Berechnung Vergütung bei Absonderungsrechten § 1 II 1 InsVV

  • Doch: Gegenüberzustellen ist der Berechungswert aus der Gesamtmasse einschließlich der Bruttoerlöse aus der Verwertung der Absonderungsrechte und der Berechnungswert aus der um den Sachwert geminderten, aber um Kostenbeiträge und Umsatzsteuer erhöhten Restmasse.


    Führt das nicht zu einer Doppelberücksichtigung der Kostenbeiträge wie in BGH IX ZB 157/05 v. 23.10.2008?

  • Doch: Gegenüberzustellen ist der Berechungswert aus der Gesamtmasse einschließlich der Bruttoerlöse aus der Verwertung der Absonderungsrechte und der Berechnungswert aus der um den Sachwert geminderten, aber um Kostenbeiträge und Umsatzsteuer erhöhten Restmasse.


    Führt das nicht zu einer Doppelberücksichtigung der Kostenbeiträge wie in BGH IX ZB 157/05 v. 23.10.2008?

    N E I N

    weil, wie gesagt, die Grundstücksproblematik wir hier herauslassen wollen und IX ZB 157/05 eine solche ist. Auch die Entscheidung IX ZB 169/11 behandelt nicht anderes, was man aber nur erkennt, wenn man die Entscheidung auseinandernimmt. Das ist in sich ja stimmig: Im Gesetz ist die Verwertung des Grundstücks nicht, was die Kostenbeteiligung angeht, geklärt. Folglich ist die gezahlte Massebeteiligung bereits eine Tätigkeitsvergütung (und Erfolgsvergütung), so dass der IV eine Günstigkeitsprüfung machen muss, IX ZB 141/11.

    Aber warum ist ist es ansonsten anderster?

    Ist der IV zur Verwertung des Sicherungsgutes berechtigt und führt diese durch, erhält die Masse die FK, welche die Berechnungsmasse erhöht. Gleichzeitig kann er, weil er die Verwertung durchgeführt hat, eine Sondervergütung verlangen. Dies ist aber keine Doppelvergütung wie bei einem Grundstück, da:
    der IV nämlich nach § 170 II InsO den Gegenstand auch dem Gläubiger zur Verwertung überlassen kann. Trotzdem bekommt die Masse die FK, welche die Berechnungsmasse erhöht, nur eben keine Sondervergütung, weil dies ja an eine Verwertungshandlung des IV anknüpft, § 1 II Nr. 1 S. 1 InsVV. Folglich wird hier nichts doppelt vergütet.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der BGH hat das Vergütungsrecht in's "chaos" gestürzt ! Das ging schon mit der Einbeziehungs-hulla-hopp-nichteinbeziehungs-Entscheidung zu den Absonderungsrechten los. Dann hat der BGH irgendwelche Vergleichsrechnungen eingeführt.
    Dann wird das ganze noch lustig, da - zwar zurecht - die rückfließende UST aus der Vergütung miteinzufließen hat -.
    Aber wenn der Verwalter Zuschläge ohne Ende unter Einbeziehung von Zusatzschuschlägen aus Unternehmensfortfühungen beantragt hat, bedarf es hinsichtlich der Wertermittlung bezüglich der UST schon wieder einer Rückrechnung, sowohl in Bezug auf Beanstandung der Berechnungsgrundlage als auch der Zuschläge, die wiederum auf die Erhöhung der UST auf die Berechnungsgrundlage der Vergütung durchschlägt.
    Demnächst werde ich wohl einen Finanzmathematiker zu der Berechnung meiner Festsetzungsalternativen zur gutacherlichen Stellungnahme heranziehen......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Also beim Grundstück, wo sich der Verwalter tatsächlich bemühen muss, damit die Masse Feststellungskosten erhält, kommt eine kumulative Berücksichtigung nicht in Frage.
    Bei beweglichem Anlagevermögen, für das der Verwalter die FK für die Masse bekommt, ob er verwertet oder es lässt, ist das jedoch ok.

    Ich brauch' wohl noch etwas, bis mir der Sinn klar wird.

  • Ist der IV zur Verwertung des Sicherungsgutes berechtigt und führt diese durch, erhält die Masse die FK, welche die Berechnungsmasse erhöht. Gleichzeitig kann er, weil er die Verwertung durchgeführt hat, eine Sondervergütung verlangen. Dies ist aber keine Doppelvergütung wie bei einem Grundstück, da: der IV nämlich nach § 170 II InsO den Gegenstand auch dem Gläubiger zur Verwertung überlassen kann. Trotzdem bekommt die Masse die FK, welche die Berechnungsmasse erhöht, nur eben keine Sondervergütung, weil dies ja an eine Verwertungshandlung des IV anknüpft, § 1 II Nr. 1 S. 1 InsVV. Folglich wird hier nichts doppelt vergütet.



