BGH und Übertragung der Zustellungen

  • Ich muss jetzt aus gegebenem Anlass doch noch mal was zur Entscheidung des BGH hinsichtlich der Übertragung der Zustellungen fragen (IX ZB 209/10): Ich hab mir die Entscheidung mal ganz in Ruhe zu Gemüte geführt. Im dort entschiedenen Fall hatte der IV zum einen einen Zuschlag auf die Vergütung (Personalkosten) und weiterhinn zusätzlich zur Auslagenpauschale einen Betrag für die Sachkosten beantragt. Der BGH sagt nun, man könne es auch in einer Summe zusammenfassen. Dann ist es als Zuschlag zur Vergütung abzurechnen oder? Bisschen merkwürdig ist das schon und unsere Verwalter beantragen alle wie bisher einen Betrag x zusätzlich zur Auslagenpauschale, eben jetzt nur höher. Was ist richtig?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • gem. § 4 II InsVV zusätzlich zu den Auslagen,
    aber jetzt darf in dem Betrag auch der mit der Übertragung verbundene Personalaufwand reingerechnet werden (ab der ersten ZU).

    und da ist dann jedenfalls gegen 2,70 € zusammen
    (Sach- + Personalkosten) je ZU nichts einzuwenden lt. BGH frühere Entscheidung.

  • ich komme auf 3,70 EUR: 1,00 Sachkosten + 2,70 EUR Personal

    Ein geschätzter Personalaufwand für eine Zustellung mit ca. 2,70 EUR ist ausreichend bemessen, da diese Höhe sich auch in etwa mit entsprechenden anderweitigen Feststellungen der Praxis deckt.

    BGH vom 08.03.2012, IX ZB 162/11

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der Senat hat bereits früher darauf hingewiesen, dass in der Literatur die Kosten für eine Zustellung mit eigenem Personal mit 2, 80 € ermittelt worden sind (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 - IX ZB 25/11, WM 2012, 331 Rn. 12), in einem anderen Fall hat er 2, 70 € für den Personalaufwand nicht zum Nachteil des Verwalters als unrichtig angesehen (BGH, Beschluss vom 8. März 2012, aaO Rn. 23).
    23Legt man für Sach- und Personalaufwand zusammen 2, 80 € zugrunde, würde dies bei je 100 Zustellungen beim Verwalter 28 v. H. der Mindestvergütung aufzehren, beim Treuhänder 47 v. H. Das ist offensichtlich unzumutbar.
  • Die 2,80 € waren wohl lt. Ermittlung Graeber Personal- und Sachkosten.

    Habe den Aufsatz aber bislang nicht gelesen.

  • Hab erst auch wie LFdC gedacht, dass die 2,70 € nur der Personalaufwand sind, aber es sollen wohl nun doch alle Kosten damit abgegolten sein.
    Wie dem auch sei: Den § 4 Abs 2 InsVV lese ich irgendwie aus keiner Entscheidung raus. Es wird immer davon gesprochen, dass es ein Zuschlagstatbestand ist, nur eben kein prozentualer wie sonst üblich.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Der § 4 Abs. 2 InsVV ist jedenfalls der Ursprungsentscheidung
    des BGH v. 21.12.2006 zu entnehmen:

    http://lexetius.com/2006,3759


    Der bezieht sich aber nur auf die Sachkosten. Hinsichtlich der Personalkosten sagt der BGH doch gerade, dass diese nicht als Auslagen geltend gemacht werden können (Rn. 15). Klar ist im Ergebnis egal, wo die 2,80 € pro Zustellung zusätzlich im Antrag auftauchen, aber dennoch wüsste ich gern, wie ich korrekt begründe. Entweder Auslagen oder Zuschlag zur Vergütung. Oder ich sag, in den 2,80 € sind sowohl Zuschlag als auch zusätzliche Auslagen enthalten und pack´s gesondert drauf. Denn wenn´s in einer Summe beantragt wird, ist es m.E. weder das eine noch das andere.

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  • Der § 4 Abs. 2 InsVV ist jedenfalls der Ursprungsentscheidung
    des BGH v. 21.12.2006 zu entnehmen:

    http://lexetius.com/2006,3759


    Der bezieht sich aber nur auf die Sachkosten. Hinsichtlich der Personalkosten sagt der BGH doch gerade, dass diese nicht als Auslagen geltend gemacht werden können (Rn. 15). Klar ist im Ergebnis egal, wo die 2,80 € pro Zustellung zusätzlich im Antrag auftauchen, aber dennoch wüsste ich gern, wie ich korrekt begründe. Entweder Auslagen oder Zuschlag zur Vergütung. Oder ich sag, in den 2,80 € sind sowohl Zuschlag als auch zusätzliche Auslagen enthalten und pack´s gesondert drauf. Denn wenn´s in einer Summe beantragt wird, ist es m.E. weder das eine noch das andere.

