§ 14 Abs. 1 Nr. 10 RPflG

  • Hallo.

    Ich habe hier einen minderjährigen Flüchtling mit iranischer Staatsangehörigkeit. Das JA wurde vom Richter zum Vormund bestellt. Es bittet um Bestellung eines Ergänzungspflegers (Rechtsanwalt) für das Asylverfahren. Ich habe deshalb die Akte dem Richter vorgelegt. Heute kommt sie zurück zu mir. Der Richter schreibt, dass ich zuständig sei, weil deutsches Recht anzuwenden sei (Begründung ist plausibel). Aber kommt es darauf wirklich an? :gruebel: Im § 14 Abs. 1 Ziff. 10 RPflG steht doch eindeutig, dass der Richter zuständig ist, wenn der Minderjährige einem anderen Staat angehört.
    Oder, wie seht ihr das?

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