Einstellung Zwangsvollstreckung wegen Aufrechnung aus KFB

  • Hallo, ich hab mal eine Frage zu folgendem Sachverhalt.
    Der Gläubiger hat über den GV Zwangsvollstreckung aus KFB beantragt gem §807 ZPO.
    Die Schuldnerin verlangt nun die Einstellung der Zwangsvollstreckung, da diese Gegenforderungen aus einem anderen Gerichtsverfahren geltend macht und die Aufrechnung erklärt. Ebenfalls durch einen KFB der allerdings erst vor 3 Tagen zugestellt wurde. Ich weiß, dass erst nach 2 Wochen aus einem KFB vollstreckt werden kann, aber kann denn schon früher die Aufrechnung erklärt werden? bzw. ist das ein berechtigter Grund für die Einstellung? :confused:
    gute Nacht ist schon 2 Uhr 8.
    lg

  • du meinst: die einstweilige Einstellung der Vollstreckung ist erst nach Entscheidung des Richters über die Vollstreckungsgegenklage §767 ZPO möglich?

    ..folglich läuft die Zwangsvollstreckung ungeachtet der Gegenforderungen der Schuldnerin weiter :gruebel: also auch der Verhaftungsantrag?

    was ist denn davon zu halten:
    Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Erlöschung der Forderung des Gläubigers
    § 387 BGB Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Der Schuldner hat das Recht, mit einer eigenen Forderung (Aktivforderung oder Gegenforderung) gegen die Forderung seines Gläubigers (Passivforderung oder Hauptforderung) aufzurechnen, d.h. die Forderung seines Gläubigers zum Erlöschen zu bringen und sich dabei zugleich wegen einer eigenen Forderung zu befriedigen.

    Der Weg über § 767 ZPO ist doch danach gar nicht mehr notwendig oder?
    lg bea

  • du meinst: die einstweilige Einstellung der Vollstreckung ist erst nach Entscheidung des Richters über die Vollstreckungsgegenklage §767 ZPO möglich?

    ..folglich läuft die Zwangsvollstreckung ungeachtet der Gegenforderungen der Schuldnerin weiter :gruebel: also auch der Verhaftungsantrag?

    was ist denn davon zu halten:
    Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Erlöschung der Forderung des Gläubigers
    § 387 BGB Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Der Schuldner hat das Recht, mit einer eigenen Forderung (Aktivforderung oder Gegenforderung) gegen die Forderung seines Gläubigers (Passivforderung oder Hauptforderung) aufzurechnen, d.h. die Forderung seines Gläubigers zum Erlöschen zu bringen und sich dabei zugleich wegen einer eigenen Forderung zu befriedigen.

    Der Weg über § 767 ZPO ist doch danach gar nicht mehr notwendig oder?
    lg bea

    Was du hier nennst, sind alles Einwendungen materiell-rechtlicher Natur, die in der Zwangsvollstreckung nicht zu berücksichtigen sind. Dies funktioniert eben nur über eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO, ggf. mit einstweiliger Anordnung nach § 769 ZPO zu vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung.

    Die einzigsten Fälle der Einstellung oder Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind in §§ 775, 776 ZPO aufgeführt. Darunter ist der Fall, dass der Schuldner eine Aufrechnung mit einer eigenen Forderung erklärt, aber nicht aufgeführt. Diese Nachprüfung ist auch nur einem erstinstanzlichen Gericht vorbehalten und nicht den Vollstreckungsorganen (kann auch gar nicht anders sein).

    ..folglich läuft die Zwangsvollstreckung ungeachtet der Gegenforderungen der Schuldnerin weiter :gruebel: also auch der Verhaftungsantrag?



    genauso! (jedenfalls bis das Gericht, bei dem Vollstreckungsgegenklage erhoben wird, etwas anderes entscheidet)

  • okay verstehe...vielen Dank! :daumenrau

    besteht Anwaltszwang für "die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO, ggf. mit einstweiliger Anordnung nach § 769 ZPO zu vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung", oder kann die Gläubigerin auch selbst die Klage einreichen?
    und wer trägt die Kosten der Vollstreckungsgegenklage?

    lg bea

    2 Mal editiert, zuletzt von bea (29. Mai 2013 um 16:22)

  • Ist abhängig vom Streitwert und der damit verbundenen Zuständigkeit des Prozessgerichts (in Zivilsachen).

  • der Kfb des Gläubigers beläuft sich auf 3800 € (Landgericht) und der Kfb der Schuldnerin auf 5600€ (Amtsgericht)
    Streitwert wären dann wohl 1800€

  • Sorry, hab mich wohl missverständlich ausgedrückt. Siehe hier:

    "Zuständig zur Entscheidung ist gem. Abs. 1 – ausschließlich, § 802 – das Prozessgericht des ersten Rechtszugs. Das ist das Gericht erster Instanz des Rechtsstreits, in dem der Titel geschaffen worden ist." (Musielack, § 767, Rn. 17)

    Der (Ursprungsstreitwert) ist maßgeblich dafür, welches Gericht die Forderung tituliert. Dieses bleibt dann zuständig.