    Da geb ich Dir völlig Recht (hab die Entscheidung heut auf den Tisch bekommen, morgen Gegenstand der Rpfl-Besprechung bei uns). Und lt. Entscheidung wollte sie grad die Abgrenzungschwierigkeiten der bisherigen Enstscheidung klären... .
    Dogmatisch scheint der Ansatz richtig, Begründung:

    § 4 InsVV differenziert zwischen dem allgemeinen Büroaufwand, welcher mit der Vergütung abgegolten sein soll und besonderen "Kosten" (also das, was der Verwalter extra zahlen muss) die Auslagen sein sollen. Dass zu letzterem auch die Haftpflichtversicherung gehören soll, ist für mich aber dogmatitsch nicht sauber; der Abschluss würde stets dazu führen, dass eine pauschale Auslagenabrechnung nicht mehr in Betracht kommt !. Oki, sedes materiae ist der Mehraufwand wg. der Übertragung des Zustellungswesens. In der Tat müsste dieser aufgeteilt werden in einen Vergütungszuschlag und einen gesonderten Auslagenersatz. ABER: übertrüge der Verwalter die Zustellungsaufgaben an einen Konfektionierer, wäre dieser Aufwand eine Masseverbindlichkeit (zusammengesetzt aus dem Aufwand des Konfektionierers und den Portokosten. Dies lässt m.E. den Schluss zu, dass es angängig ist, den Sonderaufwand als Zusatzauslagen zu berücksichtigen. Alles andere würde dazu führen, einen Differenzvergütungszuschlag ermitteln zu müssen und die Portoauslagen als Sonderauslagen auszuwerfen. Demnächst werden dann die Vergütungsanträge umfangreicher als die Schlussrechnung :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • 9002 gilt für die Gerichtskosten, also Zustellungen, die vom Gericht vorgenommen wurden.

    Zu der Höhe: Bislang haben wir einen Antrag, in dem der Verwalter den BGH mit den 2,70 € nur für Personalkosten zugrundelegt und dann noch Sachkosten von knapp 2,00 € hinzurechnet, wobei er diese aufschlüsselt und für Kopiekosten auf die Sätze im GKG zurückgreift ohne dies zu begründen. Mit den in der anderen BGH-Entscheidung genannten 2,80 € für Personal- und Sachkosten hätten wir überhaupt kein Problem, aber über 4,50 € pro Zustellung find ich jetzt schon viel. Ein Nachbargericht hat einem Verwalter die Auskunft erteilt, er müsse halt darlegen, wie den Betrag zu seinem Personalaufwand errechnet. Für den Sachaufwand dürfte sich ja jeder schon eine Meinung gebildet haben. Wir haben für den Sachaufwand bislang 1,50 € zugebilligt. Wir haben uns hier bisher noch nicht auf eine Höhe verständigt und wollten mal abwarten, was noch so kommt...

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • das meinte ich mit 9002. 2,00 EUR Sachkosten für die Zustellung eines Eröffnungsbeschlusses halte ich für happig; 2,00 EUR Sachkosten für die Zustellung eines Insolvenzplans halte ich für zu knapp

    Zur Darlegung der Personalkosten greift der versierte Insolvenzverwalter tief in die Schmutzkiste und greift auf die Darstellung in IX ZB 96/03 zurück. Und wer will schon gegen diese grundlegende Entscheidung anstinken....

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    2 Mal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (29. Mai 2013 um 09:02) aus folgendem Grund: ü statt Steuerzeichen

  • Die Sachkosten für die Zustellung eines einseitigen Eröffnungsbeschlusses habe ich mit 0,67 € ermittelt und praktischerweise aufgerundet auf rechenbare 1,00 €.

    Die Personalkosten hab ich mir bislang nicht angetan.

    Ich les dann mal irgendwann den Graeber-Aufsatz mit den offenbar ermittelten 2,80 € für beides, schließe mich jetzt schon an und geb der Rechenbarkeit noch 0,20 € dazu, wer mag.

    Wer mehr als 3,00 € beantragt, mag anderweitig eigens dagegen darlegen und aufschlüsseln.

    Aber ich kann drauf verzichten.

  • Vom Ergebnis her ist es ja auch egal, ob es ein Zuschlag auf die Vergütung oder auf die Auslagen ist.

    Wenn es ein Zuschlag auf die Vergütung ist, dann wäre dies aber disponibel. Dem hat der BGH aber eine Absage erteilt, IX ZB 209/10 Rn. 26.

    Die 2,80 EUR für Sach- und Personalkosten dienen dem BGH in Rn. 23 lediglich als Rechenbeispiel. Bei mir bleibt es, nach Rn. 22 bei 2,70 EUR allein für die Personalkosten.

    Wo hat Graeber das mit den 2,80 EUR für das Gesamtpaket geschrieben ? Vielleicht ist dies ja schon etwas älteren Datums, so dass hier noch Inflationsbereinigung stattzufinden hat :D

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  • Um noch mal auf meine Ausgangsfrage zurückzukommen: Der BGH spricht im ganzen Beschluss von "Zuschlag". Warum sollte es dann rein begrifflich unter § 4 Abs. 2 InsVV fallen können?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • wohl weil hier etwas zugeschlagen wird und zwar nicht im Sinne des § 3 InsVV:

    Da mit dem Zuschlag der Personalaufwand für die Wahrnehmung der übertragenen gerichtlichen Aufgaben vergütet wird, kann die hiermit zuzuerkennende Vergütung auch im Rahmen der sonst erforderlichen Gesamtabwägung bei der Festsetzung eines Gesamtzuschlags oder Gesamtabschlags (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 12; st. Rspr.) keine relevante Änderung erfahren.

    BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11 Rn. 26

    Die Wortwahl ist mehr als unglücklich, war aber wohl so, dass der dortige Verwalter einen Zuschlag beantragt hatte.

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    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (29. Mai 2013 um 16:50)

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