Keine Zusammenrechnung Arbeitseinkommen mit Sozialleistungen bei Bedarfsgemeinschaft

  • Haben die beiden anderen denn auch eigene Einkünfte? Das Kind hat ja z.B. Kindergeld, das auf seinen Bedarf angerechnet wird und schon deckt Papi nur noch anteilig. Und die Ehefrau?

    Frau hat EUR 200,00 Einkommen....


  • Ich verstehe die ganze Berechnungsweise nicht :( Keine Ahnung, ob ich den Antrag stellen soll oder nicht. Wahrscheinlich wird der Rechtspfleger sich über einen solchen Antrag aufregen.

    Solche Anträge sind mir die liebsten. :teufel:

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti


  • Ich verstehe die ganze Berechnungsweise nicht :( Keine Ahnung, ob ich den Antrag stellen soll oder nicht. Wahrscheinlich wird der Rechtspfleger sich über einen solchen Antrag aufregen.

    Solche Anträge sind mir die liebsten. :teufel:

    Und wie würdest du bei einem solchen Antrag reagieren?

  • Haben die beiden anderen denn auch eigene Einkünfte? Das Kind hat ja z.B. Kindergeld, das auf seinen Bedarf angerechnet wird und schon deckt Papi nur noch anteilig. Und die Ehefrau?

    Frau hat EUR 200,00 Einkommen....

    Und wie viel bekommt sie dann insgesamt noch vom Amt dazu?

    Davon würde ich jetzt für beide U-Berechtigten abhängig machen, ob sie rauszurechnen sind oder nicht.

    Aus dem Einkommen des Papis wird ja nur so viel auf die beiden anderen umgelegt, bis deren Bedarf gedeckt ist.

  • Haben die beiden anderen denn auch eigene Einkünfte? Das Kind hat ja z.B. Kindergeld, das auf seinen Bedarf angerechnet wird und schon deckt Papi nur noch anteilig. Und die Ehefrau?

    Frau hat EUR 200,00 Einkommen....

    Und wie viel bekommt sie dann insgesamt noch vom Amt dazu?

    Davon würde ich jetzt für beide U-Berechtigten abhängig machen, ob sie rauszurechnen sind oder nicht.

    Aus dem Einkommen des Papis wird ja nur so viel auf die beiden anderen umgelegt, bis deren Bedarf gedeckt ist.

    SGB II AUfteilung:

    1. Schuldner EUR200,00
    2. Ehefrau EUR200,00
    3.Kind EUR100,00

    Ich würde Mutter und Kind weiterhin selbstverständlich als Unterhaltsberechtigte weiterberücksichtigen.

  • Wenn das - außer Kindergeld - sonst keine Einkünfte sind, würde ich die Finger vom Antrag lassen bei dieser Konstellation.

  • Wenn das - außer Kindergeld - sonst keine Einkünfte sind, würde ich die Finger vom Antrag lassen bei dieser Konstellation.

    Auch dann, wenn das Einkommen des Schuldners+ sein ALG II Anteil unter Berücksichtigung von 2 Unterhaltsverpflichtungen zu Pfändungsbeträge führt?

  • Wenn das - außer Kindergeld - sonst keine Einkünfte sind, würde ich die Finger vom Antrag lassen bei dieser Konstellation.

    Auch dann, wenn das Einkommen des Schuldners+ sein ALG II Anteil unter Berücksichtigung von 2 Unterhaltsverpflichtungen zu Pfändungsbeträge führt?

    Wohnkosten und alles sind auch schon berücksichtigt und von seinem Geld "bezahlt"? :gruebel:

    Ich mag solche Anträge nicht stellen. :cool:

  • Wenn das - außer Kindergeld - sonst keine Einkünfte sind, würde ich die Finger vom Antrag lassen bei dieser Konstellation.

    Auch dann, wenn das Einkommen des Schuldners+ sein ALG II Anteil unter Berücksichtigung von 2 Unterhaltsverpflichtungen zu Pfändungsbeträge führt?

    Wohnkosten und alles sind auch schon berücksichtigt und von seinem Geld "bezahlt"? :gruebel:

    Ich mag solche Anträge nicht stellen. :cool:

    Klar, Miete Heizkosten usw....alles berücksichtigt.

    Schön wäre es sagen zu können: Bei aufstockenden SGB II Leistungen keine Zusammenrechnung und fertig.

    Mit welcher Begründung könnte der Rechtspfleger meinen Antrag zurückweisen, falls ich mich dazu entscheide?

