeber hat den Organen jeweils nur die Prüfung bestimmter Umstände aufgegeben, die regelmäßig leicht feststellbar sind. Der vollstreckbare Anspruch wird durch die vollstreckbare Ausfertigung des Titels bescheinigt, dessen inhaltliche Richtigkeit das Vollstreckungsorgan nicht untersuchen darf.Materiell-rechtliche Einwendungen/Aspekte haben alle Vollstreckungsorgane also grundsätzlich nicht zu untersuchen (Musielak/Lackmann ZPO 6. Aufl. Vorb. § 704 Rn. 14). Der Titel nebst Klausel weist die Vollstreckungsgläubigerin als Gläubigerin im Sinne des § 750 ZPO aus. Bei einer Vollstreckung eines Titelgläubigers, der den Titel in gesetzlicher Prozessstandschaft nach § 1629 Abs 3 BGB erstritten hat, kann der Schuldner die zwischenzeitlich eingetretene Beendigung der Prozessstandschaft nur mit der Vollstreckungsgegenklage gem § 767 ZPO geltend machen - nicht mit er Klauselerinnerung gem § 732 ZPO oder der Vollstreckungserinnerung gem § 766 ZPO (vgl. OLG München FamRZ 1990, 653; OLG Köln FamRZ 1985, 626/627; Zöller/Herget ZPO 28. Aufl. § 767 Rn. 12 "Prozessführungsbefugnis"; Musielak/Lackmann ZPO 7. Aufl. § 767 Rn. 25)

  • Was haltet Ihr von § 850 g ZPO? Volljähriges Kind kann ja nach Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel selbst einen PfÜB beantragen und in diesem, dass es 1/4 des Mehrbetrages erhält. Zugleich muss es in dem anderen Verfahren einen Antrag nach § 850 g ZPO stellen, so, dass die Kindesmutter nur 3/4 des Mehrbetrages erhält, den Rest der Schuldner, der diesen Teil aber sogleich wieder an das Kind auf Grund des neuen PfÜBs abgeben muss.

    Ich habe auch schon daran gedacht an die analoge Anwendung von § 775 Nr. 1 ZPO. Der Rechtspfleger stellt mit Beschluss die Rechtsnachfolge von der Mutter an das Kind fest. Die Vollstreckbarkeit zugunsten der Mutter ist damit insoweit beseitigt. Der PfÜB kann i.V.m. § 776 ZPO insoweit aufgehoben werden, als Unterhaltsansprüche des volljährigen Kindes ab seiner Volljährigkeit betroffen sind. Zugleich muss das volljährige Kind aber selbst pfänden und wohl auch einen Antrag nach § 850 g stellen, damit die Mutter nicht etwa nun (statt 4/4) 3/3 des Überschussbetrages bekommt, sondern nur 3/4.
    Letzlich kann das ja alles in einen Antrag, es kann auch der Rechtspfleger in einem Beschluss entscheiden.

  • Was haltet Ihr von § 850 g ZPO? Volljähriges Kind kann ja nach Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel selbst einen PfÜB beantragen und in diesem, dass es 1/4 des Mehrbetrages erhält. Zugleich muss es in dem anderen Verfahren einen Antrag nach § 850 g ZPO stellen, so, dass die Kindesmutter nur 3/4 des Mehrbetrages erhält, den Rest der Schuldner, der diesen Teil aber sogleich wieder an das Kind auf Grund des neuen PfÜBs abgeben muss.

    Ich habe auch schon daran gedacht an die analoge Anwendung von § 775 Nr. 1 ZPO. Der Rechtspfleger stellt mit Beschluss die Rechtsnachfolge von der Mutter an das Kind fest. Die Vollstreckbarkeit zugunsten der Mutter ist damit insoweit beseitigt. Der PfÜB kann i.V.m. § 776 ZPO insoweit aufgehoben werden, als Unterhaltsansprüche des volljährigen Kindes ab seiner Volljährigkeit betroffen sind. Zugleich muss das volljährige Kind aber selbst pfänden und wohl auch einen Antrag nach § 850 g stellen, damit die Mutter nicht etwa nun (statt 4/4) 3/3 des Überschussbetrages bekommt, sondern nur 3/4.
    Letzlich kann das ja alles in einen Antrag, es kann auch der Rechtspfleger in einem Beschluss entscheiden.

    Genau so habe ich es dem Bevollmächtigten des Kindes empfohlen. Der unpfändbare Betrag für die Pfändung zugunsten des Kindes müsste dann ohne Mehrbetrag festgesetzt werden, weil es sonst das Viertel, dass man zuerst der Mutter abknöpfen muss (also für die Mutter xxx,yy € zuzüglich 1/4 des MB) nicht erhalten würde.

    Ob der das richtig verstanden hat, wage ich aber zu bezweifeln. Er will sich mit dem Bevollmächtigten der Mutter in Verbindung setzen (und das sagt mir, dass er es nicht richtig verstanden hat). Mal sehen was dabei raus kommt.

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