  • okay, super Ihr bringt mich weiter!! :)

    also, in diesem Fall wäre das also das Landgericht, folglich Anwaltszwang.

    und wer trägt die Kosten der Klage?

    und wie setzt sich bei der Vollstreckungsgegenklage der Streitwert zusammen? es liegen vom Schuldner und vom Gläubiger jeweils ein Kfb vor.
    Der Schuldner betreibt die Vollstreckungsgegenklage, da er Gegenforderungen von 5600€ (Titel) aus seinem Kfb geltend macht.

    Der Gläubiger und betreiber der Zwangsvollstreckung hatte lediglich ein Kfb (Titel) von 3800€. beläuft sich der Streitwert nun auf die noch offene Gegenforderung von 5600-3800=1600€

    oder werden die Forderungen addiert? also 5600+3800=9400€

    Danke nochmal für eure Unterstützung.
    lg bea

  • Der Streitwert entspricht dem Wert des 1. KFB wegen dem die Vollstreckung eingeleitet wurde. Ziel der Vollstreckungsgegenklage ist ja ausschließlich die Beendigung dieser Vollstreckungsmaßnahme. Es geht ausschließlich um die Vollstreckung wegen dieser 3800 €, also ist auch der Streitwert = 3800 €.

  • Okay, alles klar!
    eine Frage ist aber immer noch offen, da in diesem Fall Anwaltszwang für §767 besteht fallen zusätzliche Kosten an, wer trägt die?

  • derjenige, der verliert. Wird der Klage stattgegeben also derjenige, der die ZV-Maßnahme ausgelöst hat. Die §§ 91 ff. ZPO gelten auch in einem solchen Verfahren. Derjenige hätte ja, nachdem ihm gegenüber die Aufrechnung erklärt wurde, den ZV-Auftrag zurücknehmen können.

  • Ja schon, aber indiesem Fall ist das kein Regelfall, weil der Kfb noch keine 2 Wochen alt ist stellt sich die Frage, ist die Aufrechnung schon vor Fristablauf gegeben?

    Vollstreckbar ist der Kfb doch erst 2 Wochen nach der Zustellung.

    ab wann kann die Aufrechnung gemacht werden, vielleicht sogar schon nach Rechtskräftigkeit des Urteils? oder :D müssen die 2 Wochen abgewartet werden?

  • Hallo,

    Ja schon, aber indiesem Fall ist das kein Regelfall, weil der Kfb noch keine 2 Wochen alt ist stellt sich die Frage, ist die Aufrechnung schon vor Fristablauf gegeben?

    Vollstreckbar ist der Kfb doch erst 2 Wochen nach der Zustellung.

    ab wann kann die Aufrechnung gemacht werden, vielleicht sogar schon nach Rechtskräftigkeit des Urteils? oder :D müssen die 2 Wochen abgewartet werden?

    Aufrechnung ist möglich ab Erlass einer vollstreckbaren Kostengrundentscheidung (MünchKomm-Schulz, 4. Auflage, § 104 ZPO Rn. 41).

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Hallo,

    Aufrechnung ist möglich ab Erlass einer vollstreckbaren Kostengrundentscheidung (MünchKomm-Schulz, 4. Auflage, § 104 ZPO Rn. 41).

    Gruß
    DD

    Hallo nochmal, ich verstehe das folgenermaßen:

    über die Tragung der Kostenlast (Kostengrundentscheidung) hat das Gericht von Amts wegen zu entscheiden, § 308 II ZPO. Die Beurteilung vollzieht sich nach §§ 91 ff. ZPO.

    Die Festsetzung führt das Gericht in einem gesonderten Verfahren durch. Diese Aufgabe ist dem Rechtspfleger übergeben worden.
    Dieser setzt die Kosten der Höhe nach fest. Gerichtskosten, Rechtsanwaltsvergütung etc.

    Die Vollstreckung der Kosten kann nur aufgrund eines Titels erfolgen, § 103 ZPO.

    Die Kostenlastentscheidung im Urteil wird daher als vollstreckbar erklärt, weil diese die Verteilung regelt, das Festsetzungsverfahren hingegen die Höhe. Nur aus der Kombination von beiden kann sich daher ergeben, wer welche Kosten in welcher Höhe zu tragen hat.
    folglich kann dann auch erst die Aufrechnungserklärung erfolgen,
    weil ja eben nur aus der Grundentscheidung die Höhe nicht hervorgeht.
    richtig?
    lg bea

  • Hallo bea,

    nein, die Titulierung im Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht Voraussetzung für eine Aufrechnung (ebensowenig wie bei jeder anderen Forderung die Titulierung Voraussetzung für die Aufrechnung ist).

    Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch entsteht -aufschiebend bedingt- mit Klagezustellung.

    Voraussetzung für die Aufrechnung ist aber neben der Entstehung auch die Fälligkeit des Anspruchs. Diese ist erst mit Erlass der vorläufig vollstreckbaren Kostengrundentscheidung gegeben (BGH Rpfleger 1976, 176).

    Frühester Zeitpunkt, ab der aufgerechnet werden kann ist damit der Erlass der (vorl. vollstreckbaren) Kostengrundentscheidung.

    Lies dir zum Verständnis doch bitte die Kommentierung im MünchKomm zu § 104 Rn. 39- 44 durch - da ist das sehr aufschlussreich erklärt.

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



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