Beurkundung Erbausschlagung ohne Sterbenachweis?

  • Würdet ihr eine Erbausschlagung ohne jeglichen Sterbenachweis beurkunden?

    Ich meine es handelt sich bei der Niederschrift um eine Urkunde, welche ich anfertige, welche nicht auf Zuruf gefertigt werden kann. Der Tod des Erblassers muss mir irgendwie nachgewiesen werden, da ja hier auch die entsprechenden Daten enthalten sind. Mir reicht dabei neben einer Sterbeurkunde ein Schreiben des Gerichts oder des Ordnungsamtes oder eine Kopie eines Totenscheins aus.

  • Danke für die Antwort. Hatte das Thema in der Suchfunktion nicht gefunden.

    Hatte gerade auch noch einmal mit einem sehr guten Notar telefoniert. Er ist genauso zweigeteilt wie die Forenteilnehmer.

    Grundsätzlich sind mir künftig entsprechende Nachweise vorzulegen. Diese Erbausschlagungsbeurkundung bleibt eine Ausnahme.


  • Grundsätzlich sind mir künftig entsprechende Nachweise vorzulegen. Diese Erbausschlagungsbeurkundung bleibt eine Ausnahme.

    Sorry, aber das ist absoluter Unfug. Nirgends. Wirklich nirgends steht, dass man eine Erbausschlagung nur mit Todesnachweis des Erblassers erklären (oder aus gerichtlcher Sicht: aufnehmen/protokollieren/beurkunden) darf.

    Der Beteiligte kommt, erklärt, du protokollierst und leitest an das vom Erschienenen mitgeteilte NLG weiter. Fertig.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • wie meine Vorredner, die Erbausschlagung ist ohne StU oder sonstigen Sterbenachweis zu beurkunden. Und es handelt sich bei der EAS um eine "Urkunde auf Zuruf", denn es wird schließlich eine Willenserklärung des Erschienenen beurkundet. Was könnte denn auch schlimmstenfalls passieren, außer einer unwirksamen Erbausschlagung (wenn der Erblasser noch gar nicht verstorben ist ... ein seeeehr unwahrscheinlicher Fall) ???

    Ich habe davon aber schon verschiedentlich gehört, meistens gab es dazu die Begründung, "wir können sonst die Daten nicht richtig/vollständig im EDV-System erfassen". Manche machen sich halt zum Technik-Sklaven und lassen sich von den EDV-Programmieren alles vorschreiben ....

  • Zur letzten Antwort muss ich aber mal klar stellen, dass wir uns nicht im Zirkus befinden sondern in einer Behörde.
    Es hat nichts mit der Technik zu tun wenn man bestimmte Tatsachen nachgewiesen haben möchte. Selbst wenn wir die Beurkundung wie früher in Büchern vermerken würden, müssen die Angaben doch stimmen.

  • Zur letzten Antwort muss ich aber mal klar stellen, dass wir uns nicht im Zirkus befinden sondern in einer Behörde.
    Es hat nichts mit der Technik zu tun wenn man bestimmte Tatsachen nachgewiesen haben möchte. Selbst wenn wir die Beurkundung wie früher in Büchern vermerken würden, müssen die Angaben doch stimmen.

    Das ist das Schöne: Nein, die Angaben des Ausschlagenden müssen nicht stimmen. Und du hast keinerlei Pflicht oder Recht einen Sterbenachweis zu fordern. Denn wir sind wirklich nicht im Zirkus und das gilt auch für das Gericht.

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  • Es hat nichts mit der Technik zu tun wenn man bestimmte Tatsachen nachgewiesen haben möchte. Selbst wenn wir die Beurkundung wie früher in Büchern vermerken würden, müssen die Angaben doch stimmen.

    Tja, wenn es denn eines Nachweises bedürfte .... aber den braucht man halt nicht - und bei "Wünsch-dir-was" sind wir auch nicht.

    Ich musste übrigens die Erfahrung machen, dass Mitarbeiter der Serviceeinheit Ausschlagungswillige allen Ernstes weggeschickt haben, weil die StU nicht vorgelegt werden konnte. Auf meine Nachfrage habe ich dann als Begründung zu hören bekommen, dass bestimmte Daten nicht ohne StU erfasst werden könnten - und die Leute deswegen nicht ausschlagen könnten. Unfassbar, oder ?

  • Ergänzend ist zu erwähnen, dass auch die Aussage des "Ausschlagunsgwilligen", der Erblasser sei verstorben, einen
    Nachweis darstellt.

    Es wäre auch der Fall denkbar, dass ein Erbe vom Erbfall Kenntnis erlangt, jedoch über keinerlei Nachweise verfügt. Wie sollte er in diesem Fall ausschlagen, wenn ein Sterbenachweis gefordert wird?

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