Doch: Gegenüberzustellen ist der Berechungswert aus der Gesamtmasse einschließlich der Bruttoerlöse aus der Verwertung der Absonderungsrechte und der Berechnungswert aus der um den Sachwert geminderten, aber um Kostenbeiträge und Umsatzsteuer erhöhten Restmasse.
Führt das nicht zu einer Doppelberücksichtigung der Kostenbeiträge wie in BGH IX ZB 157/05 v. 23.10.2008?