    Anhand eines Beispiels muss ich das nochmals aufgreifen:

    Bei der Verwertung fällt keine Umsatzsteuer an.

    Verwertung Immobilie: 1.000.000,00 EUR, vollständig belastet, pauschale Massebeteiligung 20.000,00 EUR zzgl. 3.800,00 EUR Umsatzsteuer
    Verwertung Anlagevermögen: 500.000,00 EUR, vollständig belastet, 4 % Feststellung = 2.000,00 EUR, 5 % Verwertung = 2.500,00 EUR zzgl. 475,00 EUR Umsatzsteuer
    Verwertung unbelastetes Vermögen 100.000,00 EUR

    Wert des unbelasteten Vermögens zzgl. der Kostenbeiträge nach § 171 InsO:

    100.000,00 EUR + 20.000,00 EUR + 4.500,00 EUR = 124.500,00 EUR

    Es ergibt sich nach § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von 21.465,00 EUR.

    Wert des Vermögens ohne Drittrechte:

    1.000.000,00 EUR + 500.000,00 EUR + 100.000,00 EUR = 1.600.000,00 EUR

    Es ergibt sich nach § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von 59.750,00 EUR.

    Die Differenz aus beiden Vergleichswerten beträgt 38.285,00 EUR. 50 % der zur Masse geflossenen Feststellungsbeiträge OHNE Immobilien: 1.000,00 EUR.

    Daher wäre das 'kleine' Berechnungsergebnis in Höhe von 21.465,00 EUR um 1.000,00 EUR zu erhöhen.

    Es ergibt sich somit bei Wahl der Sondervergütung eine Regelvergütung in Höhe von 22.465,00 EUR.

    Ist das so richtig?

  • Anhand eines Beispiels muss ich das nochmals aufgreifen:

    Verwertung Anlagevermögen: 500.000,00 EUR, vollständig belastet, 4 % Feststellung = 2.000,00 EUR, 5 % Verwertung = 2.500,00 EUR zzgl. 475,00 EUR Umsatzsteuer

    Ist das so richtig? Entweder 50.000 EUR Erlös oder aber 4%= 20.000 und 5% = 25.000 EUR, die Ust, wird man wohl mitschleppen müssen, ist allerdings ein abgeschlossenes Kapitel.

    Und dann muss man sich wegen der FK der Immobilie noch entscheiden, entweder in die Berechnungsgrundlage, was gelinde gesagt Geldverschwendug wäre, oder aber Berücksichtigung bei der Sondervergütung.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • [TABLE='width: 500']

    [tr][td]

    Gegenstand

    [/td][td]

    Wert

    [/td][td]

    Berechnungsgrundlage

    [/td][td]

    Feststellungskosten

    [/td][/tr][tr][td]

    Immobilie

    [/td][td]

    1.000.000

    [/td][td]

    3.800

    [/td][td]

    20.000

    [/td][/tr][tr][td]

    Maschinen

    [/td][td]

    500.000

    [/td][td]

    20.000+25.000+4.750

    [/td][td]

    20.000

    [/td][/tr][tr][td]

    freies Vermögen

    [/td][td]

    100.000

    [/td][td]

    100.000

    [/td][td][/td][/tr][tr][td][/td][td][/td][td][/td][td][/td][/tr][tr][td]

    Summe

    [/td][td]

    1.600.000

    [/td][td]

    153.550

    [/td][td]

    40.000

    [/td][/tr][tr][td][/td][td][/td][td][/td][td][/td][/tr][tr][td]

    Regelsatz

    [/td][td]

    59.750

    [/td][td]

    23.489,50

    [/td][td][/td][/tr][tr][td]

    Differenz

    [/td][td]

    36.260,50

    [/td][td][/td][td]

    Hälfte: 20.000< 36.260,50

    [/td][/tr][tr][td]

    Ergebnis

    [/td][td][/td][td]

    43.489,50

    [/td][td][/td][/tr]


    [/TABLE]

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • Du hast Recht, ich hatte den BAV-Wert nochmal geändert.

    In die 'kleine' Berechnungsgrundlage gehen die pauschalen 20.000 der Immobilie nicht ein, auch nicht als 4/9. Beim Abgleich der zur Masse geflossenen Feststellungskosten aber zu 100 %. Das ist mir noch nicht klar; woraus ergibt sich das?