  • Das lass doch sein Problem sein. :strecker

    Du begründest, dass der Bedarf mit seinem EK für alle gedeckt ist, dass er für sich daneben noch einen Betrag bekommt, bei Zusammenrechnung bliebe trotz 2 U-Pflichten noch was übber.... und dann muss das Gericht aus der Deckung kommen. Der Schuldner muss ja auch noch gehört werden und der wird sagen: Brauch ich alles.

  • Erheiternd und zugleich verwirrend eure Konversation.

    Aber macht mal. Und vielleicht ist ja noch etwas Zeit vorher, sich den § 850e ZPO anzuschauen.
    Und auch die zitierte BGH-Entscheidung bis zum Ende zu lesen.

    Und dann dürften die nachstehenden zielführend einfach zu beantworten sein:
    1. Arbeitseinkommen und Sozialleistung gepfändet?
    2. Zusammenrechnung überhaupt rechtlich zulässig?
    Zugabe. Was ist denn der Sinn der Sozialleistungszahlung und der einer Bedarfgemeinschaft?

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  • Wenn das - außer Kindergeld - sonst keine Einkünfte sind, würde ich die Finger vom Antrag lassen bei dieser Konstellation.

    Wohnkosten und alles sind auch schon berücksichtigt und von seinem Geld "bezahlt"? :gruebel:

    Ich mag solche Anträge nicht stellen. :cool:

    Das lass doch sein Problem sein. :strecker

    (...) .... und dann muss das Gericht aus der Deckung kommen.


    Der Meiungswandel geht hier schneller als das Sockenwechseln, respekt.

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Gar nicht wahr. :D

    Die letzte Antwort bezieht sich doch nur drauf, wenn der Antrag tatsächlich gestellt werden soll. Ändert nix an meiner Meinung, dass ich ungern solche Anträge stelle. Wenn sie gestellt werden (müssen), muss halt der Rpfl. entscheiden.

  • Erheiternd und zugleich verwirrend eure Konversation.

    Aber macht mal. Und vielleicht ist ja noch etwas Zeit vorher, sich den § 850e ZPO anzuschauen.
    Und auch die zitierte BGH-Entscheidung bis zum Ende zu lesen.

    Und dann dürften die nachstehenden zielführend einfach zu beantworten sein:
    1. Arbeitseinkommen und Sozialleistung gepfändet?
    2. Zusammenrechnung überhaupt rechtlich zulässig?
    Zugabe. Was ist denn der Sinn der Sozialleistungszahlung und der einer Bedarfgemeinschaft?

    Erheiternd in der Tat :) Schöner wäre allerdings eine Finalisierung.
    Meine Entscheidung: Kein Antrag auf Zusammenrechnung bei Einkommen + aufstockenden Leistungen. Fertig.

  • Sieh's doch mal andersrum: Wenn Zusammenrechnung beschlossen werden würde, käme der Schuldner her und würde Antrag nach §850 f ZPO stellen,da sein sozialhilferechtlicher Bedarf bei Abführung eines pfändbaren Betrages nicht mehr gedeckt wäre. Insofern halte ich die Stellung eines Zusammenrechnungsantrages nicht für sinnvoll.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Wenn das so einfach wäre.... wie gesagt, ich hab meiner Schuldnerin bei 950 € netto (arm gerechnet auf 650 € dank irgendwelcher Pauschalen und Freibeträge für Berufstätige) und 150 € ALG II auch was abgeknöpft. Da fragt man sich dann schon, wozu Sozialleistungen gut sein sollen.... :confused:

    Sie hat´s nicht auf einen Antrag ankommen lassen, sondern gezahlt, weil ich gesagt hab, ich würde den Antrag stellen.

    Habe aber auch gesagt, dass ich keine Ahnung habe, wie das Gericht entscheidet. Sie hatte dann Befürchtungen, dass ALG II ganz gestrichen werden würde und sie dann weniger haben würde, als wenn sie mir den pfändbaren Betrag überwiese.

    Bei einer alleinstehenden Schuldnerin hätte ich da keine Bedenken gehabt. Bei einer Familie schon... weil da ja das gesamte Einkommen auf alle umgelegt wird.

  • Sieh's doch mal andersrum: Wenn Zusammenrechnung beschlossen werden würde, käme der Schuldner her und würde Antrag nach §850 f ZPO stellen,da sein sozialhilferechtlicher Bedarf bei Abführung eines pfändbaren Betrages nicht mehr gedeckt wäre. Insofern halte ich die Stellung eines Zusammenrechnungsantrages nicht für sinnvoll.

    Genau das :)
    Für mich Thema durch. Danke an alle Beteiligten :)

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