  • Das ergibt sich daraus, dass der schlaue Verwalter:

    a.) Die Günstigkeitsprüfung vor Einreichung des Vergütungsantrages durchgeführt hat, IX ZB 141/11.

    b.) Der Verwalter für die Masse Feststellungskosten in Höhe von 20.000 EUR reklamiert hat, um so nicht in die Problematik einer 4/9 - Regelung zu kommen oder sonst. Entsprechend sind ist nur Umsatzsteuer aus den FK als Massemehrung verbucht. Die 4/9 - Regelung halte ich sowieso für problematisch. Was ist denn, wenn 4/9 mehr sind als 4% des Verwertungserlöses? Das wäre ja dann schon fast eine unzulässige Vergütungsvereinbarung.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das ergibt sich daraus, dass der schlaue Verwalter:

    a.) Die Günstigkeitsprüfung vor Einreichung des Vergütungsantrages durchgeführt hat, IX ZB 141/11.

    b.) Der Verwalter für die Masse Feststellungskosten in Höhe von 20.000 EUR reklamiert hat, um so nicht in die Problematik einer 4/9 - Regelung zu kommen oder sonst. Entsprechend sind ist nur Umsatzsteuer aus den FK als Massemehrung verbucht. Die 4/9 - Regelung halte ich sowieso für problematisch. Was ist denn, wenn 4/9 mehr sind als 4% des Verwertungserlöses? Das wäre ja dann schon fast eine unzulässige Vergütungsvereinbarung.

    Günstigkeitsprüfung = Entscheidung, ob Einbezug oder Sondervergütung?

    Wenn nicht eindeutig definiert ist, welcher Teil der pauschalen Massebeteiligung für die Feststellung sein soll, können max. 4/9 der Pauschale als Feststellungskosten Beitrag angesehen werden. Dazu hatte ich mal eine Quelle, finde sie aber gerade nicht.
    Bei Immobilien wäre es grundsätzlich unproblematisch, ob 4/9 > 4 % des Verwertungserlöses. Beim BAV könnte man zusätzlich eine Begrenzung auf max. 4 % des Verwertungserlöses annehmen.

  • Teil des belasteten Vermögens waren umfangreiche Altforderungen >> 1 Mio. EUR. Die Bank hat nach Eröffnung auf die Absonderungsrechte verzichtet, obwohl diese erkennbar werthaltig (Körperschaften des öffentlichen Rechts) waren und nur eine Quote <10 % im Raum stand.

    1) Was könnte der Hintergrund für den Verzicht sein?
    2) Wird bei der Vergleichsrechnung (kleine Berechnungsgrundlage) so getan, als existierte die Forderungsabtretung nicht?

  • Wer kann es wissen ?

    U.U. ist das Absonderungsrecht nicht anfechtungsfest erlangt worden ? Und bloß weil der Anspruch sich gegen eine KdöR richtet, muss sie noch nicht werthaltig sein, Schlechtleistung, Gegenforderung. Was §§ 404 - 407 BGB so hergeben. :nixweiss:

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  • Wer kann es wissen ?

    U.U. ist das Absonderungsrecht nicht anfechtungsfest erlangt worden ? Und bloß weil der Anspruch sich gegen eine KdöR richtet, muss sie noch nicht werthaltig sein, Schlechtleistung, Gegenforderung. Was §§ 404 - 407 BGB so hergeben. :nixweiss:

    Dann hat die Bank halt schlafen lassen. So gibt's Krümel anstelle von Broten.

    Wird bei der Vergleichsrechnung jetzt so getan, als hätte es die Forderungsabtretung nicht gegeben?

  • Hallo,
    ich muss mich gerade ebenfalls mit dieser Problematik befassen und bin dabei auf den Hamburger Kommentar (5. Auflage, § 1 InsVV) gestoßen. Kann es sein, dass sich der Verfasser unter Randnummer 18 und 19 widerspricht? Unter Randnummer 18 stellt er die Berechnung dar. Dabei rechnet er die Sondervergütung auf die Staffelvergütung, die anhand der Masse inkl. Feststellungskosten errechnet worden ist. Unter Randnummer 19 verweist er auf den BGH und darauf, dass die Sondervergütung nur zugebilligt werden kann, wenn der zur Masse vereinnahmte Kostenbetrag nicht schon bei der Berechnungsgrundlage berücksichtigt wurde. :confused::confused::confused:
    Gibt es neben dem Kommentar von Graeber|Graeber noch weitere zitierbare Kommentare oder Rechtsprechung, die sich für eine unterschiedliche Handhabung hinsichtlich der Sondervergütung bei Mobilien und Immobilien aussprechen? La Flor de Cano, hast du zufällig einen zitierbaren Kommentar geschrieben? :)

    Leidiges Thema..... Lieber BGH, bitte eindeutige Rechtsprechung, danke.

    Vielen Dank und liebe Grüße

    edit: Frankfurter und Heidelberger sehen die Entscheidung des BGH nur kritisch, unterscheiden jedoch nicht.


  • ich muss mich gerade ebenfalls mit dieser Problematik befassen und bin dabei auf den Hamburger Kommentar (5. Auflage, § 1 InsVV) gestoßen. ..... Unter Randnummer 19 verweist er auf den BGH und darauf, dass die Sondervergütung nur zugebilligt werden kann, wenn der zur Masse vereinnahmte Kostenbetrag nicht schon bei der Berechnungsgrundlage berücksichtigt wurde. :confused::confused::confused:

    ... La Flor de Cano, hast du zufällig einen zitierbaren Kommentar geschrieben? :)

    Da muss ich leider passen, ich bin da noch in der Vorbereitungsphase. Schlimm ist, dass im Hamburger Kommentar nicht eine falsche Information steht, sondern eine undifferenzierte.

    Ich komme da zurück auf meinen Post:

    weil, wie gesagt, die Grundstücksproblematik wir hier herauslassen wollen und IX ZB 157/05 eine solche ist. Auch die Entscheidung IX ZB 169/11 behandelt nicht anderes, was man aber nur erkennt, wenn man die Entscheidung auseinandernimmt. Das ist in sich ja stimmig: Im Gesetz ist die Verwertung des Grundstücks nicht, was die Kostenbeteiligung angeht, geklärt. Folglich ist die gezahlte Massebeteiligung bereits eine Tätigkeitsvergütung (und Erfolgsvergütung), so dass der IV eine Günstigkeitsprüfung machen muss, IX ZB 141/11.

    Aber warum ist ist es ansonsten anderster?

    Ist der IV zur Verwertung des Sicherungsgutes berechtigt und führt diese durch, erhält die Masse die FK, welche die Berechnungsmasse erhöht. Gleichzeitig kann er, weil er die Verwertung durchgeführt hat, eine Sondervergütung verlangen. Dies ist aber keine Doppelvergütung wie bei einem Grundstück, da:
    der IV nämlich nach § 170 II InsO den Gegenstand auch dem Gläubiger zur Verwertung überlassen kann. Trotzdem bekommt die Masse die FK, welche die Berechnungsmasse erhöht, nur eben keine Sondervergütung, weil dies ja an eine Verwertungshandlung des IV anknüpft, § 1 II Nr. 1 S. 1 InsVV. Folglich wird hier nichts doppelt vergütet.

    Die läßt sich aus der Entscheidung des BGH leider nicht herauslesen, weil diese einfach zu knapp ist.

    A B E R

    Die Entscheidung des BGH vom 10.10.2013, IX ZB 169/11 resulitiert aus der Entscheidung des LG Heilbronn vom 09.05.2011, 1 T 418/10 Hn. Hier ging es um die Verwertung eines Grundstücks, welches nach den §§ 166 ff InsO, insbesondere wenn es um die Feststellungskosten geht, nicht geregelt ist. Fließt durch die Verwertung einer grundpfandrechtlich belastenen Immobilie ein Betrag zur Masse, kann diese Tätigkeit nicht doppelt honoriert werden.

    Hingegen wird bei einem Gegenstand gem. § 166 InsO, den der IV in seinem Besitz hat immer ein Feststellungskostenbeitrag fällig, der die Berechnungsmasse erhöht, auch dann wenn der Verwalter ihn nicht verwertet, § 170 II InsO. Da gibt es auch kein Wahlrecht, weil, wenn er ihn nicht verwertet, § 1 II Nr. 1 InsVV nicht greift und somit keine Sondervergütung verdient ist.

    Verwertet er den Gegenstand, dann ist, auf Grundlage der erhöhten Berechnungsmasse auch ein Sondervergütung verdient.

    ME ist an dieser Stelle die Kommentierung unsauber, was schlimmer ist, als wenn sie total falsch wäre.

    P.S.: Eine differenziere Darstellung findet sich bei Amberger in Leonhardt/Smid/Zeuner: InsVV, § 1, Rn. 63.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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